Boabfallwirtschaft der stadt wien – gesamtkonzept dipl. Ing. Wojciech Rogalski




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BOABFALLWIRTSCHAFT DER STADT WIEN – GESAMTKONZEPT
Dipl.-Ing. Wojciech Rogalski

Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48
Einsiedlergasse 2. 1050 Wien
Tel.: 01/58817-96032
e-mail: rog@m48.magwien.gv.at

1. Einführung

Früher bestanden die Haushaltsabfälle einer Großstadt zu über 60 % aus organischen Bestandteilen. (Heute beträgt dieser Anteil etwa 30 %.) Viele Kommunen führten damals die Kompostierung als eine technische Methode der Müllentsorgung ein. Auch Wien besaß eine solche Anlage. Sie war bis 1981 in Betrieb.

Die im Jahre 1981 fertig gestellte Sortieranlage der Firma Rinter AG sollte u.a. auch die Qualität der organischen Müllfraktion verbessern. Vermischte Abfälle konnten jedoch auch mit Hilfe komplizierter technischer Maßnahmen nicht ausreichend getrennt werden.

1986 wurde die getrennte Sammlung organischer Abfälle versuchsweise eingeführt, die getrennte Bioabfallsammlung wurde danach ständig erweitert.

Im Jahre 1991 wurde das Kompostwerk Lobau in Betrieb genommen, zu diesem Zeitpunkt betrug die erfasste Bioabfallmenge rd. 25.000 t/a. Zwei Jahre später wurde das Kompostwerk Schafflerhof fertig gestellt, das Sammelergebnis lag bei rd. 63.000 t/a.

Die Kompostanlagen der MA 48 verfügen über eine Verarbeitungskapazität von rd. 100.000 t/a. Die Anzahl der Biotonnen beträgt etwa 60.000 Behälter, organische Abfälle werden auch über 19 Mistplätze und mit Hilfe der sog. Direktanlieferungen erfasst. Jährlich werden rd. 30.000 t Kompost bester Qualität erzeugt.

Die Stadt Wien verfolgt bei den Bioabfällen von Anfang an das Konzept der geschlossenen Kreislaufwirtschaft. Gesammelt werden nur solche Materialien, die die Erzeugung von hochwertigem Kompost ermöglichen. Das erklärt auch warum es in der Innenstadt die Biotonnesammlung nicht mit jener Intensität durchgeführt wird, wie es in den Randbezirken erfolgt.

Das hat allerdings zur Folge, dass es in den Haushaltsabfällen noch beträchtliche Mengen an organischen Stoffen enthalten sind.

Sind - Pokistonning jan.sharqiy qismidagi viloyat. Maydoni 140,9 ming km². Aholisi 29,9 mln. kishi (1998). Maʼmuriy markazi - Karochi sh. Yer yuzasining aksari qismi tekislik. Iklimi tropik iqlim, yanvarning urtacha temperaturasi 16-17°, iyulniki 29-35°.
Diese Abfallfraktion soll demnächst auch getrennt gesammelt und in einer in Planung befindlichen Biogasanlage energetisch verwertet werden.

Künftig wird die Kompostierung von gemischten biogenen Abfällen immer schwieriger, für Küchenabfälle wird eigentlich nur die anaerobe Behandlung als die einzige vernünftige Alternative übrig bleiben. Die Kompostierung wird wahrscheinlich nur für die Verwertung von Gartenabfällen mit einem kleinen Anteil von Grünabfällen aus dem Haushaltsbereich in Frage kommen.

2. Bioabfallwirtschaft - Rechtliche Grundlagen

2.1 Europäisches Recht

Während die Bioabfallwirtschaft in Österreich seit bereits mehreren Jahren durch umfangreiche Rechtsnormen des Bundes und der Länder, sowie durch zahlreiche technische Normen geregelt ist, beginnt die Europäische Gesetzgebung (Rat und Parlament) erst jetzt langsam sich dieser Materie anzunehmen.

Den unmittelbaren Anlass dazu lieferten mit Sicherheit die Vorfälle rund um BSE, Schweinepest etc. Das hatte aber auch zur Folge, dass die ersten diesbezüglichen Rechtsnormen (vor allem Schweinepestrichtlinie, Hygieneverordnung, teilweise auch Klärschlammrichtlinie u.a.) diese Problematik primär aus dem Blickwinkel der Seuchenhygiene und nicht der Abfallwirtschaft behandeln.

