• Teil 2 Spezielle Anforderungen in Abhängigkeit von Anwendungsbereich, Aufbringungsmenge und Qualitätsklasse
  • II. Größe der Kennzeichnung




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    II. Größe der Kennzeichnung:

    Erfolgt die Kennzeichnung auf der Verpackung, hat sich die Größe der Kennzeichnung an der Verpackungsgröße zu orientieren. Mit Ausnahme des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 hat in diesem Fall die Höhe der Angaben 1 und 3 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 1,5 cm. Die Höhe des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 sowie der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 0,5 cm. Die Angaben 1, 2 und 3 sind auf derselben Seite der Verpackung anzubringen wie die Handelsbezeichnung.

    Bei Kennzeichnung mittels Beiblatt oder Anhänger haben die Angaben 1 bis 5 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 12-Punkt-Schrift zu erfolgen. Die Höhe der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 10-Punkt-Schrift zu erfolgen.

    Teil 2

    Spezielle Anforderungen in Abhängigkeit von Anwendungsbereich, Aufbringungsmenge und Qualitätsklasse



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