• Im Mittelpunkt dieser Überprüfung sollten die Auswirkungen der durch diese Verordnung vorgesehenen Änderungen auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität stehen.
  • (48a) Anleger sollten außerdem darüber informiert werden, wo sie Zugang zu Informationen über das Anlageportfolio und die Liquidität des Geldmarktfonds erhalten




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    (48a) Anleger sollten außerdem darüber informiert werden, wo sie Zugang zu Informationen über das Anlageportfolio und die Liquidität des Geldmarktfonds erhalten.

    (50) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Da die zuständigen Behörden schon aufgrund der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, müssen diese Befugnisse ausgeweitet werden, um auch in Bezug auf die neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds wahrgenommen werden zu können. Darüber hinaus sollten sich die für den OGAW oder AIF zuständigen Behörden vergewissern, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Merkmale eines Geldmarktfonds aufweisen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.



    (50a) In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf die einzelnen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte analysieren. Von den Mitgliedstaaten emittierte oder garantierte Schuldtitel stellen eine eigene Anlagekategorie dar, die besondere Kreditqualitäts- und Liquiditätsmerkmale aufweist. Außerdem spielen Staatsanleihen eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die Entwicklung des Markts für staatliche Schuldtitel, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, bewerten, sowie die Möglichkeit, für Geldmarktfonds, die ihre Anlagepolitik auf diese Art von Schuldtiteln konzentrieren, einen speziellen Rahmen zu schaffen.

    (51) Die Kommission sollte für das interne Bewertungsverfahren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt.

    (52) Der Kommission sollte zudem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/20101 zu erlassen. Die ESMA sollte damit beauftragt werden, einen der Kommission vorzulegenden Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Formblatt auszuarbeiten, über das die Geldmarktfonds den zuständigen Behörden ihre Angaben übermitteln.

    (53) Die ESMA sollte alle ihr im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können. Ihr wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Entwürfe von Regulierungs- und technischen Durchführungsstandards auszuarbeiten.

    (54) ▌Die Kommission muss die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf die einzelnen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung analysieren. Im Mittelpunkt dieser Überprüfung sollten die Auswirkungen der durch diese Verordnung vorgesehenen Änderungen auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität stehen.

    (55) Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG1 und der Verordnung (EG) Nr. 45/20012 in Einklang stehen.

    (56) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher, unionsweit geltender Aufsichtsvorschriften für Geldmarktfonds bei umfassender Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von Geldmarktfonds einerseits und dem effizienten Funktionieren der Geldmärkte und den Kosten für die einzelnen Interessenträger andererseits zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (57) Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds müssen im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I


    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1
    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung bestimmt die Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, dessen Portfolio und Bewertung sowie die Meldepflichten für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden.

    Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die



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