• Änderungsantrag 1
  • Solche Einrichtungen nutzen ihre Anlagen in Geldmarktfonds, um ihr Kreditrisiko und ihr Engagement effizient zu verteilen, statt ausschließlich auf Bankeinlagen zu setzen.
  • Dadurch sollen die Widerstandsfähigkeit der Geldmarktfonds erhöht und Übertragungswege eingeschränkt werden.
  • , benachteiligt werden
  • , wie im Lauf der Finanzkrise deutlich geworden ist
  • Deshalb müssen unbedingt einheitliche
  • Bonitätsbewertungsverfahren
  • Staatsanleihen können zu den täglich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern ein Geldmarktfondsverwalter feststellt, dass die Staatsanleihen eine hohe Kreditqualität haben.
  • Aus diesen Gründen sollte eine
  • Änderungsanträge 001-001




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    24.4.2015 A8-0041/ 001-001

    ÄNDERUNGSANTRÄGE 001-001

    vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung


    Bericht

    Neena Gill A8-0041/2015

    Geldmarktfonds

    Vorschlag für eine Verordnung
    (COM(2013)0615 – C7-0263/2013 – 2013/0306(COD))

    _____________________________________________________________


    Änderungsantrag 1

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS*

    zum Vorschlag der Kommission

    ---------------------------------------------------------

    2013/0306 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Geldmarktfonds

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Geldmarktfonds (MMF) bieten Finanzinstituten, Unternehmen oder Staaten eine Möglichkeit zur kurzfristigen Finanzierung. Sie tragen hierdurch zur Finanzierung der europäischen Wirtschaft bei. Solche Einrichtungen nutzen ihre Anlagen in Geldmarktfonds, um ihr Kreditrisiko und ihr Engagement effizient zu verteilen, statt ausschließlich auf Bankeinlagen zu setzen.

    (2) Für die Nachfrageseite sind Geldmarktfonds ein Instrument für das kurzfristige Cash-Management, das ein hohes Maß an Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit für das eingesetzte Kapital bei marktbasierter Rendite bietet. Geldmarktfonds werden ▌von den unterschiedlichsten Anlegern genutzt, darunter Wohltätigkeitsorganisationen, Wohnungsunternehmen, lokale Behörden sowie größere professionelle Anleger wie Unternehmen und Rentenfonds, die Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen. Damit stellen Geldmarktfonds eine wichtige Schnittstelle dar, an der Nachfrage nach kurzfristigem Geld und Angebot aufeinandertreffen.

    (3) Während der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten an den Finanzmärkten erhöhen und sie deshalb Risiken über das Finanzsystem verbreiten oder verstärken können. Wenn die Kurse der Vermögenswerte, in die ein Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere bei angespannter Marktlage, zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine Zusage, Anteile sofort zurückzunehmen oder den Kapitalbetrag der von ihm aufgelegten Anteile zu erhalten, nicht immer einhalten. Diese Situation, die laut dem Rat für Finanzstabilität (FSB) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) bei Geldmarktfonds mit konstantem bzw. stabilem Nettoinventarwert besonders ausgeprägt auftreten kann, kann abrupte und erhebliche Rücknahmeforderungen mit möglichen breiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt auslösen.

    (4) Hohe Rücknahmeforderungen können Geldmarktfonds zwingen, einen Teil ihrer Anlagen bei nachgebendem Markt zu veräußern, und fördern damit möglicherweise eine Liquiditätskrise. Unter diesen Umständen können sich Geldmarktemittenten vor große Finanzierungsprobleme gestellt sehen, wenn die Märkte für Commercial Papers und andere Geldmarktinstrumente austrocknen. Das könnte zu Ansteckung innerhalb des Markts für kurzfristige Finanzierungen führen und für die Finanzierung von Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten und damit für die Wirtschaft insgesamt unmittelbar große Schwierigkeiten mit sich bringen.

    (5) Um die Liquidität und Stabilität ihrer Geldmarktfonds zu erhalten, können Vermögensverwalter unter Umständen mit Hilfe von Sponsoren im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Unterstützung bereitstellen. Aufgrund von Reputationsrisiken und der Furcht vor Panik auch in anderen ihrer Geschäftsbereiche sind Sponsoren ▌oftmals zu einer solchen Unterstützung ihrer Geldmarktfonds, die an Wert verlieren, gezwungen. Je nach Größe des Fonds und Stärke des Rückgabedrucks kann Unterstützung des Sponsors in einem Maße erforderlich sein, das über seine unmittelbar verfügbaren Rücklagen hinausgeht. Aus diesem Grund sollte ein einheitliches Regelwerk geschaffen werden, das einem Ausfall des Sponsors und dem Risiko des Übergreifens auf Sponsoren anderer Geldmarktfonds vorbeugt.

