2.3 Wiener Recht
Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG, LGBl. 1994/1 3)
Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz regelt im Allgemeinen die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhaltung einer hierfür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten sind (z.B. gefährliche Abfälle).
Im Sinne dieses Gesetzes werden biogene Abfälle als jene Abfälle definiert, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind.
Alle Abfallbesitzer werden verpflichtet, Abfälle entsprechend den Möglichkeiten einer weiteren Verwendung, Verwertung und Behandlung getrennt zu halten. Verwertbare Abfälle sind nach Maßgabe gewisser Voraussetzungen einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Die Gemeinde Wien wird gleichzeitig verpflichtet, Sammelbehälter für die getrennte Sammlung verwertbarer (darunter auch biogener) Abfälle bereitzustellen.
Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (Wiener LGBl., aktueller Stand 18.9.1996)
§ 3 dieses Gesetzes regelt das Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen.
„In den Straßenkanal dürfen, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:
Abfälle oder Müll aller Art; auch in zerkleinertem Zustand, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Kehricht, Textilien, Kunststoffe, grobes Papier, Dung, Glas und Blech;
u .v.a.“
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