Allerdings muss damit gerechnet werden, dass das noch nicht das letzte Wort der Experten aus Brüssel ist. Abgesehen davon muss noch auch die Ausarbeitung einer ebenfalls neuen Richtlinie über die biologische Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen abgewartet werde.

Im Folgenden werden die relevanten, für Österreich und Wien geltenden Rechtsnormen, sowie deren Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft dargestellt und zusammengefasst.

Das europäische Recht kennt keine direkte Verpflichtung zur getrennten Sammlung von biogenen Abfällen. Im Sinne der Richtlinie über Abfälle (75/442/EWG) sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet entsprechende Maßnahmen zu treffen um "in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen" und "in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwertung etc..." zu verwirklichen. Die Beseitigung von Abfällen liegt hier an der letzten Stelle.

Die zweite in diesem Zusammenhang relevante europäische Rechtsnorm ist die Richtlinie über die Abfalldeponien (99/31/EW). Diese Richtlinie sieht vor, dass spätestens 17 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nur max. 35% der biologisch abbaubaren Abfälle deponiert werden dürfen.

Diese beiden Richtlinien ergeben indirekt die Verpflichtung einer Verwertung von biogenen Abfällen, eine Verwertung allerdings ist nur dann möglich, wenn es sich um Produkte handelt (das setzt eine gewisse Qualität voraus) und nicht um Abfälle im Sinne der Entsorgung und Beseitigung. Auch aus diesen Bestimmungen ist die Notwendigkeit einer getrennten Bioabfallsammlung abzulesen, wiewohl jedoch zugegeben werden muss, dass diese Richtlinien nicht jene Deutlichkeit in der Formulierung von Aufgaben besitzen, wie es bei den österreichischen Gesetzen und Verordnungen der Fall ist.



Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest „Schweinepest – Richtlinie (Verfütterungsverbot – MKS) diese Richtlinie verbietet u.a. die Verfütterung von Sautrank an Schweine. Allerdings muss diese Richtlinie erst in das nationale Recht umgesetzt werden. Zwar wurde die Umsetzungsfrist mit dem 31.10.2002 festgesetzt, jedoch auf Grund der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung durch Österreich und Deutschland wurde die Umsetzung in Österreich noch nicht durchgeführt. Abgesehen davon wurde mittlerweile eine weitere EU-Rechtsnorm verabschiedet, und zwar die sog.

Hygieneverordnung (siehe auch unten). Da die EU-Verordnungen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gelten, verlor bereits die gegenständliche Richtlinie ihre Bedeutung in Hinblick auf jene Inhalte, die gleichzeitig in der Verordnung geregelt sind. Dazu zählen unter anderen auch die Regelungen bezüglich der Sautrankverfütterung.

Verordnung mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung EG Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002)

Auch diese europäische Rechtsnorm enthält wichtige Bestimmungen in Bezug auf die Sammlung und Verarbeitung von organischen Abfällen, die tierische Nebenprodukte enthalten.

Hier kurz zusammengefasst die wichtigsten Aussagen dieser Verordnung in Hinblick auf die Wiener Bioabfallwirtschaft:

Küchen- und Speiseabfälle, die innerhalb der Gemeinschaft anfallen, dürfen nicht für die Fütterung von Nutztieren außer Pelztieren verwendet werden. Für Deutschland und Österreich gibt es dafür Ausnahmebestimmungen (für Deutschland bis 31 Oktober 2006, für Österreich bis 30 April 2004). Diese Ausnahme gilt nur für bis zum 1. November 2002 genehmigte Anlagen.

Bis Ende 2004 soll eine Richtlinie über Bioabfälle, einschließlich Küchen- und Speiseabfällen, ausgearbeitet werden, mit dem Ziel, eine Regelung für den sicheren Gebrauch und die sichere Rückgewinnung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle zu schaffen und mögliche Verunreinigungen aufzuspüren.

Die Verordnung 1774/2002 sieht eine Reihe alternativer Verfahren für die Verwendung bzw. Entsorgung tierischer Nebenprodukte vor, die keine Verarbeitung zur Futtermittel-Ausgangserzeugnissen beinhalten.

Dazu zählen:

Verbrennung, Mitverbrennung, Entsorgung auf Deponien (in Österreich verboten - Deponieverordnung), Kompostierung, Biogaserzeugung, Verarbeitung zu Düngemitteln (in Österreich verboten – Düngemittelgesetz), Fettverarbeitungsindustrie, andere alternative Beseitigungsverfahren, die vom wissenschaftlichen Ausschuss zugelassen werden müssen.

