• Das Pensionsgeschäft erfolgt vorübergehend und dient keinen Investitionszwecken. iii)
  • Indexfonds (ETF)
  • Änderungsanträge 001-001




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    Artikel 5
    Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds

    (1) Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

    Ein OGAW oder AIF verwendet eine Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds suggeriert, und Begriffe wie „Cash“, „liquide“, „Geld“, „sofort verfügbare Vermögenswerte“, „einlageähnlich“ oder vergleichbare Formulierungen nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

    (2) Die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“, einer Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds suggeriert, oder der in Absatz 1 genannten Begriffe umfasst die Verwendung in externen oder internen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger, Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden des Geldmarktfonds oder seines Verwalters gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind.



    Artikel 6
    Anwendbare Vorschriften

    (1) Ein Geldmarktfonds muss jederzeit den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

    (2) Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und sein Verwalter müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG genügen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

    (3) Ein Geldmarktfonds, der ein AIF ist, und sein Verwalter müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU genügen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

    (4) Der Verwalter des Geldmarktfonds ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Verwalter haftet für alle Schäden und Verluste, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.

    (5) Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.

    Kapitel II
    Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds

    Abschnitt I


    Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte

    Artikel 7


    Allgemeine Grundsätze

    (1) Umfasst ein Geldmarktfonds mehr als einen Teilfonds, wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen.

    (2) Als OGAW zugelassene Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49, 50, 50a und 51 Absatz 2 sowie den Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, diese Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

    Artikel 8
    Zulässige Vermögenswerte

    (1) Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte, und zwar ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen:

    a) Geldmarktinstrumente;

    aa) einzeln oder gemeinschaftlich von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder deren Zentralbanken, von den Organen der Union, ihren Einrichtungen oder sonstigen Stellen, einschließlich der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds, des neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus, vom Internationalen Währungsfonds, von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, von der Entwicklungsbank des Europarates und von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung emittierte oder garantierte Finanzinstrumente;

    b) Einlagen bei Kreditinstituten;

    c) zulässige Finanzderivate, ausschließlich zu Absicherungszwecken;

    d) umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Pensionsgeschäfte, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:



    i) Als Sicherheiten verwendete Vermögenswerte werden nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet.

    ii) Das Pensionsgeschäft erfolgt vorübergehend und dient keinen Investitionszwecken.

    iii) Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.

    iv) Die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Barmittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus und werden nicht übertragen, reinvestiert oder anderweitig wiederverwendet.

    (2) Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:

    a) Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;

    b) Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten;

    c) direktes oder indirektes Engagement in Indexfonds (ETF), Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;

    d) Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte ▌oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;

    e) Aufnahme und Vergabe von Barkrediten;



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