Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Kompostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Index
83 Natur- und Umweltschutz
Text
Anlage 3
Kompostuntersuchung, externe Güteüberwachung, behördliche Kontrolle, Qualitätssicherungssystem, Rückstellproben
Teil 1
Externe Güteüberwachung
Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der ordnungsgemäßen Deklaration und Kennzeichnung hat der Hersteller eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der Durchführung der regelmäßigen externen Güteüberwachung zu beauftragen. Die externe Güteüberwachung hat auch für Kompost, der abgepackt werden soll, aus einer Beurteilungsmenge vor dem Abpacken zu erfolgen.
1. Anzahl der Untersuchungen
Die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmenge für Kompost hängen von der jährlich produzierten Kompostmenge ab.
1.1 Grundsätzliche Anforderung
Soweit 1.2 bis 1.4 nichts anderes bestimmen, sind die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmengen der Tabelle 1 einzuhalten.
Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit
Jahresmenge Kompost
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externe Güteüberwachung Mindestanzahl
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Mindest-
beurtei-lungsmenge
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bis 50 m3
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1 einmalige externe Güteüberwachung
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5 m3
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> 50 m3 bis 300 m3
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1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre
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20 m3
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> 300 m3 bis 1000 m3
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1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre
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50 m3
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> 1000 m3 bis 2000 m3
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1 externe Güteüberwachung pro Jahr
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100 m3
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> 2000 m3 bis 4000 m3
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2 externe Güteüberwachungen pro Jahr
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150 m3
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> 4000 m3
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Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr
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150 m3
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1.2 Seuchenhygienische Untersuchung
Ist für einen der vorgesehenen Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle eine Anforderung an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a vorgesehen, so ist die Tabelle 1 der Anlage 3 Teil 1 auch für die Mindestanzahl der seuchenhygienischen Untersuchungen heranzuziehen. Abweichend davon ist im Falle der Produktion von Sackware jedenfalls eine Untersuchung pro angefangenen 500 m3 an produziertem Kompost vorzunehmen.
1.3 Untersuchung von Müllkompost
Pro angefangenen 500 m3 produzierter Kompostmenge ist eine externe Güteüberwachung durchzuführen. Die Mindestbeurteilungsmenge beträgt 200 m3. Von der Beurteilungsmenge sind hierbei vier verschiedene, voneinander unabhängige frische Originalproben gemäß den Vorschriften für die Probenahme (Punkt 2) in dieser Anlage herzustellen und getrennt voneinander gemäß Anlage 5 zu untersuchen und zu bewerten.
1.4 Zusätzliche Untersuchungen
Wenn Änderungen der Art oder Zusammensetzung des Ausgangsmaterials auftreten, das Herstellungsverfahren umgestellt wird oder andere Hinweise zB im Rahmen der Eingangskontrolle oder auf Basis von im eigenen Bereich durchgeführter Untersuchungen darauf hindeuten, dass der hergestellte Kompost nicht mehr den Ergebnissen der externen Güteüberwachung entspricht, so ist jedenfalls eine zusätzliche externe Güteüberwachung zu veranlassen.
2. Probenahme
Die zu beprobende Beurteilungsmenge hat sich im Hinblick auf die Aufbereitung (Siebung, Störstoffentfernung usw.) in demselben Zustand zu befinden wie die zugehörige Kompostcharge, die für das In-Verkehr-Bringen vorgesehen ist.
Wird Kompost fast ausschließlich für die Verwendung auf Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, hergestellt, jedenfalls aber nicht mehr als 10 m3 Kompost mittels Direktabgabe weitergegeben, so kann die Probe auch aus dem ungesiebten Rottegut entnommen werden. In diesem Fall hat zur Herstellung der Sammelprobe eine Siebung der Einzelproben auf 25 mm mittels Laborsieb zu erfolgen. Verklumpte Bestandteile sind vorsichtig durchzudrücken. Der Siebüberstand wird verworfen.
Im Falle der Notwendigkeit von wiederholten Untersuchungen zur Feststellung des Beurteilungswertes für anorganische oder organische Schadstoffe wird eine Parallelbeprobung an derselben Beurteilungsmenge gemäß Punkt 2.1 bzw. 2.2 vorgenommen.
2.1 Konventionelle Probenahme
2.1.1 Anzahl der Probenahmepunkte:
Die Anzahl der Probenahmepunkte zur Entnahme der Einzelproben richtet sich nach der Gesamtkubatur der Beurteilungsmenge. Sie beträgt mindestens 4 und maximal 8.
Eine höhere Anzahl Probenahmepunkte ist zulässig.
