ea) Investitionen in andere Geldmarktfonds




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ea) Investitionen in andere Geldmarktfonds.

Artikel 9
Zulässige Geldmarktinstrumente

(1) Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

a) Es fällt unter eine der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG genannten Kategorien von Geldmarktinstrumenten.

b) Es weist eines der ▌folgenden Merkmale auf.

i) Bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in maximal 397 Tagen.

ii) Es hat eine Restlaufzeit von maximal 397 Tagen.





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