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    #14370

    Bundesrecht konsolidiert

    Kurztitel

    Abfallnachweisverordnung 2003



    Kundmachungsorgan

    BGBl. II Nr. 618/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2012



    Typ

    V

    §/Artikel/Anlage

    Anl. 1

    Inkrafttretensdatum

    01.01.2004



    Außerkrafttretensdatum

    30.06.2013



    Index

    83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz



    Text

    Anhang 1

    Produktions-, Manipulationsprozesse und Behandlungsverfahren

    1. Abfallsammler und -behandler, die neben der Abfallbehandlung auch über einen Produktions- oder Dienstleistungsbereich verfügen, in dem Abfälle anfallen, haben als Abfallherkunft anzugeben:

    P1 Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich



    2. Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Verwertungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Verwertungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben:

    Spalte 1

    Spalte 2

    Erläuterung, Beispiele

    R1

    Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung




    Thermische Verwertung

    R2

    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln




    zB Redestillation










    R3

    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

    a) Trennung

    zB Positivsortierung von Kunststoffen







    b) Biologische Verwertung Bioabfallkompostierung

    gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung







    c) Biologische Verwertung Klärschlamm- kompostierung

    gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung







    d) Biologische Verwertung Restmüllkompostierung

    ausschließlich gemäß Bundes-Kompostverordnung







    e) Biologische Verwertung Erdenherstellung (für Rekultivierungsschichten)

    zB Vererdung







    f) Biologische Verwertung - anaerobe Verwertung

    Vergärung







    g) Produktherstellung










    h) Altautoverwertung

    zB Kunststoffverwertung







    i) Elektro- und Elektro- nikaltgeräteverwertung

    zB Kunststoffverwertung







    j) CPO-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung organischer Stoffe)

    ausgenommen Trennung; zB Gewinnung einer thermisch verwertbaren organischen Fraktion




    R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

    a) Trennung

    zB Magnetabscheidung von Eisenmetallen







    b) Sonstige chemischphysikalische Behandlung (Schmelzen, Sintern, Fällen usw.)

    zB Umschmelzen von Schrott aus Bleiakkumulatoren







    c) Produktherstellung

    einschließlich der Reparatur von als Abfall anfallenden Geräten







    d) Altautoverwertung

    zB Schrottverwertung







    e) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung

    zB Verwertung von Eisen- und Nichteisenmetallen




    R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

    a) Trennung

    zB Positivsortierung von Glas







    b) Erdenherstellung (für Untergrundverfüllung)










    c) Aufbereitung von Baurestmassen










    d) Einsatz für Baumaß- nahmen (einschließlich technischer Schüttungen)










    e) Produktherstellung

    zB Einsatz von Gießereialtsand zur Ziegelerzeugung







    f) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung

    zB Verwertung von Leuchtstoffröhrenglas







    g) CPA-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung anorganischer Stoffe)

    ausgenommen Trennung; zB Entwässern, Trocknen




    R6 Regenerierung von Säuren und Basen




    zB elektrochemische Entmetallisierung




    R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen




    zB thermische Desorption von Aktivkohle




    R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen










    R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl










    R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

    a) Bodenverbesserung und Düngung










    b) Rekultivierung










    c) Verfüllung







    R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden










    R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen




    einschließlich Mischen oder Homogenisieren vor einer weiteren Verwertung, zB Konditionieren für R1




    R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung . bis zum Einsammeln . auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

    a) Sammlung und Lagerung

    reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist







    b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt

    Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Verwertungsverfahren; Sammlung mit anschließender Verwertung

    3. Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Beseitigungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Beseitigungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben:

    Spalte 1

    Spalte 2

    Erläuterung, Beispiele

    D1

    Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)







    D2

    Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)







    D3

    Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)







    D4

    Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)







    D5

    Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)







    D6

    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen







    D7

    Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden







    D8

    Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden




    zB biologische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung vor der Deponierung (einschließlich anaerober Verfahren)

    D9

    Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

    a) Trennung










    b) CPA-Behandlung

    ausgenommen Trennung; zB Dechromatisieren, Cyanidoxidation







    c) CPO-Behandlung

    ausgenommen Trennung

    D10

    Verbrennung an Land




    Thermische Behandlung (Verbrennung, Pyrolyse)

    D11

    Verbrennung auf See







    D12

    Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)







    D13

    Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren




    Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren, zB Konditionierung für D1; umfasst auch das Vermengen oder Vermischen verschiedener Abfallarten bei Sammeltouren

    D14

    Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

    a) Rekonditionierung allgemein

    zB Konditionierung für D1







    b) Verfestigung

    Konditionierung für D1







    c) Konditionierung von asbesthaltigen Abfällen

    Behandlung/Verpackung von schwachgebundenen Asbestabfällen mit Ausnahme der Verfestigung

    D15

    Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln . auf - dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

    a) Sammlung und Lagerung

    reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist







    b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt

    Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Beseitigungsverfahren; Sammlung mit anschließender Beseitigung



    Schlagworte

    Produktionsprozess, Abfallbehandler, Produktionsbereich,

    Klärschlammkompostierung, Restmüllkompostierung, Erdenherstellung,

    Rekultivierungsschicht, Produktherstellung, Altautoverwertung,

    Kunststoffverwertung, Elektroaltgeräteverwertung,

    Elektronikaltgeräteverwertung, Untergrundverfüllung,

    Leuchtstoffröhrenglas, Wiederverwendungsmöglichkeit,

    Bodenverbesserung, Behandlungsschritt, Verwertungsverfahren,

    Beseitigungsverfahren

    Zuletzt aktualisiert am

    12.04.2021



    Gesetzesnummer

    20003119


    Dokumentnummer

    NOR40048742



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