Boabfallwirtschaft der stadt wien – gesamtkonzept dipl. Ing. Wojciech Rogalski




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2.2 Österreichisches Recht

Die österreichischen Rechtsnormen sind im Großen und Ganzen schärfer als das auf Grund der Europäischen Bestimmungen notwendig wäre. Das steht auch in keinem Widerspruch zur europäischen Gesetzgebung - verschärfte nationale Normen sind immer dann möglich, wenn dadurch der freie Warenverkehr nicht behindert ist, was im Falle von Abfall nicht zutrifft. Ganz im Gegenteil: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 75/442/EWG verpflichtet sogar alle Mitgliedstaaten die Beseitigung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlage (künftig BAT) durchzuführen.

Anders wird die Wiederverwertung geregelt. Wenn sich dabei um Stoffe handelt, die einen Marktwert besitzen und keine Abfälle sind (z.B. Kompost und Kompostprodukte, getrennt gesammelte und aussortierte Kunststoffe etc.), unterliegen sie dem freien Warenverkehr. Normen, welche die Beschaffenheit dieser Produkte einseitig (z.B. auf österreichischer Bundesebene) schärfer definieren und damit den Zugang von Produkten aus anderen EU-Ländern zum heimischen Markt erschweren sind generell verboten. Hier gibt es aber auch Ausnahmen: solche Regelungen sind dann zulässig, wenn sie dem Schutze von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt im Allgemeinen dienen.


Katalog: umweltschutz -> abfall -> rtf

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