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    #16230

    Bundesrecht konsolidiert

    Kurztitel

    Maß- und Eichgesetz



    Kundmachungsorgan

    BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021



    Typ

    BG

    §/Artikel/Anlage

    § 2

    Inkrafttretensdatum

    14.04.2021



    Abkürzung

    MEG


    Index

    95/02 Maß- und Eichrecht



    Text

    § 2. (1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:

    1. für die Länge der Meter (m). Der Meter ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.

    2. für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10-34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·s, die gleich kg·m2·s-1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und ΔvCs definiert sind.

    3. für die Zeit die Sekunde (s). Die Sekunde ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz ΔvCs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s-1 ist.

    4. für die elektrische Stromstärke das Ampere (A). Das Ampere ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 x 10-19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A·s ist, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.

    5. für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K). Das Kelvin ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 x 10-23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·K-1, die gleich kg·m2·s-2·K-1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.

    6. für die Stoffmenge das Mol (mol). Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 x 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante NA geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol-1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet. Die Stoffmenge (n) eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.

    7. für die Lichtstärke in einer bestimmten Richtung die Candela (cd). Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent Kcd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm·W-1, die gleich cd·sr·W-1 oder cd·sr·kg-1·m-2·s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.

    (2) Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:

    1. für den ebenen Winkel der Radiant (rad):

    1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

    1 rad = 1 m/1 m;

    2. für den Raumwinkel der Steradiant (sr):

    1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

    1 sr = 1 m 2/1 m 2;

    3. für die Frequenz das Hertz (Hz):

    1 Hz = 1 s-1;

    4. für die Kraft das Newton (N):

    1 N = 1 m . kg . s-2;

    5. für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):

    1 Pa = 1 N . m-2;

    6. für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):

    1 J = 1 N . m;

    7. für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):

    1 W = 1 J . s-1;

    8. für die elektrische Ladung das Coulomb (C):

    1 C = 1 A . s;

    9. für die elektrische Spannung das Volt (V):

    1 V = 1 W . A-1;

    10. für die elektrische Kapazität das Farad (F):

    1 F = 1 C . V-1;

    11. für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω):

    1 Ω = 1 V . A-1;

    12. für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):

    1 S = 1 Ω-1;

    13. für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):

    1 Wb = 1 V . s;

    14. für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):

    1 T = 1 Wb . m-2;

    15. für die Induktivität das Henry (H):

    1 H = 1 Wb . A-1;

    16. für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):

    wobei die Celsius-Temperatur t gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;

    17. für den Lichtstrom das Lumen (lm):

    1 lm = 1 cd . sr;

    18. für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):

    1 lx = 1 lm . m-2;

    19. für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):

    1 Bq = 1 s-1;

    20. für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

    1 Gy = 1 J . kg-1;

    21. für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):

    1 Sv = 1 J . kg-1;

    22. für die katalytische Aktivität das Katal (kat):

    1 kat = 1 mol . s-1.

    (3)Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:

    1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):

    1 l = 10-3 m3;

    2. für den Druck das Bar (bar):

    1 bar = 105 Pa;

    3. für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):

    1 Wh = 3 600 Joule;

    für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs)

    und die Voltamperestunde (VAh):

    1 VAs = 1 J,

    1 VAh = 3 600 VAs;

    für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh):

    1 vars = 1 J,

    1 varh = 3 600 vars;

    das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

    4. für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):

    1 VA = 1 W;

    für die elektrische Blindleistung das Var (var):

    1 var = 1 W;

    5. für die Masse:

    die Tonne (t)

    1 t = 103 kg;

    die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff ‑12;

    6. für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

    1 tex = 10-6 kg . m-1;

    7. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):

    1 a = 102 m2;

    das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar

    (ha) genannt:

    1 ha = 102 a;

    8. für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):

    1 b = 10-28 m2;

    9. für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

    1 Neugrad = 1 gon = p/200 Radiant.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

    (5) Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3 verwendet werden:



    (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

    2. für den ebenen Winkel

    der Vollwinkel = 2 p Radiant,

    der Grad (°) = p/180 Radiant,

    die (Winkel-)Minute (') = 1/60 Grad = p/10 800 Radiant,

    die (Winkel-)Sekunde (") = 1/60 Minute = p/648 000 Radiant,

    die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = p/20 000 Radiant und

    die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = p/2 000 000 Radiant;

    3. für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m-1;

    4. für die Zeit

    die Minute (min):

    1 min = 60 s,

    die Stunde (h):

    1 h = 3 600 s,

    der Tag (d):

    1 d = 86 400 s, und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten – die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;

    5. für die Masse (nur für Edelsteine) das Karat:

    1 Karat = 2 × 10-4 kg;

    6. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):

    1 dB = 10-1 B;

    7. für den Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten die Millimeter Quecksilbersäule (mmHg):

    1 mmHg = 133,322 Pa.



    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

    Zuletzt aktualisiert am

    14.04.2021



    Gesetzesnummer

    10011268


    Dokumentnummer

    NOR40232127



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