• Finanzderivaten
  • Diese Vermögenswerte dürfen nicht verkauft, reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen werden.
  • ba) die Anforderungen an die Transparenz der Verbriefung und ihrer Basiswerte




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    ba) die Anforderungen an die Transparenz der Verbriefung und ihrer Basiswerte.

    Dabei stellt die Kommission die Konsistenz mit den delegierten Rechtsakten sicher, die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erlassen wurden, und sie berücksichtigt die besonderen Merkmale von Verbriefungen mit Fälligkeiten bei der Emission von unter 397 Tagen.

    Darüber hinaus erlässt die Kommission bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte, in denen die Kriterien für Schuldverschreibungen mit hoher Kreditqualität und für liquide forderungsunterlegte Geldmarktpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1a festgelegt werden. Dabei sorgt die Kommission für Kohärenz mit den entsprechenden Arbeiten der EBA und unterstützt diese.

    Artikel 11
    Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

    Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage.

    b) Die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig.

    c) Das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem in Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verfahren als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.

    Artikel 12
    Zulässige Finanzderivate

    Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG genannten geregelten Markt gehandelt wird oder der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt und alle nachstehend genannten Voraussetzungen ▌erfüllt sind:

    a) Das Derivat hat als Basiswert Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes.

    b) Das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Durations- und Wechselkursrisiken.

    c) Die Gegenparteien bei Geschäften mit Finanzderivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von den zuständigen Behörden des -Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien.

    d) Die Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.



    Artikel 13
    Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte

    (1) Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.

    b) Der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgegebenen Barmittel.

    (2) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 9 ▌.

    (3) Verbriefungen im Sinne des Artikels 10 werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht vom Geldmarktfonds entgegengenommen. ▌

    (4) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden in die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen für Diversifizierung und Konzentration einbezogen. Diese Vermögenswerte dürfen nicht verkauft, reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen werden.

    (5) Abweichend von Absatz 2 kann ein Geldmarkfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide Wertpapiere oder andere als die nach Artikel 9 zulässigen Geldmarktinstrumente entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

    a) Sie weisen eine hohe Kreditqualität auf und werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert.

    b) Sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern der Drittlandsemittent des Vermögenswerts die interne Bonitätsbewertung nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 besteht.

    Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds offengelegt.

    Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte unterliegen den Vorschriften nach Artikel 14 Absatz 6.





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    ba) die Anforderungen an die Transparenz der Verbriefung und ihrer Basiswerte

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