Neben geschlossenen Anlagen sind auch andere Kompostierungssysteme zulässig. Alle Kompostierungsanlagen (aber auch Biogasanlagen) dürfen innerhalb der Landwirtschaftsbetriebe untergebracht werden, eine absolute physikalische Trennung von Tieren und Streumaterial, wenn notwendig mit Hilfe eines Zaunes vorausgesetzt. Allerdings müssen alle Anlagen garantieren, dass Ungeziefer keinen Zugang hat, die Hitzephase das gesamte Material innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erreicht und entsprechendes Monitorring gewährleistet ist.

Ausdrücklich erlaubt wurde die sog. Cofermentation von Speiseabfällen und Wirtschaftsdüngern (Mist).

Eine wichtige Zusatzregelung betrifft auch die Biogasanlagen. Wenn das Inputmaterial bereits an der Anfallstelle erhitzt wurde, bedarf es keiner weiteren thermischen

Behandlung (Hygienisierung/Pasteurisierung) vor der anaeroben Behandlung, ansonsten ist es jedoch notwendig, vorausgesetzt die Gärreste verwertet werden sollen.

Die Hygieneverordnung erlaubt (bis Ende 2004) den Betrieb von Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen Küchen- und Speiseabfälle als Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von innerstaatlichen Vorschriften, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine gleichwertige Wirkung erreicht wird. Diese Bestimmung gilt nur für bis zum 1. November 2002 genehmigte Anlagen.

Des Weiteren ist es verboten Komposte und Gärrückstände aus diesen Abfällen auf Weideland auszubringen. Bis zum 31.12.2003 ist dies jedoch erlaubt, wenn ein Zeitabstand von mind. 3 Wochen zwischen der Ausbringung und der Beweidung eingehalten wird.

Fahrzeuge und Behälter, die mit tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren. Diese Bestimmung gilt jedoch (vorerst) nicht für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3.

Die nächste für die Bioabfallwirtschaft relevante Bestimmung der EU ist die sog. Nitratrichtlinie (91/676/EWR). Diese Richtlinie besagt, dass zum Schutze von Grundwasser nur eine bestimmte Nitratfracht (170 kgN/ha.a) im Zuge der Ausbringung von Düngemitteln auf die Felder ausgebracht werden darf. Während der ersten 4 Jahre nach der Umsetzung sind auch 210 kgN/ha.a zulässig. In bestimmten Fällen sind auch andere Frachten möglich.

Eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt die Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2092/91). Diese Verordnung regelt die Grenzwerte für Schwermetalle in jenen Komposten aus Haushaltsabfällen, die für den biologischen (ökologischen) Landbau bestimmt sind. Komposte aus pflanzlichen Abfällen unterliegen jedoch keinen derartigen Einschränkungen!

2.2 Österreichisches Recht

Die österreichischen Rechtsnormen sind im Großen und Ganzen schärfer als das auf Grund der Europäischen Bestimmungen notwendig wäre. Das steht auch in keinem Widerspruch zur europäischen Gesetzgebung - verschärfte nationale Normen sind immer dann möglich, wenn dadurch der freie Warenverkehr nicht behindert ist, was im Falle von Abfall nicht zutrifft. Ganz im Gegenteil: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 75/442/EWG verpflichtet sogar alle Mitgliedstaaten die Beseitigung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlage (künftig BAT) durchzuführen.

Anders wird die Wiederverwertung geregelt. Wenn sich dabei um Stoffe handelt, die einen Marktwert besitzen und keine Abfälle sind (z.B. Kompost und Kompostprodukte, getrennt gesammelte und aussortierte Kunststoffe etc.), unterliegen sie dem freien Warenverkehr. Normen, welche die Beschaffenheit dieser Produkte einseitig (z.B. auf österreichischer Bundesebene) schärfer definieren und damit den Zugang von Produkten aus anderen EU-Ländern zum heimischen Markt erschweren sind generell verboten. Hier gibt es aber auch Ausnahmen: solche Regelungen sind dann zulässig, wenn sie dem Schutze von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt im Allgemeinen dienen.

Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG, BGBl. Nr. 102/I 2002)

Dieses Gesetz regelt im Allgemeinen alle Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft. In diesem Zusammenhang verdienen folgende drei Grundsätze Erwähnung:



  • Geringhaltung von Abfallmengen und deren Schadstoffgehalten (Abfallvermeidung)

  • Stoffliche oder thermische Verwertung von Abfällen (Abfallverwertung)

  • Biologische, thermische oder chemisch-physikalische Behandlung von Abfällen, sowie eine geordnete, reaktionsarme und konditionierte Ablagerung deren Rückstände (Abfallentsorgung)

Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle (BGBl. Nr. 68/1992)

Diese Verordnung verpflichtet in erster Linie alle Haushalte und Betriebe, die anfallenden biogenen Abfälle in ihrem unmittelbaren Bereich zu verwerten; ist das nicht möglich, sind sie für die getrennte Sammlung bereitzustellen.

Zum Geltungsbereich dieser Verordnung zählen vor allem:

natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst, feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln, pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land­und forstwirtschaftlicher Produkte.

Speisereste unterliegen nur dann dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie zur Verwertung einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können.

Ausgenommen von der getrennten Erfassung gemeinsam mit den oben genannten Abfällen sind jene biogene Abfälle, die hohe Schadstoffgehalte aufweisen.



Verordnung über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung – BGBl 292/2001)

Diese Verordnung regelt Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen insbesondere die Art und Herkunft der kompostierten Materialien, Gütekriterien für Komposte aus Abfällen, sowie Bestimmungen für das Inverkehrbringen von diesen Komposten. Der wesentliche Vorteil dieser Verordnung ist eine klare Abgrenzung der Komposte aus Abfällen vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes, und das sogar dann, wenn Komposte aus Abfällen in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Bisher war diese Regelung äußerst ungenau und sogar widersprüchlich. Am Rande sei nur erwähnt, dass die Ausbringung von Abfällen und Abfallprodukten (wie z.B. Abfallkompost in der jetzigen Rechtsmeinung) in Länderkompetenz liegt. Dieser Bereich wird in den Bundesländern durch Bodenschutzgesetze geregelt. Wien hat kein solches Gesetz. Es ist jedoch klar, dass es nicht im Sinne einer modernen Bioabfallwirtschaft ist, Komposte als Abfall zu bezeichnen um sie auf landwirtschaftliche Flächen ausbringen zu dürfen.



Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung BGBl. 1996/164)

Im Hinblick auf die Wien betreffende Problematik wird auf § 5 Z 7 hingewiesen. Demnach ist künftig die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt, verboten.

Ausgenommen sind u.a. Abfälle aus mechanisch biologischer Vorbehandlung, die in gesonderten Bereichen auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, sofern der aus der Trockensubstanz bestimmte Verbrennungswert (oberer Heizwert) dieser Abfälle weniger als 6.000 kJ/kg beträgt.

Düngemittelgesetz (DMG BGBl. Nr. 160/1994) mit den Änderungen (BGBl 23/2001)

Gem. § 5 des DMG ist das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die Müllkompost (auch Bioabfallkompost) enthalten verboten.



Tierseuchengesetz (RGBl. 1909/1 77 mit Novellierungen)

Für die Wiener Bioabfallwirtschaft relevante Aussagen enthält § 15a Abs. 2 und 3 des Gesetzes in der letzten Fassung.

Die Verfütterung von Speiseresten ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Die Erhitzungsanlagen sollen im unmittelbaren Bereich der Mastbetriebe errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen im Bereich der Sautrank-Anfallstelle (z.B. Großküchen in Spitälern) ist prinzipiell möglich, wird allerdings mit zusätzlichen Auflagen belegt. (Aus heutiger Sicht wäre es günstiger gewesen die Errichtung von Erhitzungsanlagen - so wie in Deutschland - bereits bei der Anfallstelle zwingend vorzuschreiben):



2.3 Wiener Recht

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG, LGBl. 1994/1 3)

Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz regelt im Allgemeinen die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhaltung einer hierfür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten sind (z.B. gefährliche Abfälle).

Im Sinne dieses Gesetzes werden biogene Abfälle als jene Abfälle definiert, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind.

Alle Abfallbesitzer werden verpflichtet, Abfälle entsprechend den Möglichkeiten einer weiteren Verwendung, Verwertung und Behandlung getrennt zu halten. Verwertbare Abfälle sind nach Maßgabe gewisser Voraussetzungen einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

Die Gemeinde Wien wird gleichzeitig verpflichtet, Sammelbehälter für die getrennte Sammlung verwertbarer (darunter auch biogener) Abfälle bereitzustellen.

Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (Wiener LGBl., aktueller Stand 18.9.1996)

§ 3 dieses Gesetzes regelt das Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen.

