• für öffentliche Schuldtitel oder ein Standard-Geldmarktfonds
  • Organisation
  • d) Die erhaltenen Barsicherheiten




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    d) Die erhaltenen Barsicherheiten

    sind nur bei Instituten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der OGAW-Richtlinie hinterlegt;

    sind nur in hochwertigen Staatsanleihen angelegt;

    werden nur für umgekehrte Pensionsgeschäfte verwendet, sofern diese Geschäfte mit Kreditinstituten getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen, und der OGAW jederzeit die gesamten aufgelaufenen Barmittel abrufen kann;

    sind nur in kurzfristigen Geldmarktfonds im Sinne der Leitlinien für eine gemeinsame Definition europäischer Geldmarktfonds angelegt.

    Reinvestierte Barsicherheiten werden im Einklang mit den Diversifizierungsanforderungen, die für unbare Sicherheiten gelten, diversifiziert. Der Prospekt muss Anleger klar über den Umgang des OGAW mit Sicherheiten informieren, in Bezug auf Barsicherheiten auch über die Wiederanlagepolitik des OGAW und die sich daraus ergebenden Risiken.

    Abschnitt II


    Bestimmungen zur Anlagepolitik

    Artikel 14
    Diversifizierung

    (1) Ein Geldmarktfonds investiert höchstens 5 % seines Vermögens in

    a) Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten;

    b) Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut.

    (2) Die Engagements in Verbriefungen machen zusammengenommen nicht mehr als 10 % der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds aus.

    (3) Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit Derivaten zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.

    (4) Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus.

    (5) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder ein Standard-Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 8 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:

    a) Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente;

    b) Einlagen bei dieser Stelle;

    c) Finanzderivate, die mit einem auf diese Stelle bezogenen Kontrahentenrisiko verbunden sind.

    (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann eine zuständige Behörde einem Geldmarktfonds gestatten, bis zu 100 % seines Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung in verschiedene Geldmarktinstrumente zu investieren, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.

    Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:

    a) Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des jeweiligen Emittenten.

    b) Der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens.

    c) Die zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaften oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus oder die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, öffentliche Schuldinstrumente, der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eine andere öffentliche internationale Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, emittieren oder garantieren, werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich genannt.

    d) Im Prospekt und in den Marketinganzeigen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und die zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaften oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder eine andere öffentliche internationale Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, emittieren oder garantieren, werden genannt.

    (7) Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG1 oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden bei der Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Anlageobergrenzen als ein einziger Emittent angesehen.





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