    (6) Um ▌die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur Portfoliozusammensetzung, festgelegt werden. Dadurch sollen die Widerstandsfähigkeit der Geldmarktfonds erhöht und Übertragungswege eingeschränkt werden. Unionsweit einheitliche Vorschriften sind notwendig, um für die Fähigkeit der Geldmarktfonds, Rücknahmeforderungen ihrer Anleger zu entsprechen, vor allem bei angespannter Marktlage zu sorgen. Auch in Bezug auf das Portfolio eines Geldmarktfonds muss durch einheitliche Vorschriften sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds erheblichen und abrupten Rückgabeforderungen einer großen Zahl von Anlegern gewachsen sind.

    (7) Einheitliche Vorschriften über Geldmarktfonds sind auch notwendig, um für Finanzinstitute, Unternehmen, die kurzfristige Schuldtitel begeben, und Staaten das reibungslose Funktionieren des Markts für kurzfristige Finanzierungen sicherzustellen. Darüber hinaus müssen solche Vorschriften für die Gleichbehandlung der Geldmarktfondsanleger sorgen und verhindern, dass diejenigen, die ihre Anteile spät zurückgeben, benachteiligt werden, wenn Rücknahmen vorübergehend ausgesetzt werden oder der Geldmarktfonds liquidiert wird.

    (8) Die Aufsichtsvorschriften in Bezug auf Geldmarktfonds sollten harmonisiert werden, und es sollten zu diesem Zweck klare Vorschriften festgelegt werden, die Geldmarktfonds und ihre Verwalter unionsweit unmittelbaren Pflichten unterwerfen. Dies würde die Stabilität von Geldmarktfonds als Quelle kurzfristiger Finanzierungen für Staaten und Unternehmen in der gesamten Union erhöhen. Darüber hinaus würde dadurch sichergestellt, dass Geldmarktfonds für den Cash-Management-Bedarf der europäischen Wirtschaft ein verlässliches Instrument bleiben.

    (9) Die Geldmarktfonds-Leitlinien, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ausgegeben hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen herbeizuführen, waren ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten umgesetzt worden, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Ansätzen lassen sich die ▌Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet, wie im Lauf der Finanzkrise deutlich geworden ist. Gemeinsame Vorschriften über Geldmarkfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen bzw. solche Risiken abschwächen.

    (10) Ohne eine Verordnung über Geldmarktfonds könnten auf nationaler Ebene weiterhin uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden, die bei den grundlegenden Anlegerschutznormen auch weiterhin erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen würden. Unterschiedliche Anforderungen an Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten von Geldmarktinstrumenten bewirken dadurch, dass die angebotenen Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, Unterschiede beim Anlegerschutz. Deshalb müssen unbedingt einheitliche Vorschriften erlassen werden, um ein Übergreifen auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen und auf die Sponsoren von Geldmarktfonds, das die Stabilität des EU-Finanzmarkts in hohem Maße gefährden würde, ▌zu verhindern. Um systemische Risiken zu entschärfen, sollten Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union nur in Form von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (LVNAV) betrieben werden. Alle Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds in dieser Verordnung sind, sofern nicht anders angegeben, als Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds zu verstehen. Bestehende CNAV-Geldmarktfonds sollten stattdessen auch als Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert (VNAV-Geldmarktfonds) betrieben werden können.

    (11) Die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds hängen eng mit der Richtlinie 2009/65/EG1 und der Richtlinie 2011/61/EU2 zusammen, da diese den rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von Geldmarktfonds in der EU stecken.

    (12) Organismen für gemeinsame Anlagen können in der EU auf zweierlei Weise betrieben werden, nämlich als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als alternative Investmentfonds (AIF), für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist. Diese Richtlinien werden durch die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds ergänzt. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten deshalb zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU gelten. Gleichzeitig sollten eine Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW, die in Kapitel VII der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt sind, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden und in den neuen einheitlichen Bestimmungen über Geldmarktfonds produktspezifische Vorschriften festgelegt werden.