2.1.2 Verteilung und Entnahme der Einzelproben:
Die errechnete Anzahl der Probenahmepunkte wird gleichmäßig auf die Gesamtkubatur des Beprobungskörpers aufgeteilt. Die Herstellung der Schnitte im Beprobungskörper sind dem Schüttungsquerschnitt (Walm, Kegel, Trapez, Tafel) der Beurteilungsmenge entsprechend anzupassen und im Probenahmeprotokoll zu dokumentieren.
Je Probenahmepunkt werden über die Schnittfläche verteilt mindestens 20 Liter entnommen, wobei zumindest die obersten 10 cm (Materialoberfläche) unberücksichtigt bleiben. Zur Herstellung einer Parallelprobe kann je Schnitt jeweils an der gegenüberliegenden Schnittfläche die entsprechende Probenmenge zur Gewinnung der Einzelprobe entnommen werden.
2.2 Probenahme mittels Bohrstockverfahren
Alternativ zu in 2.1 beschriebener Probenahme kann die Gewinnung einer repräsentativen Endprobe auch mit einem für die Kompostmatrix geeigneten Bohrstock vorgenommen werden. Durch die Länge des Bohrstocks muss die Entnahme der Einzelproben aus den für die gesamte Schüttung repräsentativen Zonen der Beurteilungsmenge (Mietenkern) möglich sein.
2.2.1 Anzahl der Entnahmestellen
Die Anzahl der Bohrungen zur Entnahme der Einzelproben richtet sich nach der Gesamtkubatur der Beurteilungsmenge. In Abhängigkeit des Volumens der Einzelprobe sind so viele Einzelproben zu nehmen, dass die Menge der Sammelprobe zumindest 30 Liter beträgt.
Die Entnahmestellen sind entsprechend der Schüttungsform und -kubatur über die gesamte Beurteilungsmenge gleichmäßig zu verteilen.
2.2.2 Bohrstockverfahren bei Schüttungen mit großen Kubaturen
Bei Schüttungen mit großen Kubaturen sind analog 2.1.1 die erforderliche Anzahl an Schnitten herzustellen und die erforderliche Anzahl an Bohrungen gemäß 2.2.1 zur Entnahme der Einzelproben gleichmäßig über sämtliche Schnittflächen zu verteilen.
Zur Herstellung einer Parallelprobe wird die Probenahme nach 2.2.1 bzw. 2.2.2 wiederholt.
2.3 Herstellung der frischen Originalprobe
Die frische Originalprobe bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die seuchenhygienischen Untersuchungen.
Die Einzelproben werden auf einer sauberen Fläche (Folie) zur Sammelprobe vereinigt. Die Einengung der Sammelprobe auf die frische Originalprobe (jeweils zirka 15 Liter für die Laboruntersuchungen sowie 1 Liter für die Untersuchung auf seuchenhygienische Verträglichkeit) erfolgt nach dem Mischkreuzverfahren oder mittels geeignetem Probenteiler.
2.4 Probenahmeprotokoll
Anlässlich der Probenahme im Zuge der externen Güteüberwachung ist vom Probenehmer eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Datum und Zeit der Probenahme;
2. Ort der Probenahme (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer 6);
3. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse;
4. Name des Probenehmers (natürliche Person);
5. Name (Firmenbezeichnung) des Hersteller;
6. Adresse der Kompostierungsanlage;
7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der frischen Originalprobe;
8. Daten zur Qualitätssicherung:
Chargenbezeichnung der Beurteilungsmenge mit Angabe der beabsichtigten Deklaration sowie Angabe der beabsichtigten Handelsbezeichnung, einschließlich beabsichtigter Anwendungsbeschränkungen (zur Festlegung der erforderlichen Untersuchungsparameter), Typ des Ausgangsmaterials (Angabe, unter welchen Teil der Anlage 1 das Ausgangsmaterial fällt), Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem, Aufzeichnungen der Prozesskontrolle gemäß Anlage 6 sind dem Probenahmeprotokoll zur Beurteilung durch die untersuchende Fachanstalt beizufügen;
9. Lagebeschreibung, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge;
10. Beschreibung der Beschaffenheit der Beurteilungsmenge (Siebung; Bewertung der Homogenität; besondere Auffälligkeiten wie zB Verunreinigungen, Geruch, Verpilzung);
11. Beschreibung der Probenahme; diese hat mindestens zu enthalten:
a) Probenahmeverfahren („Konventionell“ oder „Bohrstock“),
b) Anzahl der Probenahmepunkte bzw. Schnitte;
12. Unterschriften des Probenehmers und des Kompostherstellers oder seines Vertretungsbefugten;
13. erforderlichenfalls weitere relevante Anmerkungen.
