• Ein Standard-Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist: a)
  • die die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbriefungen oder ABCP beträgt nicht mehr als 397 Tage




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    b) die die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbriefungen oder ABCP beträgt nicht mehr als 397 Tage;

    c) die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.

    (3) Ein Standard-Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

    a) Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder die Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbriefungen und ABCP beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;



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    die die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbriefungen oder ABCP beträgt nicht mehr als 397 Tage

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