§/Artikel/Anlage § 2 Inkrafttretensdatum




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Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz



Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010



§/Artikel/Anlage

§ 2


Inkrafttretensdatum

31.12.2010



Text

§ 2. (1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:

1. für die Länge das Meter (m):

Das Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt;

2. für die Masse das Kilogramm (kg):

Das Kilogramm ist gleich der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;

3. für die Zeit die Sekunde (s):

Die Sekunde ist das 9 192 631 770fache der Periodendauer der dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes von Atomen des Nuklids Cäsium-133 entsprechenden Strahlung;

4. für die elektrische Stromstärke das Ampere (A):

Das Ampere ist die Stärke eines zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der durch zwei im Vakuum parallel im Abstand von 1 Meter voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreisförmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 0,000 000 2 Newton (2 x 10-7 N) hervorrufen würde;

5. für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K):

Das Kelvin ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers; diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,000 155 76 Mol ²H pro Mol 1H, 0,000 379 9 Mol 17O pro Mol 16O und 0,002 005 2 Mol 18O pro Mol 16O;

6. für die Stoffmenge das Mol (mol):

Das Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebensoviel Einzelteilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind. Bei Verwendung des Mol müssen die Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein; es können Atome, Moleküle, Ionen, Elektronen sowie andere Teilchen oder Gruppen solcher Teilchen genau angegebener Zusammensetzung sein;

7. für die Lichtstärke die Candela (cd):

Die Candela ist die Lichtstärke einer Strahlungsquelle, welche monochromatische Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hertz in eine bestimmte Richtung aussendet, in der die Strahlstärke 1/683 Watt durch Steradiant beträgt.

(2) Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:

1. für den ebenen Winkel der Radiant (rad):

1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

1 rad = 1 m/1 m;

2. für den Raumwinkel der Steradiant (sr):

1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

1 sr = 1 m 2/1 m 2;

3. für die Frequenz das Hertz (Hz):

1 Hz = 1 s-1;

4. für die Kraft das Newton (N):

1 N = 1 m . kg . s-2;

5. für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):

1 Pa = 1 N . m-2;

6. für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):

1 J = 1 N . m;

7. für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):

1 W = 1 J . s-1;

8. für die elektrische Ladung das Coulomb (C):

1 C = 1 A . s;

9. für die elektrische Spannung das Volt (V):

1 V = 1 W . A-1;

10. für die elektrische Kapazität das Farad (F):

1 F = 1 C . V-1;

11. für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω):

1 Ω = 1 V . A-1;

12. für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):

1 S = 1 Ω-1;

13. für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):

1 Wb = 1 V . s;

14. für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):

1 T = 1 Wb . m-2;

15. für die Induktivität das Henry (H):

1 H = 1 Wb . A-1;

16. für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):

wobei die Celsius Temperatur T gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0=273,15 K; ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz kann entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden; die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;

17. für den Lichtstrom das Lumen (lm):

1 lm = 1 cd . sr;

18. für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):

1 lx = 1 lm . m-2;

19. für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):

1 Bq = 1 s-1;

20. für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

1 Gy = 1 J . kg-1;

21. für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):

1 Sv = 1 J . kg-1;

22. für die katalytische Aktivität das Katal (kat):

1 kat = 1 mol . s-1.

(3)Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:

1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):

1 l = 10-3 m3;

2. für den Druck das Bar (bar):

1 bar = 105 Pa;

3. für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):

1 Wh = 3 600 Joule;

für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs)

und die Voltamperestunde (VAh):

1 VAs = 1 J,

1 VAh = 3 600 VAs;

für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh):

1 vars = 1 J,

1 varh = 3 600 vars;

das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

4. für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):

1 VA = 1 W;

für die elektrische Blindleistung das Var (var):

1 var = 1 W;

5. für die Masse:

die Tonne (t)

1 t = 103 kg;

die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff  12;

6. für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

1 tex = 10-6 kg . m-1;

7. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):

1 a = 102 m2;

das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar

(ha) genannt:

1 ha = 102 a;

8. für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):

1 b = 10-28 m2;

9. für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

1 Neugrad = 1 gon = p/200 Radiant.





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