• Sautrankverfütterung.
  • Nitratrichtlinie (91/676/EWR).
  • Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2092/91).
  • Boabfallwirtschaft der stadt wien – gesamtkonzept dipl. Ing. Wojciech Rogalski




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    Hygieneverordnung (siehe auch unten). Da die EU-Verordnungen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gelten, verlor bereits die gegenständliche Richtlinie ihre Bedeutung in Hinblick auf jene Inhalte, die gleichzeitig in der Verordnung geregelt sind. Dazu zählen unter anderen auch die Regelungen bezüglich der Sautrankverfütterung.

    Verordnung mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung EG Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002)

    Auch diese europäische Rechtsnorm enthält wichtige Bestimmungen in Bezug auf die Sammlung und Verarbeitung von organischen Abfällen, die tierische Nebenprodukte enthalten.

    Hier kurz zusammengefasst die wichtigsten Aussagen dieser Verordnung in Hinblick auf die Wiener Bioabfallwirtschaft:

    Küchen- und Speiseabfälle, die innerhalb der Gemeinschaft anfallen, dürfen nicht für die Fütterung von Nutztieren außer Pelztieren verwendet werden. Für Deutschland und Österreich gibt es dafür Ausnahmebestimmungen (für Deutschland bis 31 Oktober 2006, für Österreich bis 30 April 2004). Diese Ausnahme gilt nur für bis zum 1. November 2002 genehmigte Anlagen.

    Bis Ende 2004 soll eine Richtlinie über Bioabfälle, einschließlich Küchen- und Speiseabfällen, ausgearbeitet werden, mit dem Ziel, eine Regelung für den sicheren Gebrauch und die sichere Rückgewinnung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle zu schaffen und mögliche Verunreinigungen aufzuspüren.

    Die Verordnung 1774/2002 sieht eine Reihe alternativer Verfahren für die Verwendung bzw. Entsorgung tierischer Nebenprodukte vor, die keine Verarbeitung zur Futtermittel-Ausgangserzeugnissen beinhalten.

    Dazu zählen:

    Verbrennung, Mitverbrennung, Entsorgung auf Deponien (in Österreich verboten - Deponieverordnung), Kompostierung, Biogaserzeugung, Verarbeitung zu Düngemitteln (in Österreich verboten – Düngemittelgesetz), Fettverarbeitungsindustrie, andere alternative Beseitigungsverfahren, die vom wissenschaftlichen Ausschuss zugelassen werden müssen.

    Neben geschlossenen Anlagen sind auch andere Kompostierungssysteme zulässig. Alle Kompostierungsanlagen (aber auch Biogasanlagen) dürfen innerhalb der Landwirtschaftsbetriebe untergebracht werden, eine absolute physikalische Trennung von Tieren und Streumaterial, wenn notwendig mit Hilfe eines Zaunes vorausgesetzt. Allerdings müssen alle Anlagen garantieren, dass Ungeziefer keinen Zugang hat, die Hitzephase das gesamte Material innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erreicht und entsprechendes Monitorring gewährleistet ist.

    Ausdrücklich erlaubt wurde die sog. Cofermentation von Speiseabfällen und Wirtschaftsdüngern (Mist).

    Eine wichtige Zusatzregelung betrifft auch die Biogasanlagen. Wenn das Inputmaterial bereits an der Anfallstelle erhitzt wurde, bedarf es keiner weiteren thermischen

    Behandlung (Hygienisierung/Pasteurisierung) vor der anaeroben Behandlung, ansonsten ist es jedoch notwendig, vorausgesetzt die Gärreste verwertet werden sollen.

    Die Hygieneverordnung erlaubt (bis Ende 2004) den Betrieb von Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen Küchen- und Speiseabfälle als Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von innerstaatlichen Vorschriften, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine gleichwertige Wirkung erreicht wird. Diese Bestimmung gilt nur für bis zum 1. November 2002 genehmigte Anlagen.

    Des Weiteren ist es verboten Komposte und Gärrückstände aus diesen Abfällen auf Weideland auszubringen. Bis zum 31.12.2003 ist dies jedoch erlaubt, wenn ein Zeitabstand von mind. 3 Wochen zwischen der Ausbringung und der Beweidung eingehalten wird.

    Fahrzeuge und Behälter, die mit tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren. Diese Bestimmung gilt jedoch (vorerst) nicht für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3.

    Die nächste für die Bioabfallwirtschaft relevante Bestimmung der EU ist die sog. Nitratrichtlinie (91/676/EWR). Diese Richtlinie besagt, dass zum Schutze von Grundwasser nur eine bestimmte Nitratfracht (170 kgN/ha.a) im Zuge der Ausbringung von Düngemitteln auf die Felder ausgebracht werden darf. Während der ersten 4 Jahre nach der Umsetzung sind auch 210 kgN/ha.a zulässig. In bestimmten Fällen sind auch andere Frachten möglich.

    Eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt die Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2092/91). Diese Verordnung regelt die Grenzwerte für Schwermetalle in jenen Komposten aus Haushaltsabfällen, die für den biologischen (ökologischen) Landbau bestimmt sind. Komposte aus pflanzlichen Abfällen unterliegen jedoch keinen derartigen Einschränkungen!


    Katalog: umweltschutz -> abfall -> rtf

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