Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle (BGBl. Nr. 68/1992)




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Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle (BGBl. Nr. 68/1992)

Diese Verordnung verpflichtet in erster Linie alle Haushalte und Betriebe, die anfallenden biogenen Abfälle in ihrem unmittelbaren Bereich zu verwerten; ist das nicht möglich, sind sie für die getrennte Sammlung bereitzustellen.

Zum Geltungsbereich dieser Verordnung zählen vor allem:

natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst, feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln, pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land­und forstwirtschaftlicher Produkte.

Speisereste unterliegen nur dann dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie zur Verwertung einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können.

Ausgenommen von der getrennten Erfassung gemeinsam mit den oben genannten Abfällen sind jene biogene Abfälle, die hohe Schadstoffgehalte aufweisen.




Katalog: umweltschutz -> abfall -> rtf

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Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle (BGBl. Nr. 68/1992)

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