Kapitel IX Schlussbestimmungen




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Kapitel IX
Schlussbestimmungen


Artikel 43
Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF

(1) Innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übermittelt ein bereits bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellt, der für ihn zuständigen Behörde einen Antrag samt allen Unterlagen und Belegen, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen.



Artikel 44
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 19 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Gemäß den Artikeln 13 und 19 erlassene delegierte Rechtsakte treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.



Artikel 45
Überprüfung

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission deren Angemessenheit unter aufsichtsrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Überprüft wird insbesondere, ob die Regelungen für Publikums-CNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds geändert werden sollten. Bei dieser Überprüfung

a) werden auch die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sowie die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Verwalter von Geldmarktfonds in der Union analysiert;

b) wird auch bewertet, welche Rolle Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, spielen;

c) werden auch die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Rolle dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten berücksichtigt;

d) wird auch der in Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bericht berücksichtigt;

e) wird auch den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung getragen.

Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.



Artikel 46
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]





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