3. Kompostuntersuchung (Probenaufbereitung, Aufschluss, Parameterbestimmungen usw.)
Die Kompostuntersuchung hat gemäß Anlage 5 zu erfolgen. Der GroßTeil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen, die auch die Kompostbeurteilung gemäß § 10 erstellt.
3.1 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der anorganischen Schadstoffe aus Parallelproben
Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für anorganische Schadstoffe durchzuführen, wenn der erste Messwert für Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Blei und Zink mehr als 90 Prozent des für die vorgesehene Deklaration der Kompostcharge jeweils maßgeblichen Grenzwertes beträgt.
Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.
Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
3.2 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der organischen Schadstoffe
Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für organische Schadstoffe durchzuführen, sofern der erste Messwert mehr als 80 Prozent des maßgeblichen Grenzwertes beträgt.
Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.
Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
3.3 Wachstumstest mit Kresse
Der Wachstumstest mit Kresse ist gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5 mindestens in dreifacher, höchstens in sechsfacher Wiederholung aus derselben frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm durchzuführen. Die Abweichung der Einzelergebnisse der Pflanzenfrischsubstanz darf – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1 – nicht mehr als 15 Prozent betragen.
3.4 Restliche Parameter
Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ hat jeder Einzelmesswert den jeweiligen Grenzwert einzuhalten.
Überschreitet ein anderer Parameter den jeweils maßgeblichen Grenzwert, so sind weitere Bestimmungen entsprechend der oben festgelegten Vorgangsweise für Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen bis insgesamt höchstens sechs Untersuchungen (einschließlich der auf Grund eines Ausreißertests nicht zur Ermittlung des Beurteilungswertes herangezogenen Analysen) zulässig.
Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
4. Beurteilung von Müllkompost
Die Qualitätsanforderung für Müllkompost sind, abweichend zu Punkt 3, jedenfalls von drei der vier frischen Originalproben, die im Rahmen einer externen Güteüberwachung zu nehmen sind, einzuhalten. Eine Überschreitung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 und Tabelle 1a um maximal 30 Prozent ist für eine der vier Parallelproben zulässig. Zusätzliche Mehrfachbestimmungen sind unzulässig.
5. Kompostbeurteilung
Die Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt hat zu enthalten:
a) alle zur konkreten externen Güteüberwachung zugehörigen Probenahmeprotokolle;
b) eine übersichtliche Zusammenstellung der Untersuchungsergebnisse in Tabellenform mit der Probenbezeichnung, der laborinternen Bezeichnung der Probe und der gegebenenfalls gezogenen Parallelproben, den Einzelergebnissen, soweit bestimmt dem Beurteilungswert, der Abweichung und allfälligen Ausreißereliminationen für alle untersuchten Parameter (zumindest alle Parameter, für die bei der beabsichtigten Deklaration Anforderungen existieren oder die verpflichtend anzugeben sind);
c) wesentliche Abweichungen von Untersuchungsvorschriften gemäß den Anforderungen der Anlage 5, soweit zulässig;
d) Zuordnung zu einer Qualitätsklasse;
e) Anwendungsempfehlungen und -beschränkungen gemäß Anlage 4, die sich auf Grund der Untersuchungen ergeben;
f) Bestätigung, dass alle vorhandenen Informationen berücksichtigt wurden, keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz vorliegen, keine Hinweise auf unzulässige Ausgangsmaterialien für Kompost generell und für die beabsichtigte Deklaration vorliegen;
g) Beurteilung der Prozesssteuerung der Kompostierung anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 Punkt 4.b;
h) Angabe der beabsichtigten Deklaration einschließlich Anwendungsbeschränkungen;
i) zutreffendenfalls die Bestätigung, dass die Anforderungen gemäß dieser Verordnung für einen Kompost mit der beabsichtigten Deklaration eingehalten werden, oder
j) bei Komposten, die dies nicht einhalten, die aber den Anforderungen für eine andere Deklaration genügen, ein Hinweis, dass der Kompost nicht mit der beabsichtigten Deklaration in Verkehr gebracht werden darf, dass aber eine andere Deklaration möglich wäre, oder
k) zutreffendenfalls die Feststellung, dass die Anforderungen für einen Kompost gemäß dieser Verordnung nicht eingehalten werden;
l) Datum;
m) Unterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt.
Teil 2
Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der behördlichen Kontrolle
Die Anforderungen der Verordnung gelten als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert um mehr als 50 Prozent, im Falle des Parameters Zink um mehr als 30 Prozent überschreitet.
Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn jeder Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert einhält. Im Falle des Parameters „Wachstumstest mit Kresse“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn das Untersuchungsergebnis, ermittelt gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5, die Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 einhält.
