Merkblatt zum Antrag auf Befreiung von der Biotonne
Wird die Befreiung von der Biotonne beantragt, muss die für die Kompostierung verantwortliche Person den Antrag stellen. Zusätzlich muss bei einem Mietobjekt der Eigentümer auf dem Antrag durch seine eigenhändige Unterschrift zustimmen und bestätigen, dass die Angaben im Antrag zutreffen und er mit der Kompostierung auf seinem Grundstück einverstanden ist.
Hinweise zur Kompostierung
Eine sinnvolle Methode der Müllvermeidung und -verwertung ist das Kompostieren von organischen Abfällen aus dem Haushalt und dem Garten. Durch das Kompostieren wird die anfallende Müllmenge im Haushalt um bis zu 30 % verringert. Kompost ist ein umweltfreundliches Bodenverbesserungs- und Düngemittel.
Zur Verwertung des Kompostes auf der zur Verfügung stehenden unbebauten Fläche müssen mindestens 50 m² Gartenfläche je im Haushalt lebenden Person zur Verfügung stehen, da die Ausbringung zu großer Kompostmengen Nitratauswaschungen in das Grundwasser zur Folge hätte.
Was kann kompostiert werden?
Grundsätzlich alle organischen Abfälle, die über die Biotonne entsorgt werden.
Aus dem Garten:
Strauch-, Baum-, und Heckenschnitt, Laub, Gras Rasenschnitt, Pflanzenreste, Ernterückstände etc.
Aus der Küche:
Obst-, Eier-, und Kartoffelschalen, Kaffeesatz und Teereste, Gemüsereste, Speisereste, Schalen von Zitrusfrüchten etc..
Alle Speisereste, die Ungeziefer und Schadnager anlocken können, z. B. Fleischreste, Wurstabschnitte etc. sollten in einem geschlossenen Komposter behandelt oder über die Restmülltonne entsorgt werden.
Die Kompostierung darf keinesfalls zu Belästigungen der Nachbarn oder der Allgemeinheit führen!
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