• Allgemeine Anforderungen I. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung
  • §/Artikel/Anlage Anl. 4 Inkrafttretensdatum




    Download 203 Kb.
    bet1/9
    Sana04.04.2017
    Hajmi203 Kb.
    #3065
      1   2   3   4   5   6   7   8   9

    Bundesrecht konsolidiert

    Kurztitel

    Kompostverordnung



    Kundmachungsorgan

    BGBl. II Nr. 292/2001



    §/Artikel/Anlage

    Anl. 4


    Inkrafttretensdatum

    01.09.2001



    Text

    Anlage 4
    Kennzeichnungsvorschriften und Anwendungsempfehlungen

    Teil 1

    Allgemeine Anforderungen

    I. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:

    1. Angabe der Bezeichnung: Kompost, Qualitätskompost, Qualitätsklärschlammkompost, Rindenkompost oder Müllkompost – gemäß Kompostverordnung;

    2. Angabe des Hinweises: „typisiert nach dem Abfallwirtschaftsgesetz; kein Düngemittel (Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994)“;

    3. Angabe der Qualitätsklasse (A+, A, B);

    4. Angabe des Anwendungsbereiches oder einzelner Anwendungsfälle, für den oder die der Kompost verwendet werden kann;

    5. Angabe der Anwendungsbeschränkungen gemäß Teil 2 Punkt III dieser Anlage (zB „nicht für Hobbygartenbau“);

    6. Angabe empfohlener Aufbringungsmengen gemäß Teil 2 Punkt I dieser Anlage;

    7. im Falle der Bezeichnung als Kompost und Qualitätsklärschlammkompost: Angabe der Ausgangsmaterialien (gemäß Anlage 1 Teil 5 Tabelle 4) eingeleitet mit:

    „hergestellt aus:“;

    8. zutreffendenfalls Angabe der Zugabe von Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen oder Pflanzenasche als Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 4 eingeleitet mit: „hergestellt aus:“ oder „hergestellt unter Verwendung von:“;

    9. Angabe der Werte für die Parameter der verpflichtenden Deklaration gemäß Teil 3 dieser Anlage; bei Kleinabgaben unter 5 m3 Kompost der Qualitätsklasse A+ und A ist eine detaillierte Angabe über die Nährstoffe nicht verpflichtend;

    10. Angabe konkreter Anwendungsempfehlungen (kann bei Direktabgabe unverpackter Ware an professionelle Anwender entfallen);

    11. Angabe des Gewichts oder Volumens;

    12. Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers, bei Importware zusätzlich die des Importeurs;

    13. zutreffendenfalls weitere Hinweise gemäß Teil 2 Punkt II dieser Anlage;

    14. bei den Qualitätsklassen A und A+ der Hinweis, dass bei der Teilnahme an Förderungsprogrammen die Anwendungsbeschränkungen dieser Förderungsprogramme zu beachten sind.





    Download 203 Kb.
      1   2   3   4   5   6   7   8   9




    Download 203 Kb.

    Bosh sahifa
    Aloqalar

        Bosh sahifa



    §/Artikel/Anlage Anl. 4 Inkrafttretensdatum

    Download 203 Kb.