• Geldeinlagen beim Sponsor des Geldmarktfonds, sofern es sich bei dem Sponsor um ein Kreditinstitut handelt; d)
  • Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Unterstützung durch Sponsoren wird dem jeweiligen Geldmarktfonds die Genehmigung entzogen.
  • , einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
  • g) den tägliche Richtwert zum Marktpreis auf vier Dezimalstellen




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    g) den tägliche Richtwert zum Marktpreis auf vier Dezimalstellen;

    h) Angaben zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten wie Name, Land, Laufzeit und Art des Vermögenswerts (einschließlich Angaben zur Gegenpartei bei Weiterverkaufsvereinbarungen);

    i) den Nettoinventarwert entsprechend der Veröffentlichung auf der Website.

    (3) Ein Geldmarktfonds stellt regelmäßig Informationen dazu zur Verfügung, wie hoch der Anteil folgender Bestandteile an seinem Gesamtportfolio ist:



    a) Geldmarktinstrumente des Sponsors des Geldmarktfonds;

    b) gegebenenfalls Verbriefungen des Sponsors des Geldmarktfonds;

    c) Geldeinlagen beim Sponsor des Geldmarktfonds, sofern es sich bei dem Sponsor um ein Kreditinstitut handelt;

    d) Engagement des Sponsors des Geldmarktfonds als Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten.

    (4) Investiert der Sponsor des Geldmarktfonds in die Anteile des Geldmarktfonds, teilt der Fonds den anderen Anlegern des Geldmarktfonds die Gesamthöhe der Investitionen des Sponsors in den Geldmarktfonds mit und benachrichtigt anschließend die anderen Anleger über sämtliche Änderungen bei den insgesamt gehaltenen Anteilen.



    Artikel 38
    Meldungen an die zuständigen Behörden

    (1) Für jeden verwalteten Geldmarktfonds meldet der Verwalter des Geldmarktfonds der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen. Der Verwalter übermittelt die Informationen auf Verlangen auch der für den Verwalter zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde identisch ist.

    (2) Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben:

    (a) Art und Merkmale des Geldmarktfonds;

    (b) Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite;

    d) Ergebnisse von Stresstests;



    e) Informationen zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten:

    i) Merkmale eines jeden Vermögenswerts, wie Name, Land, Emittentenkategorie, Risiko oder Laufzeit und zugewiesene interne Ratings;

    ii) Art des Vermögenswerts, im Fall von Derivaten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, einschließlich Angaben zur Gegenpartei;

    f) Informationen über die Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds, einschließlich folgender Angaben:

    i) Sitzland des Anlegers;

    ii) Anlegerkategorie;

    iii) Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit.

    Falls erforderlich und hinreichend begründet, können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen.

    (3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in Absatz 2 aufgeführten Informationen enthält.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (4) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie aufgrund dieses Artikels erhalten, sowie alle weiteren Mitteilungen oder Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung mit dem Geldmarktfonds oder seinem Verwalter austauschen. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.

    Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.

    Kapitel VIII
    Aufsicht

    Artikel 39
    Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

    (1) Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Unterstützung durch Sponsoren wird dem jeweiligen Geldmarktfonds die Genehmigung entzogen.

    (2) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II bis VII niedergelegten Vorschriften sicherzustellen.

    (3) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds aufgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt aufgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.

    (4) Die für den Verwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Verwalters zu überwachen, damit der Verwalter des Geldmarktfonds in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Konstitution und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds einzuhalten.

    (5) Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW oder AIF, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung Geldmarktfonds nur führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.



    Artikel 40
    Befugnisse der zuständigen Behörden

    (1) Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.

    (2) Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.

    Artikel 41
    Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

    (1) Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.

    (2) Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

    (3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.



    Artikel 42
    Zusammenarbeit von Behörden

    (1) Sofern nicht identisch, arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den Verwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.

    (2) Die zuständigen Behörden, einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 im Fall der Kreditinstitute des Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds benannten Behörden, der SSM und die EZB sowie die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.

    (3) Die zuständigen Behörden, einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 2013/36/EU im Fall der Kreditinstitute des Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds benannten Behörden, der SSM und die EZB sowie die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.





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