Definition von Hilfsmitteln zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung
Damit ein Hilfsmittel bei fehlender Reaktion der Krankenkasse nach einer bestimmten Frist als genehmigt gilt, ist es nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 15.03.2018 (s. u.) notwendig, dass es sich um ein Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung (und nicht um ein Hilfsmittel zum Ausgleich oder der Vorbeugung einer Behinderung) handelt.
Um ein Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung bzw. zur Krankenbehandlung selber handelt es sich immer dann, wenn mit dem Hilfsmittel positiv auf eine Krankheit eingewirkt werden soll. Dabei kann eine Krankenbehandlung auch darin bestehen, einen Therapieerfolg herbei zu führen bzw. zu sichern, eine Verschlimmerung der Krankheit bzw. Behinderung zu verhindern, oder Beschwerden zu lindern.
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