Im Zuge der behördlichen Überwachung wird anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 die Durchführung der ordnungsgemäßen Kompostierung (Temperaturprotokoll, Umsetzzeitpunkte, Bewässerung) überprüft.
Teil 3
Qualitätssicherungssystem
Ein Qualitätssicherungssystem, das die Probenahme gemäß § 10 Abs. 2 und gemäß Teil 4 dieser Anlage ermöglicht, hat zu gewährleisten,
a) dass zumindest einmal jährlich eine unangemeldete Überprüfung des Kompostherstellers insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungen einschließlich der Probenahmeprotokolle auf Plausibilität und Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften erfolgt. Zu überprüfen sind im Besonderen die fast ausschließliche Eigenanwendung im Falle des § 10 Abs. 2 und der dafür benötigte Flächenbedarf sowie die Übereinstimmung des vorhandenen Komposts und der Ausgangsmaterialien mit den Aufzeichnungen hinsichtlich Art und Menge,
b) dass der Probenehmer einen einschlägigen vom Qualitätssicherungssystem anerkannten Kurs über die Ziehung von repräsentativen Proben im Sinne von Teil 1 Punkt 2 bzw. von Teil 4 absolviert hat, und,
c) dass der Probenehmer bei begründetem Verdacht auf Mängel bei der Probenahme auf die Erfordernisse einer korrekten Probenahme schriftlich hingewiesen wird. Bei begründetem Verdacht auf schwerwiegende Mängel muss die Verpflichtung zu zumindest einer Probenahme durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt bestehen.
Teil 4
Rückstellproben
1. Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag die Entnahme einer Rückstellprobe erforderlich. Bei mehr als sechs Anlieferungstagen pro Jahr ist die Einschränkung auf sechs unangekündigte Probenahmen pro Anlieferer und Jahr zulässig.
2. Dem Aufbereiter ist auf Verlangen eine Parallelprobe der Rückstellprobe in versiegelter Form zukommen zu lassen.
3. Die Probenahme hat durch eine externe befugte Fachperson oder
Fachanstalt zu erfolgen. Bei Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem gemäß Teil 3 kann die Rückstellprobe auch durch den Komposthersteller selbst oder durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems gezogen werden.
4. Die Masse der Rückstellprobe hat mindestens zwei Kilogramm zu betragen. Die Rückstellprobe ist unverwechselbar zu kennzeichnen, zu versiegeln und zwölf Monate aufzubewahren. Durch die Bezeichnung ist zu gewährleisten, dass die Rückstellprobe eindeutig einer Kompostcharge zugeordnet werden kann. Die Aufbewahrung und Konservierung hat durch Tieffrieren oder Lagerung bei < 30 °C so zu erfolgen, dass die Untersuchungsergebnisse hierdurch nicht verfälscht werden.
5. Es ist ein Probenahmeprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen:
1. Name des Anlieferers,
2. Datum und Zeit der Probenahme,
3. Ort der Probenahme (Adresse der Kompostierungsanlage),
4. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse,
5. Name des Probenehmers (natürliche Person),
6. Name (Firmenbezeichnung) und Adresse des Aufbereiters,
7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der Rückstellprobe,
8. Masse der Rückstellprobe in Kilogramm auf Gramm genau,
9. gegebenenfalls Auffälligkeit an dem angelieferten, aufbereiteten Material und
10. Unterschrift des Probenehmers und des Anlieferers.
Das Probenahmeprotokoll ist gemeinsam mit den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.
6. Im Falle der Untersuchung einer Rückstellprobe hat der Komposthersteller die aktuelle Masse der Rückstellprobe zu bestimmen. Die Rückstellprobe ist auf Verlangen des Aufbereiters in dessen Beisein zu teilen. Die beiden Teilproben sind eindeutig zu bezeichnen, eine Teilprobe ist zur Untersuchung weiter zu geben und die andere Teilprobe ist neu zu versiegeln und vom Komposthersteller aufzubewahren. In den Aufzeichnungen sind das Datum, die eindeutigen Bezeichnungen und die Massen (auf Gramm genau) der Rückstellprobe und der beiden Teilproben sowie die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die mit der Überprüfung beauftragt wurde, festzuhalten.
7. Bei der Untersuchung der Rückstellproben ist die Einhaltung der Anforderungen an anorganische Schadstoffe, an PCB und PAK sowie, bei begründetem Verdacht, die Kontamination mit anderen organischen Schadstoffen zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Schadstoffgehalte bezogen auf die Trockensubstanz ist der Abbau der organischen Substanz während der Lagerung der Rückstellprobe unter Annahme eines Wassergehalts von 50% in der Frischmasse der ursprünglich gezogenen Rückstellprobe zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
20001486
Dokumentnummer
NOR40021677
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