„In den Straßenkanal dürfen, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:

Abfälle oder Müll aller Art; auch in zerkleinertem Zustand, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Kehricht, Textilien, Kunststoffe, grobes Papier, Dung, Glas und Blech;

u .v.a.

Zusammenfassung, Konsequenzen für die Bioabfallwirtschaft


  • In Österreich endet die Verfütterung von Speiseresten an Nutztiere (ausgenommen Pelztiere) mit dem 30 April 2004 endgültig.

  • Es müssen alle möglichen Maßnahmen zur Verwertung von biogenen Abfällen getroffen werden, soweit sie ökologisch vorteilhaft, technisch möglich und finanziell im Vergleich zu anderen Verfahren nicht unverhältnismäßig sind. Im Falle der biogenen Abfälle ist die stoffliche Verwertung ökologisch vorteilhaft und somit der thermischen Verwertung vorzuziehen. Das bedeutet eine Verpflichtung zur Errichtung und Betrieb von Kompostierungs- und/oder Vergärungsanlagen für die Verwertung von biogenen Abfällen.

  • Aus den geltenden Rechtsnormen ergibt sich für die Gemeinden indirekt der gesetzliche Auftrag Sammelstellen, aber auch Verwertungsanlagen für biogene Abfälle zu errichten. Aus dem Verordnungstext ist allerdings keine direkte Verpflichtung zur so. „flächendeckenden (was immer das heißen soll) abzuleiten.

  • Längerfristig muss mit einer weiteren Verschärfung der Vorschriften gerechnet werden. Deshalb entschloss sich die Stadt Wien künftig nur pflanzliche Abfälle zu kompostieren (siehe auch Stichwort „Gartentonne). In der geplanten Biogasanlage sollen alle anderen organischen Abfälle behandelt werden (siehe auch Stichwort „Küchentonne).

  • Küchenabfälle aus privaten Haushalten, aber auch aus Gewerbebetrieben, gelangen höchstwahrscheinlich nach wie vor in die öffentliche Kanalisation. Dieser Sachverhalt widerspricht deutlich den gesetzlich definierten Regeln und ist alles andere als zufrieden stellend. Küchenabfälle sollten daher getrennt erfasst und einer entsprechenden Verwertung (Biogasanlage) zugeführt werden.

3. Wiener Bioabfallwirtschaft seit 1986

3.1 Prinzipien der Wiener Bioabfall- und Kompostwirtschaft Getrennte Sammlung:

Aufbauend auf der Erkenntnis, dass nur eine getrennte Bioabfallsammlung die Erzeugung vom schadstoffarmen Kompost ermöglicht, wurde 1986 der erste Modellversuch Biotonne gestartet. Das zunächst probeweise eingeführte Sammelsystem Biotonne wurde konsequent weiterentwickelt. Die gewonnenen Erfahrungen bildeten die wichtigsten Rahmenbedingungen und Ziele des damaligen Konzeptes. Dazu gehörten u.a.:


  • Das spezifische Aufkommen von für die Erzeugung von Qualitätskompost geeigneten Abfällen beträgt in locker bebauten Gebieten ca.100 kg/E.a., in dicht bebauten Stadtteilen max. 12 kg/E.a.

  • Die Qualität des Sammelmaterials in den Randbezirken ist unvergleichbar besser als in den innerstädtischen Bezirken.

  • Die Entleerung der Behälter soll in der Regel einmal wöchentlich erfolgen. In einigen Gebieten können die Entleerungsintervalle in den Wintermonaten verlängert werden.

  • Die Bemessung des Behältervolumens muss auf Grund individueller demographischer und sozialer Daten erfolgen. Eine Unter- aber auch eine Überbemessung hat negative Auswirkungen auf die Sammelqualität.

  • Die Öffentlichkeitsarbeit muss begleitend durchgeführt werden. Dabei muss dafür Sorge getragen werden, dass das Image des Bioabfalls positiv bleibt, z.B. durch die Gleichstellung der getrennten Sammlung mit dem Komposthaufen im eigenen Garten.

  • Die Richtlinien für getrennte Sammlung müssen genau und konsequent sein, die Empfehlungen über die zu sammelnden Stoffe sind restriktiv zu halten. Fleisch, Knochen, gekochte und flüssige Speisereste, sowie Reste von Milchprodukten bleiben von der Sammlung ausgeschlossen.