    (13) Organismen für gemeinsame Anlagen, die die gleichen Merkmale wie ein Geldmarktfonds haben, sollten harmonisierten Vorschriften unterliegen. OGAW und AIF, die in kurzfristige Anlagen wie Geldmarktinstrumente oder Einlagen investieren oder umgekehrte Pensionsgeschäfte oder bestimmte Derivatekontrakte schließen, um damit einzig und allein die mit anderen Anlagen des Fonds verbundenen Risiken abzusichern, und deren Anlageziel darin besteht, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften oder den Wert der Anlage zu erhalten, sollten die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds verbindlich einhalten müssen.

    (14) Die Besonderheit von Geldmarktfonds ist die Kombination aus den Vermögenswerten, in die diese Fonds investieren, und den von ihnen verfolgten Zielen. Das Ziel einer geldmarktsatzkonformen Rendite und das Ziel, den Wert der Anlagen zu erhalten, schließen einander nicht aus. Ein Geldmarktfonds kann entweder eines dieser Ziele oder beide Ziele gleichzeitig verfolgen.

    (15) Das Ziel, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften, sollte im weiteren Sinne verstanden werden. Der antizipierte Ertrag muss EONIA, Libor, Euribor oder einem anderen maßgeblichen Geldmarktsatz nicht gänzlich entsprechen. Wenn das Anlageziel eines OGAW oder AIF darin besteht, den Geldmarktzins geringfügig zu übertreffen, sollte er damit nicht automatisch vom Geltungsbereich der neuen einheitlichen Vorschriften ausgenommen werden.

    (16) Soweit das Anlageziel darin besteht, den Wert der Anlage zu erhalten, sollte dies nicht als Kapitalgarantie von Seiten des Fonds verstanden werden. Es sollte vielmehr als Zielsetzung gesehen werden, die der OGAW oder AIF zu verfolgen sucht. Verlieren die Anlagen an Wert, sollte dies nicht implizieren, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen von seinem Ziel der Werterhaltung abgerückt ist.

    (17) Es ist wichtig, dass OGAW und AIF, die die Merkmale eines Geldmarktfonds haben, auch als Geldmarktfonds eingestuft werden und dass ihre Fähigkeit, die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds laufend zu erfüllen, eigens überprüft wird. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfonds von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Bei OGAW sollte die Zulassung als Geldmarktfonds Teil der OGAW-Zulassung gemäß den harmonisierten Verfahren der Richtlinie 2009/65/EG sein. Da die Richtlinie 2011/61/EU für AIF keine harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsverfahren vorsieht, müssen für deren Zulassung gemeinsame Basisvorschriften festgelegt werden, die den harmonisierten OGAW-Vorschriften entsprechen. Durch solche Verfahren sollte sichergestellt werden, dass ein als Geldmarktfonds zugelassener AIF von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird.

    (18) Um sicherzustellen, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit den Merkmalen eines Geldmarktfonds den neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds unterliegen, muss die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder jedes anderen Begriffs, der darauf hindeutet, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Charakteristika eines Geldmarktfonds hat, für alle Fonds, die diese Verordnung nicht einhalten, untersagt werden. Um eine Umgehung der Vorschriften für Geldmarktfonds zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden die Marktpraktiken der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen überwachen, um sicherzugehen, dass diese die Bezeichnung Geldmarktfonds nicht missbrauchen oder sich als Geldmarktfonds ausgeben, ohne den neuen Regulierungsrahmen zu erfüllen.

    (19) Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die Richtlinie 2009/65/EG, die Richtlinie 2011/61/EU und die zu deren Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die Produktvorschriften über Geldmarktfonds zusätzlich zu den Produktvorschriften des bestehenden EU-Rechts gelten, es sei denn, sie sind ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus sollten die im bestehenden Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW oder AIF handelt. Auch die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten entsprechend für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten.

    (20) Da OGAW und AIF unterschiedliche Rechtsformen haben können, die ihnen nicht zwangsläufig auch Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten die Handlungsauflagen für Geldmarktfonds in Fällen, in denen der Geldmarktfonds als OGAW oder AIF aufgelegt wurde und wegen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Maßnahmen einleiten kann, als Handlungsauflagen für den Geldmarktfondsverwalter verstanden werden.

    (21) Vorschriften über das Portfolio von Geldmarktfonds würden voraussetzen, dass klar festgelegt wird, in welche Vermögenswertklassen Geldmarktfonds unter welchen Bedingungen investieren können dürfen. Um die Integrität von Geldmarktfonds sicherzustellen, sollten diesen Fonds bestimmte Finanztransaktionen, die ihre Anlagestrategie und ihre Anlageziele gefährden würden, untersagt werden.

