• davon ausgenommen sind LVNAV-Geldmarktfonds, die Artikel 27 Absatz 4 unterliegen.
  • Genehmigungen, die LVNAV-Geldmarktfonds im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurden, erlöschen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung




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    Genehmigungen, die LVNAV-Geldmarktfonds im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurden, erlöschen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Die Kommission prüft, ob die LVNAV-Geldmarktfonds angemessen auf systemische Risiken und Bedrohungen der Finanzstabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder von Teilen davon reagiert haben. Im Einklang mit den Erkenntnissen dieser Überprüfung und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität legt die Kommission Legislativvorschläge gemäß Unterabsatz 1 vor, und kann dabei auch die Möglichkeit prüfen, Unterabsatz 2 zu streichen.



    Artikel 28


    Ausgabe- und Rücknahmekurs

    (1) Der Kurs, zu dem die Anteile eines Geldmarktfonds ausgegeben oder zurückgenommen werden, ist gleich seinem Nettoinventarwert pro Anteil; davon ausgenommen sind LVNAV-Geldmarktfonds, die Artikel 27 Absatz 4 unterliegen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Kurs, zu dem die Anteile eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel ausgegeben oder zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil.





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    Genehmigungen, die LVNAV-Geldmarktfonds im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurden, erlöschen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

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