Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Kompostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2001
§/Artikel/Anlage
Anl. 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Text
Anlage 6
Dokumentation
1. Vom Komposthersteller und vom Aufbereiter sind die zur Kompostierung oder zur Aufbereitung übernommenen Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen, insbesondere:
a) Datum der Übernahme; Sind - Pokistonning jan.sharqiy qismidagi viloyat. Maydoni 140,9 ming km². Aholisi 29,9 mln. kishi (1998). Maʼmuriy markazi - Karochi sh. Yer yuzasining aksari qismi tekislik. Iklimi tropik iqlim, yanvarning urtacha temperaturasi 16-17°, iyulniki 29-35°.
b) Abfallart;
hierbei sind die Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe entsprechend der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a, Teil 2 Tabelle 2a und Teil 4 Tabelle 3a zusammenzufassen, wobei anstatt des vollen Wortlautes auch die in diesen Tabellen angegebenen Nummern verwendet werden können. Werden Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 über die kommunale Sammlung angeliefert, so können diese als “Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen” aufgezeichnet werden. Dies ist auch für die Anlieferung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen direkt zum Komposthersteller oder zum Aufbereiter zulässig. Bei anderen zulässigen Gemischen gemäß § 9 Abs. 3 sind die Einzelmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a anzuführen; eine Mengenzuteilung auf die Einzelmaterialien ist jedoch nicht erforderlich. Für Müllkompost sind der zur Kompostierung übernommene Restmüll sowie etwaige zulässige Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 2 Tabelle 2a anzuführen;
c) Masse der übernommenen Abfälle (in t);
für Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung ist die Zusammenfassung der übernommenen Abfallmassen wöchentlich oder über die Anlieferungsintervalle zulässig. Eine wöchentliche Zusammenfassung ist auch für Anlieferungen von Kleinmengen (< 5 m3 pro Lieferung) von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen zulässig. In diesem Fall ist als Übergeber “Kleinanlieferer” und als Herkunft die Gemeinde oder die Gemeinden anzugeben, die Massenangabe ist bestmöglichst zu schätzen. Für zulässige Gemische gemäß § 9 Abs. 3 ist die Gesamtmasse des Gemisches anzugeben. Wer Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Anlieferungsmengen pro Übergeber monatlich zusammenfassen. Für die fortlaufenden Aufzeichnungen von Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3, der zur Herstellung von Müllkompost übernommen wird, kann die täglich angelieferte Restmüllmenge für jede Herkunft (einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden) zusammengefasst werden (Abfallcharge);
d) Herkunft der übernommenen Abfallchargen (zB einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden bei der Anlieferung aus der kommunalen Sammlung, die Straßenmeisterei bei der Anlieferung von Mähgut neben Straßen);
e) gegebenenfalls Übergeber, sofern nicht mit den Angaben zu lit. c identisch;
f) abgetrennte Anteile;
Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der im Rahmen der Eingangskontrolle abgetrennten oder ausgeschiedenen Anteile der übernommenen Abfallchargen. Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Der Komposthersteller, der neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten.
2. Vom Aufbereiter ist für jede Aufbereitungscharge aufzuzeichnen:
a) die eindeutige Chargenbezeichnung;
b) die Abfälle gemäß Punkt 1, hiervon nicht umfasste Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a);
c) abgetrennte Anteile;
fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während der Aufbereitung abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt;
d) Komposthersteller, Datum, Chargenbezeichnung und Masse der übergebenen aufbereiteten Materialien.
3. Vom Komposthersteller ist beim Aufsetzen einer Kompostausgangscharge aufzuzeichnen:
a) die eindeutige Chargenbezeichnung;
b) die verwendeten Abfälle gemäß Punkt 1, alle hiervon nicht umfassten Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a oder Teil 2 Tabelle 2a);
c) werden zwei oder mehrere Chargen zu einer neuen Kompostcharge vereinigt, so ist dieser Kompostcharge wiederum eine eindeutige Chargenbezeichnung zuzuordnen und die Chargenbezeichnungen der vereinigten Chargen sind anzugeben.
4. Vom Komposthersteller ist während der Kompostierung aufzuzeichnen:
a) abgetrennte Anteile;
fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während des Kompostierungsprozesses abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Wer neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten;
b) zur seuchenhygienischen Beurteilung des Rotteprozesses und des Verfahrensablaufes die Temperatur (während thermophiler Phase, über einen Zeitraum von zumindest zehn Tagen, arbeitstäglich, während der übrigen Rottephasen je nach Erfordernis der Verfahrenstechnik) und die Maßnahmen der Prozesssteuerung (Angaben über Umsetzzeitpunkte, Bewässerung, Belüftung, Zumischung von Materialien usw.). Das Temperaturmessverfahren kann auf das angewandte Kompostierungssystem abgestimmt werden;
c) für den fertigen Kompost die Chargenbezeichnung, die hergestellte Kompostmasse, die Bezeichnung gemäß § 12, die Deklaration und die der Deklaration zu Grunde liegende Kompostbeurteilung.
5. Folgende weitere Unterlagen sind mit Datum und Angabe des Verantwortlichen vom Komposthersteller und bezüglich lit. a gegebenenfalls vom Aufbereiter den Aufzeichnungen anzuschließen:
a) erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial gemäß Anlage 1 (zB Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, schriftliche Erklärungen des Abfallerzeugers) sowie gegebenenfalls die Ergebnisse durchgeführter Überprüfungen oder Kontrolluntersuchungen;
b) Überprüfungsvertrag und Durchführung sowie Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Anlage 1 Teil 3 bei der Herstellung von Müllkompost;
c) Nachweis der Verunreinigung bei Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 und Teil 2 Tabelle 2 zur Herstellung von Müllkompost;
d) alle für den Kompost geforderten Unterlagen wie Prüfzeugnisse, insbesondere die Kompostbeurteilung einschließlich Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse, Bestätigungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt; auch Kompostbeurteilungen, die feststellen, dass die untersuchte Beurteilungsmenge nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, sind aufzubewahren. In diesem Fall ist auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Weiterbehandlung aufzubewahren;
e) gegebenenfalls die Angaben zur Untersuchung von Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4.
6. Vom Komposthersteller und vom Importeur sind beim In-Verkehr-Bringen aufzuzeichnen:
die Abnehmer gemäß § 11 Abs. 5.
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