Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Kompostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2001
§/Artikel/Anlage
Anl. 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Text
Anlage 4
Kennzeichnungsvorschriften und Anwendungsempfehlungen
Teil 1
Allgemeine Anforderungen
I. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:
1. Angabe der Bezeichnung: Kompost, Qualitätskompost, Qualitätsklärschlammkompost, Rindenkompost oder Müllkompost – gemäß Kompostverordnung;
2. Angabe des Hinweises: „typisiert nach dem Abfallwirtschaftsgesetz; kein Düngemittel (Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994)“;
3. Angabe der Qualitätsklasse (A+, A, B);
4. Angabe des Anwendungsbereiches oder einzelner Anwendungsfälle, für den oder die der Kompost verwendet werden kann;
5. Angabe der Anwendungsbeschränkungen gemäß Teil 2 Punkt III dieser Anlage (zB „nicht für Hobbygartenbau“);
6. Angabe empfohlener Aufbringungsmengen gemäß Teil 2 Punkt I dieser Anlage;
7. im Falle der Bezeichnung als Kompost und Qualitätsklärschlammkompost: Angabe der Ausgangsmaterialien (gemäß Anlage 1 Teil 5 Tabelle 4) eingeleitet mit:
„hergestellt aus:“;
8. zutreffendenfalls Angabe der Zugabe von Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen oder Pflanzenasche als Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 4 eingeleitet mit: „hergestellt aus:“ oder „hergestellt unter Verwendung von:“;
9. Angabe der Werte für die Parameter der verpflichtenden Deklaration gemäß Teil 3 dieser Anlage; bei Kleinabgaben unter 5 m3 Kompost der Qualitätsklasse A+ und A ist eine detaillierte Angabe über die Nährstoffe nicht verpflichtend;
10. Angabe konkreter Anwendungsempfehlungen (kann bei Direktabgabe unverpackter Ware an professionelle Anwender entfallen);
11. Angabe des Gewichts oder Volumens;
12. Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers, bei Importware zusätzlich die des Importeurs;
13. zutreffendenfalls weitere Hinweise gemäß Teil 2 Punkt II dieser Anlage;
14. bei den Qualitätsklassen A und A+ der Hinweis, dass bei der Teilnahme an Förderungsprogrammen die Anwendungsbeschränkungen dieser Förderungsprogramme zu beachten sind.
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