Düngemittelgesetz (DMG BGBl. Nr. 160/1994) mit den Änderungen (BGBl 23/2001)




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Düngemittelgesetz (DMG BGBl. Nr. 160/1994) mit den Änderungen (BGBl 23/2001)

Gem. § 5 des DMG ist das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die Müllkompost (auch Bioabfallkompost) enthalten verboten.



Tierseuchengesetz (RGBl. 1909/1 77 mit Novellierungen)

Für die Wiener Bioabfallwirtschaft relevante Aussagen enthält § 15a Abs. 2 und 3 des Gesetzes in der letzten Fassung.

Die Verfütterung von Speiseresten ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Die Erhitzungsanlagen sollen im unmittelbaren Bereich der Mastbetriebe errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen im Bereich der Sautrank-Anfallstelle (z.B. Großküchen in Spitälern) ist prinzipiell möglich, wird allerdings mit zusätzlichen Auflagen belegt. (Aus heutiger Sicht wäre es günstiger gewesen die Errichtung von Erhitzungsanlagen - so wie in Deutschland - bereits bei der Anfallstelle zwingend vorzuschreiben):




Katalog: umweltschutz -> abfall -> rtf

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Düngemittelgesetz (DMG BGBl. Nr. 160/1994) mit den Änderungen (BGBl 23/2001)

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