    (22) Geldmarktinstrumente sind übertragbare Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, beispielsweise Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere, Bankakzepte oder Medium- oder Short-Term-Notes▌. Als Geldmarktfonds-Anlagen sollten sie nur zulässig sein, sofern sie den Laufzeitbeschränkungen entsprechen bzw. im Fall von durch Vermögenswerte besicherten Wertpapieren gemäß den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 angeführten Liquiditätsvorschriften als erstklassige Vermögenswerte zulässig sind und ihre Kreditqualität vom Geldmarktfonds als hoch eingestuft wird.

    (23) Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP) sollten als zulässige Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie zusätzliche Anforderungen erfüllen. Da sich bestimmte Verbriefungen während der Krise als besonders instabil erwiesen haben, müssen für die Basiswerte Laufzeitbeschränkungen und Qualitätskriterien festgelegt werden, und zudem muss sichergestellt werden, dass der Forderungspool ausreichend diversifiziert ist. Jedoch haben sich nicht alle Basiswerte als instabil erwiesen, und insbesondere nicht die Verbriefungen, deren Basiswerte mit der Unterstützung der Umlaufmittel von Herstellerbetrieben und dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen der Realwirtschaft in Verbindung standen. Diese Verbriefungen haben gut abgeschnitten und sollten als zulässige Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie entsprechend den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Liquiditätsvorschriften, die in der delegierten Verordnung (EU) Nr. ...1 der Kommission ausgeführt werden, als erstklassige liquide Vermögenswerte zulässig sind. Dies sollte für qualifizierte durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere gelten, die eine der folgenden Unterkategorien von verbrieften Basiswerten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii oder iv der delegierten Verordnung (EU) Nr. ... der Kommission umfassen, d. h. Automobilkredite und/oder Automobil-Leasingverträge an in einem Mitgliedstaat niedergelassene oder ansässige Kredit- bzw. Leasingnehmer und Unternehmenskredite, Leasingverträge oder Kredite an in einem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen oder Geschäftstätigkeiten mit Ausnahme des Erwerbs oder der Entwicklung von Gewerbeimmobilien. Der Verweis auf bestimmte Unterkategorien von verbrieften Basiswerten in der delegierten Verordnung (EU) Nr. ... ist wichtig, um für eine einheitliche Definition von zulässigen verbrieften Basiswerten für die Zwecke der Liquiditätsvorschriften für Kreditinstitute sowie für diese Verordnung zu sorgen, was wiederum für die Liquidität solcher Instrumente von Bedeutung ist, wenn es darum geht, das keine Hindernisse für Verbriefungen in der Realwirtschaft auftreten.



    (23a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um Kriterien für die Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen festzulegen. Dabei sollte die Kommission die Kohärenz mit den delegierten Rechtsakten sicherstellen, die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erlassen wurden, und sie sollte die besonderen Merkmale von Verbriefungen mit Fälligkeiten von unter 397 Tagen berücksichtigen. Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um Kriterien für die Ermittlung von Basiswerten mit hoher Kreditqualität und durch liquide Vermögenswerte besicherten Wertpapieren festzulegen. Die Kommission sollte für Kohärenz mit den entsprechenden Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sorgen und diese unterstützen.

    (24) Ein Geldmarktfonds sollte in Einlagen investieren dürfen, sofern er das Geld jederzeit wieder abziehen kann. Die effektive Möglichkeit eines Abzugs wäre eingeschränkt, wenn die bei einem vorzeitigen Abzug fälligen Strafzinsen so hoch sind, dass sie die vor dem Abzug aufgelaufenen Zinsen übersteigen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds gebührend darauf achten, dass er Einlagen nicht bei Kreditinstituten platziert, die überdurchschnittlich hohe Strafzinsen verlangen, oder zu langfristige Einlagen tätigt, wenn dies zu hohe Strafzinsen nach sich zieht.

