• Bonitätsbewertung
  • Bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens unterliegt der Geldmarktfondsverwalter der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 und handelt im Einklang mit der genannten Verordnung.
  • , und das Ergebnis der Überprüfung wird den zuständigen Behörden übermittelt.
  • Bonitätsbewertungsverfahren
  • Bonitätsbewertungsverfahren den
  • Verfahren
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    Artikel 15
    Konzentration

    (1) Ein Geldmarktfonds darf nicht mehr als 5 % der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten halten.

    (2) Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.

    ABSCHNITT III


    KREDITQUALITÄT VON GELDMARKTINSTRUMENTEN

    Artikel 16
    Internes Bewertungsverfahren

    (1) Der Geldmarktfondsverwalter schafft ein vorsichtiges ▌ internes Bewertungsverfahren, bei dem die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren um und wendet es ▌an.



    (1a) Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass die bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.

    (2) Das interne Bewertungsverfahren stützt sich auf ▌vorsichtige, ▌systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden. Die verwendeten Methoden werden vom Geldmarktfondsverwalter anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert.

    (3) Das interne Bewertungsverfahren muss folgende Grundsätzen genügen:

    a) Es schafft ein wirksames Verfahren, um aussagekräftige Informationen zu den Charakteristika des Emittenten zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten.

    b) Der Verwalter eines Geldmarktfonds legt angemessene Maßnahmen fest, um dafür zu sorgen, dass bei der Bonitätsbewertung eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten beeinflussen, Rechnung getragen wird, und wendet diese Maßnahmen an.

    c) Der Verwalter eines Geldmarktfonds überwacht sein internes Bewertungsverfahren fortlaufend und überprüft alle Bonitätsbewertungen alle sechs Monate. Auch bei jeder wesentlichen Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf die Bonitätsbewertung des Emittenten wird die interne Bewertung vom Verwalter überprüft;

    d) Bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens unterliegt der Geldmarktfondsverwalter der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 und handelt im Einklang mit der genannten Verordnung.

    e) Die Bonitätsbewertungsmethoden werden vom Geldmarktfondsverwalter mindestens alle sechs Monate im Hinblick darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind, und das Ergebnis der Überprüfung wird den zuständigen Behörden übermittelt.

    f) Werden die bei den internen Bewertungsverfahren verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, überprüft der Verwalter eines Geldmarktfonds alle davon betroffenen Bonitätsbewertungen so schnell wie möglich ▌.

    g) Interne Bonitätsbewertungen und deren regelmäßige Überprüfung durch den Verwalter werden nicht von Personen ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder dafür verantwortlich sind.



    Artikel 17
    Internes Bonitätsbewertungsverfahren

    (1) Jeder Emittent eines Geldmarktinstruments, in das ein Geldmarktfonds investieren will, erhält im Rahmen des Bonitätsbewertungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit dem internen Bewertungsverfahren eingerichtet wurde, eine Bonitätsbewertung.

    (2) Strukturell muss das Bonitätsbewertungsverfahren den nachstehend genannten Grundsätzen genügen:

    a) Das Verfahren dient der Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten unter Berücksichtigung des relativen Ausfallrisikos.

    b) Das Verfahren dient der Bestimmung des Kreditrisikos des Emittenten und der Dokumentation der Kriterien, anhand deren die Kreditrisikostufe ermittelt wird.

    c) Das Verfahren trägt der kurzen Lebensdauer von Geldmarktinstrumenten Rechnung.

    (3) Die Bonitätsbeurteilung gemäß Absatz 1 muss auf Kriterien beruhen, die alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:

    a) Sie umfassen mindestens quantitative und qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt.

    b) Sie beziehen sich auf die zur Bewertung der quantitativen und qualitativen Indikatoren verwendeten üblichen numerischen und qualitativen Referenzwerte.

    c) Sie sind der jeweiligen Emittentenkategorie angemessen. Hier ist mindestens zwischen folgenden Emittentenkategorien zu unterscheiden: zentralstaatliche, regionale oder lokale Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften.

    d) Bei einem Engagement in Verbriefungen tragen sie dem Kreditrisiko des Emittenten, der Verbriefungsstruktur und dem Kreditrisiko der Basiswerte Rechnung.



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