Behandlung (Kompostierung):

Mit Hilfe namhafter Wissenschafter wurden folgende Kriterien für eine künftige Anlage gestellt:



  • rasche Realisierbarkeit,

  • möglichst kein oder geringer verlorener Bauaufwand bei künftigen Erweiterungen,

  • keine Investitionen in Einrichtungen, deren Funktionalität nicht garantiert werden kann,

  • optimale Einbindung bestehender Anlagen,

  • kein schnelles Rotteverfahren, das Verfahren muss auf die spätere Kompostanwendung (vorwiegend Landwirtschaft) abgestimmt werden,

  • Überschaubarkeit und große Störungsfreiheit,

  • Entschärfen der Geruchsproblematik durch eine gezielte Standortwahl und eine entsprechende Rotteführung.



Verwertung - Anwendung:

Die Natur zeigt am Beispiel des Subsystems Boden/Pflanze ein nahezu perfektes Recyclingmodell vor. Jeder Eingriff in das Ökosystem wie z.B. einseitige Bodenbearbeitung, Monokulturen, Entzug von organischer Erntemasse verändert das Stoffumsatz-Gleichgewicht. Der Humusschwund beträgt im Wiener Bereich bereits 2-4 t/ha Jahr. Komposte aus organischen Abfällen sind wichtige Humuslieferanten, Bodenverbesserer und Nährstoffträger damit Düngemittel, wenn auch mit einer anderen Wirkungsdynamik als sie mineralische Dünger besitzen.

Die Stadt Wien (MA 49) ist in der besonderen Lage, 1.800 ha landwirtschaftliche Nutzflächen zu verwalten. Somit ergibt sich die Chance, auf diesen Flächen die Kompost wirtschaft und ein stadtinternes kreislaufwirtschaftliches Konzept zu etablieren. Der Kompostbedarf in diesem Bereich wird mit ca. 20.000 - 30.000 t/a geschätzt. Davon werden rd. 8.000 t/a in der Qualität A im biologischen Landbau eingesetzt. Zwischen 7.000 t und 15.000 t können über die Mistplätze und Kleingartenvereine an private Personen abgegeben werden.

Die Kompostanwendung erfolgt unter einer ständigen wissenschaftlichen Betreuung durch das Ludwig-Boltzmann-Institut für biologischen Landbau und angewandte Ökologie.

Als Zielvorgabe gilt die Umstellung der gesamten Wiener Landwirtschaft auf die Verwendung von organischen Düngemitteln. Die aus dieser Primärproduktion stammenden Produkte sollen zur Herstellung von gesunden Lebensmitteln verwendet werden. Ein echter Kreislauf könnte damit geschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird im Rahmen des sog. „Strategieplans Wiener Landwirtschaft“ die Einführung der sog. „Dachmarke für bestimmte Produkte wie z.B. für Wein aber auch für Kartoffeln aus dem Wiener Biolandbau diskutiert.

3.2 Bioabfall- und Kompostmengen

Bioabfälle werden in Wien entweder mit Hilfe des Sammelsystems Biotonne gesammelt (zur Zeit gibt es in Wien rd. 60.000 Biotonnen-Behälter), über die sog. Mistplätze erfasst, oder durch private Firmen angeliefert.



Die stoffliche Zusammensetzung hat sich zwar in den letzten Jahren verändert, hinsichtlich jedoch der stofflichen Beschaffenheit gelten die Abfälle aus den Mistplätzen und Privatanlieferungen vorwiegend als Strukturmaterial; das Biotonnenmaterial setzt sich zu 40-50 % aus zum Teil strukturbildenden Bestandteilen zusammen. Auf jeden Fall ist das Sammelgut bereits jetzt schon nahezu ausschließlich pflanzlicher Herkunft, der daraus erzeugte Wiener Kompost kann daher als Pflanzenkompost bezeichnet werden.

Andere organische Abfallarten wie z.B. Fleischabfälle, Knochen, flüssige und gekochte Speisereste, sowie Reste der Milchprodukte sind lt. Benützungsrichtlinien für Biotonnen von der getrennten Sammlung ausgeschlossen.

Tab. 1 – Bioabfall- und Kompostmengen* in Wien in den Jahren 1988 – 2001

Jahr

Bioabfall

gesamt

(t)

Biotonne

(%)

Struktur-

material

(%)

Kompost

gesamt

(t)

Kompost

MA 49

(%)

Kompost

Mistplatz

(%)

Kompost

ABA

(%)

Kompost

sonst.