    (25) Die als Geldmarktfondsanlagen zulässigen Finanzderivate sollten einzig und allein der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken dienen und sich ausschließlich auf Zinssätze, Währungen oder diese nachbildende Indizes stützen. Jede Nutzung von Derivaten für andere Zwecke und jeder andere Basiswert sollte untersagt werden. Derivate sollten nur ergänzend zur Fondsstrategie eingesetzt werden und nicht als Hauptinstrumente zur Erreichung der Anlageziele dienen. Sollte ein Geldmarktfonds in Vermögenswerte investieren, die nicht auf die Fondswährung lauten, wird vom Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er das Währungsrisiko zur Gänze absichert und zu diesem Zweck auch Derivate einsetzt. Geldmarktfonds sollte gestattet werden, in derivative Finanzinstrumente zu investieren, wenn das betreffende Instrument an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder außerbörslich (Over-the-Counter – OTC) oder an einem organisierten Handelsplatz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstitute gehandelt wird.

    (26) Umgekehrte Pensionsgeschäfte könnten von Geldmarktfonds als Vehikel für die sehr kurzfristige Anlage von Liquiditätsüberschüssen verwendet werden, sofern die Position vollständig besichert ist. Um die Interessen der Anleger zu schützen, muss dafür gesorgt werden, dass die bei umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind. Alle anderen effizienten Portfoliomanagement-Methoden, einschließlich Wertpapierverleih- und ‑leihgeschäfte, sollten von Geldmarktfonds nicht genutzt werden, da sie das Erreichen der Anlageziele des Geldmarktfonds gefährden dürften.

    (27) Zur Begrenzung der von Geldmarktfonds eingegangenen Risiken muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für das Portfolio dieser Fonds klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Zu diesem Zweck muss auch sichergestellt sein, dass die umgekehrten Pensionsgeschäfte in vollem Umfang besichert sind und dass zur Begrenzung des operationellen Risikos nicht mehr als 20 % des Geldmarktfondsvermögens auf die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entfallen dürfen. Für alle außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/20121 gelten.

    (28) Aus aufsichtsrechtlichen Gründen und um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration eines Geldmarktfonds auf die von ein und demselben Emittenten ausgegebenen Titel unterbunden werden.

    (29) Geldmarktfonds sollten die Verantwortung dafür tragen, dass nur in zulässige Vermögenswerte hoher Qualität investiert wird. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds über ein vorsichtiges Bonitätsbewertungsverfahren verfügen, anhand dessen die Kreditqualität der Geldmarktinstrumente, in die er investieren will, bestimmt wird. Nach den EU-Bestimmungen zur Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings müssen die Geldmarktfonds vermeiden, dass bei der Bewertung der Qualität der zulässigen Anlagen übermäßig auf die von Ratingagenturen ausgegebenen Ratings zurückgegriffen wird. ▌

    (29a) Unter Berücksichtigung der Arbeit, die von internationalen Stellen wie der IOSCO und dem FSB sowie in Europäischen Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 und der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates2 geleistet wurde, um ein übermäßiges Vertrauen der Anleger in Ratings zu verringern, ist es nicht angemessen, ausdrücklich zu verbieten, dass ein Produkt – auch ein Geldmarktfonds – ein externes Rating anfordert oder finanziert.

    (30) Um zu verhindern, dass Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments unterschiedliche Bewertungskriterien anlegen und damit ein und demselben Instrument unterschiedliche Risikomerkmale zuweisen, müssen die Verwalter ein internes Bewertungsverfahren festlegen, das sich auf vorsichtige, systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden stützt. Kriterien für Bewertungen sind beispielsweise quantitative Messgrößen für den Emittenten wie Finanzkennzahlen, Bilanzdynamik, Rentabilitätsleitlinien, die bewertet und mit vergleichbaren Unternehmen oder Gruppen der Branche verglichen werden; qualitative Messgrößen für den Emittenten des Instruments sind beispielsweise die Effizienz der Geschäftsleitung oder die Unternehmensstrategie, die analysiert werden, um sich zu versichern, dass die Gesamtstrategie des Emittenten seine künftige Bonität nicht beeinträchtigt. Die höchste interne Bewertung sollte nur vergeben werden, wenn der Emittent der Instrumente jederzeit die höchstmögliche Kreditwürdigkeit aufweist.

    (31) Zur Konzipierung eines transparenten und kohärenten Bonitätsbewertungsverfahrens sollte der Verwalter die für die Bonitätsbewertung genutzten Verfahren dokumentieren. Dies dürfte sicherstellen, dass das Verfahren klaren, überwachbaren Regeln folgt und die genutzten Methoden den interessierten Kreisen sowie der zuständigen nationalen Behörde auf Anfrage mitgeteilt werden können.

