• Artikel 1a Arten von CNAV-Geldmarktfonds
  • i. zulassungspflichtige OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU sind; ii




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    i. zulassungspflichtige OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU sind;

    ii. in kurzfristige Vermögenswerte investieren;

    iii. Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.

    (2) Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.



    Artikel 1a
    Arten von CNAV-Geldmarktfonds


    Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung dürfen CNAV-Geldmarktfonds in der Union nur in folgenden Formen betrieben werden:

    a) als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;

    b) als Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder

    c) als LVNAV-Geldmarktfonds.

    Alle Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds in dieser Verordnung beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, auf Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und auf LVNAV-Geldmarktfonds.

    Artikel 2
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „kurzfristige Vermögenswerte“ finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren;

    2. „Geldmarktinstrumente“ übertragbare Instrumente gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, darunter Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte oder Medium- oder Short-Term-Notes, sowie Instrumente gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG;

    3. „Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG;

    4. „Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;

    5. „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen;

    6. „Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein Wertpapierverleihgeschäft und für das die Übertragung empfangende Institut um ein Wertpapierleihgeschäft handelt;

    7. „Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    7a. „durch erstklassige liquide Vermögenswerte besichertes Wertpapier“ ein qualifiziertes durch Vermögenswerte besichertes Wertpapier, das den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. ... der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute auf der Basis von Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht und im Sinne einer einheitlichen Festlegung definiert ist als zulässige übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    8. „Unternehmensschuldverschreibungen“ Schuldtitel, die von einem Unternehmen begeben werden, das effektiv in der Produktion oder im Handel von Waren oder nichtfinanziellen Dienstleistungen tätig ist;

    9. „Bewertung zu Marktpreisen” die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;

    10. „Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;

    11. „Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge (oder Abschläge) angepasst wird;

    12. „Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert“ (CNAV-Geldmarktfonds; CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den Nettoinventarwert pro Anteil unverändert hält, wobei der Fondsertrag entweder täglich zugerechnet oder an den Anleger ausgeschüttet werden kann und wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden oder der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet wird;



    12a. „Publikums-Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert“ (Publikums-CNAV-Geldmarktfonds) einen CNAV-Geldmarktfonds, der nur von Wohltätigkeitsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen, Behörden und öffentlichen Stiftungen gezeichnet werden kann;

    12b. „Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität“ (LVNAV-Geldmarktfonds; LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den Anforderungen nach Artikel 27 Absätze 1 bis 4 entspricht;

    13. „kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 investiert;

    14. „Standard-Geldmarktfonds” einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 investiert;

    15. „Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    16. „für den Geldmarktfonds zuständige Behörde“

    a) bei OGAW die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW;

    b) bei EU-AIF die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;

    c) bei Nicht-EU-AIF eine der folgenden Behörden:

    i) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird;

    ii) die zuständige Behörde des EU-AIFM, der den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird;

    iii) die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet und mit Pass in der Union vertrieben wird;

    17. „Herkunftsmitgliedstaat des Geldmarktfonds“ den Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds zugelassen wird;

    18. „gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity - WAM)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;

    19. „gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life - WAL)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;

    20. „rechtliche Fälligkeit“ den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt;

    21. „Restlaufzeit“ die Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit;

    22. „Leerverkauf“ den ungedeckten Verkauf von Geldmarktinstrumenten;

    22a. „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ einen CNAV-Geldmarktfonds, der 99,5 % seiner Vermögenswerte in öffentliche Schuldtitel und bis 2020 mindestens 80 % seiner Vermögenswerte in öffentliche EU-Schuldtitel investiert; CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel sollten diese Anlage in öffentliche Schuldtitel allmählich aufbauen;

    22b. „externe Unterstützung“ die direkte oder indirekte Unterstützung durch einen Dritten, einschließlich des Sponsors eines Geldmarktfonds, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird; externe Unterstützung umfasst Folgendes:



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