• Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • Zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell




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    Lieferantenrahmenvertrag Gas


    zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell
    oder geschlossenen Verteilernetzen gemäß § 110 EnWG

    Zwischen


    Tegernseer Erdgasversorgungsgesellschaft mbH & Co. KG

    Hochfeldstr. 3

    83684 Tegernsee

    DVGW: 9870045700001

    - nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt -

    und

    ……………………………….…………………………………………………..


    (Name, Adresse)

    - nachfolgend „Transportkunde“ genannt –


    - gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt -

    wird folgender Vertrag geschlossen.


    Inhaltsverzeichnis





    Lieferantenrahmenvertrag Gas 1

    § 1 Vertragsgegenstand 3

    § 2 Netzzugang 3

    § 3 Voraussetzungen der Netznutzung 4

    § 4 Gasbeschaffenheit 5

    § 5 Geschäftsprozesse und Datenaustausch zur Abwicklung der Netznutzung 6

    § 6 Registrierende Leistungsmessung und Standardlastprofilverfahren 7

    § 7 Messstellenbetrieb 8

    § 8 Entgelte 10

    § 9 Abrechnung, Zahlung und Verzug 11

    § 10 Ausgleich von SLP-Mehr-/ Mindermengen 13

    § 11 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung 15

    § 12 Vorauszahlung 16

    § 13 Haftung 17

    § 14 Vertragslaufzeit und Kündigung 18

    § 15 Ansprechpartner 19

    § 16 Datenaustausch und Vertraulichkeit 19

    § 17 Vollmacht 20

    § 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen 20

    § 19 Anlagen 22

    Anlage 1: Preisblätter für den Netzzugang 23

    Anlage 2: Kontaktdatenblatt Transportkunde/Netzbetreiber 24

    Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI) 27

    Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen 31

    Anlage 5: Standardlastprofilverfahren 33

    Anlage 6: § 18 NDAV 34



    Anlage 7: Begriffsbestimmungen 36



    § 1 Vertragsgegenstand


    1. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung.

    2. Die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Lieferantenrahmenvertrages gültigen Fassung sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 4). Im Falle von Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Lieferantenrahmenvertrages und den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers haben die Bestimmungen dieses Lieferantenrahmenvertrages Vorrang vor den ergänzenden Geschäftsbedingungen.

    3. Der Netzbetreiber betreibt ein Gasverteilernetz. Der Transportkunde begehrt als Lieferant Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Gas an einem oder mehreren Ausspeisepunkten, die an das Gasverteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind.

    4. Dieser Vertrag berechtigt den Transportkunden in einem Marktgebiet zur Nutzung der Netze ab dem virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung von Gas an Ausspeisepunkten des Verteilernetzes des Netzbetreibers, welches gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Sofern ein Gasverteilernetz in mehreren Marktgebieten liegt, gilt diese Berechtigung für alle Ausspeisepunkte des Verteilernetzes des Netzbetreibers, unabhängig davon, welchem Marktgebiet sie zugeordnet sind. Der Transportkunde, der die Kapazität bzw. Vorhalteleistung an einem Ausspeisepunkt nutzt, kann diese nur im Rahmen freier Kapazitäten zu einem anderen Marktgebiet zuordnen (Marktgebietswechsel). Der Netzbetreiber hält für die Transportkunden Informationen über mögliche Beschränkungen der freien Zuordnung von Kapazitäten bzw. Vorhalteleistungen in seinem Netz bereit. Soweit aufgrund dieser Informationen eine Zuordnung von Ausspeisepunkten zu einem bestimmten Marktgebiet zwingend ist, weist der Netzbetreiber den Transportkunden darauf hin.

    Unter Ausspeisepunkten im Sinne dieses Vertrages können auch Entnahmestellen mit einer oder mehreren Messeinrichtungen, über die Energie aus einem Gasversorgungsnetz physisch entnommen werden kann, verstanden werden.

    1. Die Gasbelieferung der Letztverbraucher ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Transportkunden und den Letztverbrauchern geregelt und ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

    2. Die Einspeisung von Gas ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird in gesonderten Verträgen geregelt.

    3. § 4 Ziffer 2 sowie § 8 Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 5, Ziffer 6 Satz 2 dieses Vertrages finden keine Anwendung, wenn der Netzbetreiber ein Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes gemäß § 110 EnWG ist. Zu den gemäß Satz 1 nicht anwendbaren Regelungen können Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes abweichende ergänzende Geschäftsbedingungen treffen, soweit diese aufgrund der Besonderheiten des geschlossenen Verteilernetzes erforderlich sind.

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