    (32) Um das Portfoliorisiko von Geldmarktfonds zu verringern, müssen Laufzeitbeschränkungen festgelegt und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) vorgesehen werden.

    (33) Anhand der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer wird die Reagibilität eines Geldmarktfonds auf Änderungen bei den Geldmarktzinsen bewertet. Bei der Bestimmung der WAM sollten die Verwalter den Auswirkungen von Finanzderivaten, Einlagen und umgekehrten Pensionsgeschäften Rechnung tragen und deren Effekt auf das Zinsrisiko des Geldmarktfonds in ihre Berechnungen einbeziehen. Wenn ein Geldmarktfonds ein SWAP-Geschäft eingeht, um ein Engagement bei einem Instrument mit variablem Zinssatz gegen ein Engagement bei einem Instrument mit festem Zinssatz auszutauschen, sollte diesem Umstand bei der Bestimmung der WAM Rechnung getragen werden.

    (34) Anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit wird das Kreditrisiko bewertet, da es umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalbetrags erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos. Anders als bei der Berechnung der WAM ermöglicht es die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Finanzinstruments abzustellen. Als Laufzeit wird für die Berechnung der WAL die Restlaufzeit bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zugrunde gelegt, da dies der einzige Zeitpunkt ist, zu dem die Verwaltungsgesellschaft sicher sein kann, dass das Instrument zurückgezahlt sein wird. Merkmale eines Instruments, wie die Möglichkeit der Rückgabe zu bestimmten Terminen, die sogenannten Verkaufsoptionen, können bei der Berechnung der WAL nicht berücksichtigt werden.

    (35) Um die Fähigkeit der Geldmarktfonds zur Bedienung von Anteilsrücknahmen zu stärken und zu verhindern, dass die Vermögenswerte von Geldmarktfonds zu stark reduzierten Preisen liquidiert werden, sollten Geldmarktfonds permanent einen Mindestbetrag an liquiden, täglich oder wöchentlich fälligen Vermögenswerten halten. Der Anteil der täglich und wöchentlich fälligen Vermögenswerte sollte anhand des Termins der rechtlichen Kapitaltilgung berechnet werden. Hierbei kann die Möglichkeit des Verwalters zur kurzfristigen Kündigung eines Vertrags berücksichtigt werden. Kann beispielsweise ein umgekehrtes Pensionsgeschäft unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist beendet werden, sollte es als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Hat der Verwalter die Möglichkeit, unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist Geld von einem Einlagenkonto abzuheben, kann dies als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Staatsanleihen können zu den täglich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern ein Geldmarktfondsverwalter feststellt, dass die Staatsanleihen eine hohe Kreditqualität haben.

    (36) Da Geldmarktfonds in Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten investieren dürfen, sollten die Anleger zwischen verschiedenen Geldmarktfondskategorien unterscheiden können. Geldmarktfonds sollten deshalb entweder als kurzfristige oder als Standard-Geldmarktfonds eingestuft werden. Kurzfristige Geldmarktfonds zielen darauf ab, geldmarktsatzkonforme Renditen bei größtmöglicher Sicherheit für die Anleger zu bieten. Durch die Kürze der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer und der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit werden Durations- und Kreditrisiko bei kurzfristigen Geldmarktfonds auf niedrigem Stand gehalten.

    (37) Bei Standard-Geldmarktfonds besteht das Anlageziel darin, leicht über den Renditen am Geldmarkt liegende Renditen zu erwirtschaften, weswegen sie in Vermögenswerte mit längerer Restlaufzeit investieren. Um dieses Anlageziel zu erreichen, sollten die unter diese Kategorie fallenden Geldmarktfonds für das Portfoliorisiko höhere Obergrenzen beispielsweise für die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit anwenden dürfen.

    (38) Nach Artikel 84 der Richtlinie 2009/65/EG können die Verwalter von OGAW-Geldmarktfonds in außergewöhnlichen Fällen, wenn die Umstände dies erfordern, die Anteilsrücknahme vorläufig aussetzen. Nach Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/20131 der Kommission können die Verwalter von AIF-Geldmarktfonds auf besondere Regelungen zurückgreifen, um einer unvermutet eintretenden Illiquidität der Fonds-Vermögenswerte zu begegnen.

