• Anspruch auf Reparatur eines Hilfsmittels bei voran­gegangener Bewilligung als Hilfsmittel
  • Freie Wahl der Leistungserbringer für die Hilfs­mittel­versorgung
  • Ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht auf den Körper des Versicherten einwirken




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    Ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht auf den Körper des Versicherten einwirken. Es dient auch dann der Sicherung der ärztlichen Behandlung, wenn es die häusliche Behandlung durch eine Hilfsperson ermöglicht oder erheblich erleichtert.

    16.04.2015

    13.12.2005

    SG Freiburg,
    Az.: S 11 KR 4870/05 R

    Anspruch auf Reparatur eines Hilfsmittels bei voran­gegangener Bewilligung als Hilfsmittel
    Die Übernahme der Kosten zur Reparatur eines zuvor bewilligten Hilfs­mittels kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ein Anspruch auf Bewilligung des Hilfsmittels habe eigentlich nicht bestanden.

    04.03.2014
    l

    12.01.2000

    LG Erfurt,
    Az.: 1 HK O 201/99


    Freie Wahl der Leistungserbringer für die Hilfs­mittel­versorgung

    Eine Krankenkasse darf ihren Versicherten die Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel nicht mit der Begrün­dung verweigern, dass ein anderer Anbieter zu günstigeren Preisen liefere. Demzufolge hat der/die Versicherte die freie Entscheidung darüber, von welchem Sanitätshaus o. ä. er/sie beliefert werden will; die Krankenkasse darf ihre Mitglieder auch nicht unter dem Vorwand abgeschlossener Lieferverträge auf eine bestimmte Firma verweisen.



    04.03.2014


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    Ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht auf den Körper des Versicherten einwirken

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