Unterabsatz 1 gilt für alle Geldmarktfonds einschließlich LVNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds




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Unterabsatz 1 gilt für alle Geldmarktfonds einschließlich LVNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds.

(2) Der tatsächliche Nettoinventarwert pro Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird – auf dessen Währungsäquivalent gerundet.

(3) Der tatsächliche Nettoinventarwert pro Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet.

(4) Zusätzlich zur Berechnung des tatsächlichen Nettoinventarwerts pro Anteil gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf ein LVNAV-Geldmarktfonds auch einen konstanten Nettoinventarwert pro Anteil ausweisen, sofern alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:



a) Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird bei der Bewertung von Vermögenswerten mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen angewandt; alle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen werden mithilfe von aktuellen Markt- oder Modellpreisen bewertet.

b) Für Bewertungszwecke werden die Vermögenswerte auf zwei Dezimalstellen gerundet, sofern der konstante Nettoinventarwert pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht, andernfalls auf vier Dezimalstellen;

c) Die Rücknahme oder Zeichnung zum konstanten Nettoinventarwert pro Anteil erfolgt, sofern der konstante Nettoinventarwert pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht.

d) Die Rücknahme oder Zeichnung zum tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil, der auf vier Dezimalstellen gerundet wird, oder weniger erfolgt, wenn der konstante Nettoinventarwert um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht.

e) Potenzielle Anleger werden vor Abschluss des Vertrags unmissverständlich schriftlich vor den Umständen gewarnt, unter denen der Fonds nicht länger zu einem konstanten Nettoinventarwert gezeichnet oder zurückgenommen wird.

f) Die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil wird durchgängig beobachtet und täglich auf der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.

(5) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Auswirkungen und die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Häufigkeit der Nutzung von Sicherungsmechanismen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d, und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.





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