    (39) Um zu verhindern, dass das Risikomanagement von Geldmarktfonds ▌durch kurzfristige, durch das mögliche Rating des Geldmarktfonds beeinflusste Entscheidungen beeinträchtigt wird, sollte ein externes Rating, das von einem Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben wird, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 unterliegen und im Einklang mit dieser Verordnung erstellt werden. Im Interesse eines angemessenen Liquiditätsmanagements sollten die Geldmarktfonds solide Grundsätze und Verfahren zum Kennenlernen ihrer Anleger einführen. Die vom Verwalter umzusetzenden Grundsätze sollten so weit zum Verständnis der Anlegerbasis beitragen, dass umfangreiche Anteilsrückgaben antizipiert werden können. Um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds mit abrupten, massiven Anteilsrückgaben konfrontiert ist, sollte Großanlegern, auf die ein großer Teil der Geldmarktfonds-Vermögenswerte entfällt, ebenso wie einzelnen Anlegern, die mehr Anteile halten, als täglich fällig werden, besondere Beachtung geschenkt werden. In diesem Fall sollte der Geldmarktfonds seinen Anteil an täglich fälligen Vermögenswerten auf den Anteil dieses Anlegers aufstocken. Der Verwalter sollte wann immer möglich in Erfahrung bringen, wer die Anleger sind, auch wenn sie durch Treuhandkonten, Portale oder einen anderen indirekten Käufer vertreten werden.

    (40) Im Rahmen eines umsichtigen Risikomanagements sollten Geldmarktfonds mindestens vierteljährlich Stresstests durchführen. Sollten die Ergebnisse solcher Tests auf Anfälligkeiten hindeuten, wird von den Geldmarktfonds-Verwaltern erwartet, dass sie Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit ihres Fonds treffen.

    (41) Um den tatsächlichen Wert der Anlagen zu ermitteln, sollte bei deren Bewertung vorzugsweise auf die Marktbewertungsmethode („Marking To Market“) zurückgegriffen werden. Liefert diese einen verlässlichen Wert, sollte ein Verwalter die Bewertung nicht anhand von Finanzmodellen („Marking To Model“) vornehmen dürfen, da Letzteres tendenziell weniger präzise ist. Bei Vermögenswerten wie Schatzwechseln und Kommunalobligationen, Medium- oder Short-Term-Notes wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine verlässliche Marktpreisbewertung vorliegt. Bei der Bewertung von Commercial Papers oder Einlagenzertifikaten sollte der Verwalter überprüfen, ob ein Sekundärmarkt den genauen Preis liefert. Auch der vom Emittenten gebotene Rückkaufpreis sollte als gute Schätzung des Werts des Commercial Paper angesehen werden. Der Verwalter sollte eine Wertschätzung vornehmen und sich dabei beispielsweise auf die Renditen vergleichbarer Emissionen und Emittenten oder auf die international anerkannte Methode der fortgeführten Anschaffungskosten entsprechend anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards stützen.

    (42) CNAV verfolgen das Ziel, das angelegte Kapital zu erhalten und dabei gleichzeitig für ein hohes Maß an Liquidität zu sorgen. Die Mehrheit der CNAV-Geldmarktfonds hat bei der Ausschüttung der Erträge an die Anleger einen festen Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) pro Anteil, der beispielsweise 1 EUR, 1 USD oder 1 GBP beträgt. Die restlichen CNAV-Fonds akkumulieren die Erträge im NAV des Fonds und halten gleichzeitig den inneren Wert der Anlage konstant.

    (43) Um den Besonderheiten von CNAV-Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, müssen diese Fonds den konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auch anhand der fortgeführten Anschaffungskosten bestimmen dürfen. Ungeachtet dessen und um sicherzustellen, dass die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil kontinuierlich überwacht wird, sollte ein CNAV-Geldmarktfonds seine Anlagen auch nach der Marktpreisbewertungsmethode oder der Modellpreisbewertungsmethode bewerten.

    (44) Da der vom Geldmarktfonds veröffentlichte NAV alle Schwankungen beim Wert seiner Anlagen wiedergeben sollte, sollte er höchstens auf den nächsten Basispunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet werden. Wird der NAV in einer bestimmten Währung veröffentlicht und beträgt beispielsweise 1 EUR, sollte die Wertanpassung alle 0,0001 EUR erfolgen. Bei einem NAV von 100 EUR sollte die Wertanpassung alle 0,01 EUR erfolgen. Nur Geldmarktfonds, bei denen es sich um CNAV-Fonds handelt, dürfen einen Kurs veröffentlichen, der den Bewegungen beim Wert seiner Anlagen nicht in vollem Umfang folgt. In diesem Fall darf der Nettoinventarwert bei einem Wert von 1 EUR auf den nächsten Cent (in Schritten von 0,01 EUR) gerundet werden.



