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14.12.1960

Gericht

OGH


Entscheidungsdatum

14.12.1960



Geschäftszahl

6Ob217/60



Norm

ABGB §879;

ABGB §1168a;

ABGB §1295;



Kopf

SZ 33/139



Spruch

Die Ablehnung der Haftung durch den Übernehmer eines Werkes schließt die Warnpflicht nach § 1168a ABGB. nicht aus. Ein die Schadenersatzpflicht nach dem ABGB. vollkommen ausschließender Handelsbrauch ist unsittlich und unbeachtlich.


Entscheidung vom 14. Dezember 1960, 6 Ob 217/60.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die beklagte Partei verrichtete in der ersten Jännerhälfte 1958 im Auftrag der klagenden Partei an dem Kompressor eines der klagenden Partei gehörigen Aggregates Reparaturarbeiten. Am 13. Februar 1958 wurde das Aggregat von der S.-Betonbaugesellschaft, der es die klagende Partei vermietet hatte, in Betrieb genommen. Am 14. Februar 1958 trat im Kompressor des Aggregates durch den Bruch eines Kolbenlagers ein explosionsartiger Defekt auf, durch den der Kompressor zerstört wurde. Das Erstgericht wies, die auf den Ersatz des der Klägerin durch die Zerstörung des Kompressors entstandenen Schadens in der Höhe von 8000 S s. A. gerichtete Klage kostenpflichtig ab. Es nahm an, daß auf Grund der allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen - laut welchen die Mängelhaftung in allen Fällen nur die Beseitigung des vom Lieferer zu vertretenden Mangels umfasse und darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Folgeschäden, ausgeschlossen seien - die Beklagte aus dem Grund der schuldhaften mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages nicht schadenersatzpflichtig sein könne. Es sei aber auch eine besondere Vereinbarung, laut welcher die Haftung der Beklagten über die Haftung auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen sollte, nicht zustande gekommen. Auch stehe noch gar nicht fest, ob der Mangel im Zeitpunkt der Reparatur bereits bestanden habe und somit damals erkennbar gewesen sei, wenn dies auch wahrscheinlich sei. Für das Verschulden der beklagten Partei treffe aber die klagende Partei die Beweislast, denn § 1298 ABGB. gelte diesfalls nicht, da die beklagte Partei erfüllt habe. Weil sich der genaue Schadensablauf jedoch heute nicht mehr feststellen lasse, sei der klagenden Partei der Beweis dafür, daß die beklagte Partei bei Übergabe des Kompressors ein Verschulden nach § 1299 ABGB. getroffen habe, nicht gelungen. Die beklagte Partei sei daher für den eingetretenen Folgeschaden sowohl auf Grund der Lieferbedingungen als auch infolge Fehlens eines sonstigen Haftungstatbestandes nicht ersatzpflichtig. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es begrundete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen: Wenn durch die vom Erstgericht angeführten Bestimmungen in den allgemeinen Lieferbedingungen Schadenersatzansprüche aus verschuldet verursachtem Schaden ausgeschlossen werden sollten, so wäre dies gesetzwidrig bzw. sittenwidrig und daher unbeachtlich. Wenn das Erstgericht einerseits anführe, es habe nicht festgestellt werden können, ob der Mangel im Zeitpunkt der Reparatur bereits bestanden habe und somit erkennbar gewesen wäre, andererseits aber dies für wahrscheinlich halte, so habe es nicht beachtet, daß das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis, insbesondere wenn es in Unterlassungen bestehen solle, und dem Schaden im Sinne des § 1295 ABGB. nicht überspannt werden dürfe. Die Haftung werde zu bejahen sein, wenn überwiegende Gründe dafür vorlägen, daß der Schaden durch ein Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt worden sei. Hiebei werde auch zu berücksichtigen sein, daß sich gerade dann, wenn die Beklagte die sie als Kaufmann, Unternehmer und Sachverständigen treffende Sorgfaltspflicht im Sinne der §§ 347 HGB., 1165 und 1299 ABGB. nicht beachtet und auch ihrer Warnpflicht im Sinne des letzten Satzes des § 1168a ABGB. - auf Grund deren sie die Klägerin vor den möglichen Nachteilen und Gefahren im Falle der Unterlassung der Zerlegung des Kompressors hätte warnen müssen - nicht entsprochen hätte, der ursächliche Zusammenhang nicht ganz strikt feststellen lassen würde und es daher genüge, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hiefür vorliege, daß im Zeitpunkt der Reparatur das den Schaden verursachende Lager bereits schadhaft gewesen sei und die Schadhaftigkeit bei der nach den Umständen des Falles gebotenen Prüfung des Lagers hätte erkannt werden können. Das Erstgericht habe aber keine Feststellungen über die einzelnen Umstände getroffen, aus denen sich verläßlich entscheiden ließe, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des ursächlichen Zusammenhanges gegeben gewesen sei oder nicht, so daß das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Den Entschuldigungsbeweis habe im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes trotz § 1298 ABGB. die Beklagte zu erbringen, wenn sie der ihr obliegenden Sorgfalts- und Warnpflicht nicht nachgekommen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.



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