(%)

1988

3.159

23

77
















1989

10.012

17

83
















1990

15.420

28

72
















1991

24.822

42

58

2.227

43

43

5

9

1992

47.950

73

27

6.650

77

10

3

10

1993

62.560

80

20

15.176

57

13

5

25

1994

80.992

81

19

27.221

64

24

11

1

1995

87.880

82

18

24.517

55

25

7

13

1996

86.423

83

17

30.694

63

21

5

11

1997

87.391

85

15

33.873

71

21

6

2

1998

82.624

85

15

25.853

56

29

11

4

1999

93.959

83

17

31.084

58

24

9

9

2000

86.773

81

19

24.832

37

43

12

8

2001

85.491

81

19

31.390

62

26

8

4

2002

90.423

80

29

32.875

66

25

6

3

* - abgesiebter Fertigkompost (10 mm)

3.3 Qualitätskontrolle

Das für die biogenen Abfälle gewählte Sammelsystem, die Aufbereitungsmethode, sowie die Kompostierungsmethode selbst dienen in erster Linie der Qualitätssicherung von Kompost. Parallel dazu erfolgt auch eine gezielte Qualitätskontrolle.



3.3.1 Untersuchung des Sammelguts

Vom gesammelten und bereits aufbereiteten biogenen Material werden regelmäßig Stichproben entnommen und im eigenen Labor vor allem auf Schwermetalle untersucht. Zur Zeit wird der Einbau einer automatischen Probeentnahmeeinrichtung überlegt. Damit könnten im Falle der Feststellung hoher Schwermetallkonzentrationen die, zwischen den letzten zwei Probenahmen liegenden Rohmaterialchargen vom Kompostierungsprozess ausgeschlossen werden.



3.3.2 Untersuchung des Rotteguts

Alle Kompostmieten im Kompostwerk Lobau werden regelmäßigen Kontrollen unterzogen. Es werden Wassergehalt, Glühverlust, Nitrat, Nitrit, Gesamtstickstoff, pH-Wert sowie Schwermetalle gemessen. Werden bei den Schwermetallen erhöhte Werte festgestellt, wird auf Anordnung der Laborleitung das betroffene Kompostmaterial zunächst getrennt behandelt. Sollten sich die Schwermetallkonzentrationen weiter erhöhen, kann es dazu

führen, dass diese Kompostmiete völlig aus dem „Verkehr gezogen und z.B. für die Deponiebegrünung oder Filterbau verwendet wird.

3.3.3 Untersuchung des Reifekompostes

Kompostmieten, die aufgrund der im eigenen Labor durchgeführten Kontrollen eine ausreichende Reife aufweisen und die SM-Gehalte im erwünschten Bereich erwarten lassen, werden durch ein Fremdlabor gemäß den geltenden Bestimmungen überprüft. Es finden mind. 15 solche Untersuchungen im Jahr statt.

In einem eigenen EDV-Programm werden alle Angaben über den Verlauf des Rotteprozesses - wie z.B. das Datum des Aufsetzens, Zahl und Datum der Umsetzungen, Ergebnisse der Begleituntersuchungen, besondere Vorkommnisse usw. - gespeichert, sie sind jederzeit abrufbar.

3.3.4 Auswertung der externen Qualitätskontrollen

Seit 1992 wurden bisher rd. 180 externe Proben gezogen. Die Größe der untersuchten Chargen beträgt im Durchschnitt 1.700 t.



Die Untersuchungen erfolgten bis Ende 2001 gemäß den geltenden ÖNORMEN, sowie gemäß der EU-Vorordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau. Seit 01.01.2002 werden die Kompostuntersuchungen gemäß der am 1.09.2001 in Kraft getretenen Bundes-Kompostverordnung durchgeführt. Alle bisher gemessenen Schwermetallwerte wurden auf die in der Kompostverordnung vorgesehenen Bestimmungen umgerechnet (Tabelle 2).

Tabelle 2 - Anteile in % und Mengen in (t) jener Kompostchargen, die in den einzelnen Jahren die Schwermetallgrenzwerte der Klasse A und A der Kompost verordnung eingehalten haben. Die werte bis 2000 wurden nachträglich umgerechnet.