    (44a) Die Anleger sollten vor einer Anlage in einen Geldmarktfonds unmissverständlich darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, sollte in jeder Vertriebsunterlage außerdem unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind.

    (45) Um Anteilsrückgaben von Kunden bei angespannter Marktlage entschärfen zu können, sollten alle CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds über Regelungen für Rückgabesperren und -gebühren verfügen, um umfangreichen Rückgaben bei angespannter Marktlage vorzubeugen und zu verhindern, dass andere Anleger dieser angespannten Marktlage unfairerweise ausgesetzt werden. Die Liquiditätsgebühr sollte den tatsächlichen Kosten der Liquidierung von Vermögenswerten zur Bedienung von Anteilsrückgaben bei angespannter Marktlage entsprechen und keine Strafe über den Betrag hinaus darstellen, durch den die Verluste ausgeglichen werden, die anderen Anlegern aufgrund der Anteilsrückgabe entstehen.

    (46) CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds sollten ihren Status als CNAV-Geldmarktfonds verlieren, wenn sie den Mindestbetrag der wöchentlich fälligen Liquiditätsanforderungen innerhalb von 30 Tagen nach Inanspruchnahme der Liquiditätsgebühren oder Rückgabesperren nicht stellen können. In diesem Fall sollte der betroffene CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder Publikums-CNAV-Geldmarktfonds automatisch in einen VNAV-Geldmarktfonds umgewandelt oder liquidiert werden.

    (46a) LVNAV-Geldmarktfonds sollten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren genehmigt werden. Die Kommission sollte die Eignung von LVNAV-Geldmarktfonds vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen. Bei der Überprüfung sollten die Auswirkungen und die Umsetzung der Bestimmungen über LVNAV-Geldmarktfonds, einschließlich der Häufigkeit der in dieser Verordnung genannten Schutzmechanismen, untersucht werden. Bei der Überprüfung sollten auch das Risiko für die Finanzstabilität des Finanzsystems der Union und die Kosten für die Wirtschaft, darunter für Unternehmen, den Geldmarktfondssektor und den Finanzsektor im Allgemeinen untersucht werden. Außerdem sollte bei der Überprüfung untersucht werden, ob LVNAV-Geldmarktfonds über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus oder unbefristet genehmigt werden sollte und, wenn ja, ob Änderungen an den für LVNAV-Geldmarktfonds geltenden Regelungen erforderlich sind.

    (47) Wenn für einen Geldmarktfonds ▌externe Unterstützung bereitgestellt wird, um die Liquidität oder Stabilität des Fonds zu erhalten oder faktisch eine solche Wirkung zu erzielen, erhöht sich dadurch das Risiko der Ansteckung zwischen dem Geldmarktfondssektor und dem Rest des Finanzsektors. Dritte, die eine solche Unterstützung bereitstellen, tun dies aus eigenem Interesse und zwar entweder, weil sie eine wirtschaftliche Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds halten oder sie eine Schädigung ihres Rufes vermeiden wollen, die eintreten würde, wenn ihr Name mit dem Ausfall eines Geldmarktfonds in Verbindung gebracht würde. Da diese Dritten sich nicht ausdrücklich dazu verpflichten, die Unterstützung bereitzustellen oder zu garantieren, ist ungewiss, ob sie bei Bedarf auch tatsächlich geleistet wird. Dass die Unterstützung im Ermessen der Sponsoren liegt, erhöht unter diesen Umständen die Unsicherheit unter den Marktteilnehmern, wer die Verluste des Geldmarktfonds gegebenenfalls tragen wird. Diese Unsicherheit erhöht die Anfälligkeit von Geldmarktfonds für eine Anlegerflucht in Zeiten instabiler Finanzmärkte, wenn breitere Finanzrisiken am ausgeprägtesten sind und Zweifel an der Solidität der Sponsoren und deren Fähigkeit zur Unterstützung verbundener Geldmarktfonds aufkommen. Aus diesen Gründen sollte eine externe Unterstützung von Geldmarktfonds verboten sein.

    (48) Die Anleger sollten vor einer Investition in einen Geldmarktfonds klar darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt ▌. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, muss in jeder Vertriebsunterlage klar darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind. ▌



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