• die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;
  • Änderungsanträge 001-001




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    a) Barmittel von Dritten;

    b) den Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem aufgeblähten Preis;

    c) den Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;

    d) die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;

    e) jegliche Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten;

    22c. „öffentliche EU-Schuldinstrumente“ öffentliche Schuldinstrumente in Form von Barmitteln, staatlichen Vermögenswerten der Mitgliedstaaten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, die mit Staatsanleihen der Organe der Union oder ihrer Einrichtungen und sonstigen Stellen, unter anderem der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen besichert werden;

    22d. „öffentliche Schuldinstrumente“ öffentliche Schuldinstrumente in Form von Barmitteln, staatlichen Vermögenswerten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, die mit Schuldtiteln eines gemäß der Festlegung des Geldmarktfondsverwalters zulässigen souveränen Staates besichert werden.

    Artikel 3
    Zulassung von Geldmarktfonds

    (1) Als Geldmarktfonds werden in der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet, vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden.

    Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

    (2) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zulassungspflichtig ist, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als Geldmarktfonds zugelassen.

    (3) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein AIF ist, wird nach dem in Artikel 4 festgelegten Zulassungsverfahren zugelassen.

    (4) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann.

    (5) Für die Zwecke der Zulassung übermittelt der Geldmarktfonds der für ihn zuständigen Behörde folgende Unterlagen:

    a) Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds,

    b) Identitätsnachweis des Verwalters;

    c) Identitätsnachweis der Verwahrstelle;

    d) Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind;

    e) Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in den Kapiteln II bis VII genannten Anforderungen erforderlich sind;

    f) sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.

    (6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.

    (7) Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene Geldmarktfonds, seine Typologie, seine Verwalter und die für ihn zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

    Artikel 4
    Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds

    (1) Ein AIF wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM auf Verwaltung des AIF, die Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.

    (2) Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung des AIF übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde

    a) die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;

    b) Angaben zu Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF;

    c) Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der AIFM zugelassen ist.

    Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die im vorstehenden Unterabsatz genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.

    (3) Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt.

    (4) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann den Antrag des AIFM nur ablehnen, wenn

    a) der AIFM dieser Verordnung nicht entspricht;

    b) der AIFM der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht;

    c) der AIFM von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen wurde;

    d) der AIFM nicht die in Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt hat.

    Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.

    (5) Die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.

    (6) Der AIFM wird innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde.

    (7) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erteilt die Zulassung nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.



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