Jahr

Anzahl

der Proben

Kl. A

(%)

Kl. A und A

(%)

Kompost

gesamt (t)

Kompost

Kl. A (t)

Kompost

Kl. A und A (t)

1992

6

0

100

6.650

0

6.650

1993

11

18

91

15.176

2.731

13.810

1994

11

18

100

27.221

4.899

27.221

1995

11

45

100

24.517

11.032

24.517

1996

17

24

100

30.694

7.366

30.694

1997

15

60

100

33.873

20.323

33.873

1998

17

47

100

25.853

12.150

25.853

1999

23

9

100

31.084

2.798

31.084

2000

21

24

100

24.823

5.957

24.823

2001

21

5

100

31.390

1.700

31.390

2002

21

5

100

32.875

1.700

32.390

Summe

Anteil

174







284.156

68.956,

21%

282.790

99%

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Versorgung der Wiener Landwirtschaft mit Kompost sicher gestellt ist. Das betrifft auch die Wiener Biolandwirtschaft. Das Stadtgut Lobau benötigt jährlich rd. 1.500 t Kompost. Diese Menge wurde mit Ausnahme des Jahres 1992 immer mit zum Teil großer Reserve erreicht. In Hinblick auf die geplante Erweiterung der Wiener Biolandwirtschaft (insgesamt rd. 600 ha durch die Umstellung der Gutsdomäne Eßling) müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um die dazu benötigte Kompostmenge der Qualitätsklasse A (rd. 8.000 t/a im langjährigen Durchschnitt) zu erreichen.

Gemäß der Österreichischen Kompostverordnung kann der Wiener Kompost in den Bereichen Landwirtschaft (darunter auch Hobbygartenbau), Landschaftsbau und Rekultivierung, sowie Biofilterbau eingesetzt werden.

Für den Einsatz als sog. „Sackware müsste das Material pasteurisiert werden, was jedoch in keinem Verhältnis zum Preis steht und daher nicht gemacht wird.

4. Wiener Bioabfallwirtschaft - das neue Konzept

4.1 Mengenpotenzial, Qualitätsmerkmale, Sammelversuche

Studien und Untersuchungen, die im Auftrag der MA 48 durch das Büro Hauer Umweltwirtschaft und durch die Universität für Bodenkultur durchgeführt wurden zeigen deutlich, dass im Restmüll noch erhebliche Potentiale an organischen Abfällen vorhanden sind. Diese Abfallmengen werden mit Hilfe des jetzigen Biotonnen-Sammelsystems nicht erfasst. Der Grund dafür liegt vor allem in der schlechten Qualität des mit dem System Biotonne sammelbaren Materials. Das hat zur Folge, dass die Aufstellungsdichte von Biotonnen in den dicht bebauten Gebieten bei Weitem nicht so hoch ist als jene in den Randbezirken. Abgesehen davon gelten zur Zeit für alle Sammelgebiete dieselben Richtlinien, welche vor allem die hohe Qualität der biogenen Abfälle und nicht die hohen Sammelmengen „um jeden Preis voraussetzten. So sind daher auch die Ergebnisse des ersten Biotonne-Exaktversuches aus dem Jahre 1996 zu sehen (Abb.1 – Hauer). Die in den Bezirken 8. und 16. erreichten Sammelquoten waren aus diesen Gründen nicht zufrieden stellend. Bei diesem Versuch wurden probeweise die Biotonnen in allen Liegenschaften aufgestellt (sonst befinden sich diese Behälter fast innerstädtisch ausschließlich auf den sog. Sammelinseln, also auf öffentlichem Grund). Die erreichten spezifischen Sammelmengen von durchschnittlich 16 kg/E.a (16. Bezirk), bzw. 23 kg/E.a (8. Bezirk) lagen zum Teil nur unwesentlich über dem Niveau der sonstigen Sammlung über die Sammelinseln (rd. 12 kg/E.a).

Dazu muss allerdings bemerkt werden, dass der damalige Sammelversuch noch unter der Prämisse der Kompostierung abgelaufen ist. Das bedeutet, dass nur pflanzliche Abfälle für die getrennte Sammlung frei gegeben worden waren, was die mengenmäßigen Sammelergebnisse negativ beeinflusste. Ebenfalls verboten war die Verwendung von Sammelhilfen (Kunststoffsäcke, Papiersäcke), was mit Sicherheit nicht zur Erleichterung der Sammlung beitrug.

Erst jetzt, nach dem Beschluss über die Errichtung einer Biogasanlage in Wien ergibt sich die Möglichkeit der Freigabe sowohl einer breiten Palette von biogenen Abfällen (alles




MA48, Dipl.-Ing. Wojciech Rogaski Seite von 19


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Boabfallwirtschaft der stadt wien – gesamtkonzept dipl. Ing. Wojciech Rogalski

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