Zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell




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Sana07.04.2020
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§ 7 Messstellenbetrieb


  1. Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Netzbetreibers als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt. Der Netzbetreiber ist – soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG.

  2. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Identifikationsnummern für die Marktlokationen und Messlokationen zu verwalten und die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.

  3. Die vom Netzbetreiber bzw. einem Dritten im Sinne von § 5 MsbG ermittelten Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung.

  4. Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. Sie sind als solche zu kennzeichnen.

  5. Die Erhebung und Übermittlung der Messwerte an den Transportkunden erfolgt in den Fallgruppen und Fristen gemäß der Festlegung GeLi Gas in jeweils geltender Fassung. Die Messeinrichtungen für Ausspeisepunkte von Kunden mit Standardlastprofil werden in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus und Zeitpunkt abgelesen. Liegt eine Vereinbarung zwischen Transportkunde und Letztverbraucher nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden abweichenden Vorgaben zum Turnus auf Anforderung des Transportkunden zu beachten. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Letztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrags oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der GeLi Gas Zwischenablesungen zu veranlassen. Sollte dies nicht möglich sein, kann er den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Verwendung rechnerisch abgegrenzter Messwerte kommt nur dann in Betracht, wenn eine Erhebung tatsächlicher Messwerte nicht in angemessener Zeit möglich ist und wenn für den maßgeblichen Zeitpunkt auch durch den Transportkunden keine plausiblen Zählerstände nach den Vorgaben gemäß GeLi Gas in angemessener Zeit übermittelt worden sind.

  6. Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach § 71 MsbG sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein unter Berücksichtigung der danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Transportkunden zu viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines SLP-Letztverbrauchers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines RLM-Letztverbrauchers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem DVGW Arbeitsblatt G 685 in der jeweils gültigen Fassung. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

  7. Für die Fernauslesung muss beim Letztverbraucher ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Der Netzbetreiber kann statt der Nutzung des Telekommunikationsanschlusses eine geeignete Telekommunikationsanbindung (z. B. GSM – Modem) einsetzen. Der Netzbetreiber teilt dem Letztverbraucher auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung einer RLM-Messstelle bzw. vor einem Umbau von einer SLP- auf eine RLM-Messstelle zur Verfügung stehen. Die Einrichtung und Nutzung von Telefon- und Stromanschluss sind für den Netzbetreiber kostenlos. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Transportkunden oder des Letztverbrauchers. Verzögerungen durch den Letztverbraucher gehen nicht zu Lasten des Netzbetreibers.

  8. Der Netzbetreiber übermittelt unverzüglich jedoch täglich bis spätestens 13:00 Uhr an den Transportkunden die täglich ausgelesenen und im Stundentakt erfassten Lastgänge des Vortages an RLM-Ausspeisepunkten im Format MSCONS. Die Energiemenge der Lastgänge wird mit dem Bilanzierungsbrennwert errechnet.

Nach Ablauf des Liefermonats werden alle Lastgänge gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 plausibilisiert und es werden ggf. Ersatzwerte gebildet bzw. korrigiert. Es erfolgt eine Umwertung der Lastgänge mit dem Abrechnungsbrennwert. Spätestens am M+10 Werktage übermittelt der Netzbetreiber dem Transportkunden den Lastgang an RLM-Ausspeisepunkten des Liefermonats. Die Korrektur ist entsprechend in den Datenmeldungen zu kennzeichnen.

Für den Fall, dass der Netzbetreiber gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 Ersatzwerte gebildet hat, übermittelt er ebenfalls bis M+10 Werktage den Lastgang zusätzlich umgewertet mit dem Bilanzierungsbrennwert.

In der MSCONS wird der zugrunde gelegte Brennwert und die Z-Zahl mitgeteilt.

Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Transportkunden auf Anfrage die im Stundentakt erfassten und ausgelesenen Lastgänge an RLM-Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern unverzüglich zu übermitteln.



  1. Für RLM-Ausspeisepunkte erfolgt am Tag M+12 Werktage eine Korrektur des nach Ziffer 3 ermittelten Lastgangs mit dem Abrechnungsbrennwert gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685. Sofern eine Korrektur der K-Zahl nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 486 notwendig ist, wird diese ebenfalls berücksichtigt. Der Ausspeisenetzbetreiber übermittelt für alle RLM–Zeitreihen die komplette Monatszeitreihe umgewertet mit dem Bilanzierungsbrennwert und die komplette Monatszeitreihe umgewertet mit dem Abrechnungsbrennwert in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format am Tag M+12 Werktage an den Marktgebietsverantwortlichen.

  2. Beauftragt der Transportkunde den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten.

  3. Voraussetzungen für eine registrierende Leistungsmessung bei einer jährlichen Entnahme von weniger als 1.500.000 kWh und einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von weniger als 500 kWh/h gemäß § 24 Abs. 1 GasNZV bzw. bei Unterschreitung der von dem Netzbetreiber nach § 24 Abs. 2 GasNZV festgelegten Grenzen sind ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und Transportkunde.

Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Leistungsmessung in den zuvor beschriebenen Fällen trägt, soweit nicht abweichend geregelt, der Transportkunde.

Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Leistungsmessung werden - unabhängig von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - die Preise für registrierende Leistungsmessung gemäß veröffentlichten Preisblättern des Netzbetreibers angewendet.



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