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Zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell
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bet | 8/12 | Sana | 07.04.2020 | Hajmi | 117,21 Kb. | | #10081 |
Der Netzbetreiber haftet für Sach- und Vermögensschäden, die dem Transportkunden durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung in allen Druckebenen entstehen, nach Maßgabe des § 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV. Die Vertragspartner vereinbaren eine Begrenzung des Haftungshöchstbetrages im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 S. 1 NDAV (s. Anlage 6).
Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.
Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung ihrer Vertragspflichten herrühren.
Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen.
Im Fall der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.
Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung der Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt.
§§ 16, 16 a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden.
Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Die Ziffern 1 bis 5 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.
§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Lieferantenrahmenvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
Der Transportkunde kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Recht des Transportkunden zur Netznutzung unmittelbar, sonstige Rechte und Pflichten aus dem Netznutzungsverhältnis enden mit Begleichung sämtlicher Forderungen. Im Niederdruck angeschlossene Ausspeisepunkte werden gemäß den Vorgaben der GeLi Gas (Prozess Ersatzversorgung) dem Ersatz-/Grundversorger zugeordnet. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung von Ausspeisepunkten, die nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werden können, gemäß § 11 Ziffer 3 d) zu unterbrechen und den Anschluss vom Netz zu trennen.
Der Netzbetreiber kann diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen, soweit eine Pflicht zum Netzzugang auf der Grundlage des EnWG, der GasNZV oder anderer Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netznutzungsvertrages angeboten wird, der den Anforderungen des EnWG, der GasNZV und anderer Rechtsvorschriften entspricht.
Beide Vertragspartner können diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung unter Androhung des Entzugs des Netzzugangs schwerwiegend verstoßen wird oder
der Transportkunde seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt oder
die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des Transportkunden zu einem Bilanzkreis entgegen § 3 Ziffer 1 nicht mehr sichergestellt ist.
Der Netzbetreiber hat die fristlose Kündigung unverzüglich der Regulierungsbehörde in Textform mitzuteilen.
Die Kündigung bedarf der Textform. Ist der Transportkunde ein Letztverbraucher, ist er berechtigt, seinen gesamten Gasbezug über das Netz des Netzbetreibers auf die ausschließliche Versorgung durch einen Gaslieferanten, der einen Lieferantenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber unterhält, im Rahmen eines „All-inclusive-Vertrages“ umzustellen. Einer solchen Umstellung steht es gleich, wenn der Letztverbraucher durch den Netzbetreiber dem Grund- oder Ersatzversorger als Lieferanten zugeordnet wird. Der Netznutzungsvertrag des Letztverbrauchers endet automatisch zum Beginn des Gasbezuges im Rahmen des „All-inclusive-Vertrages“.
Eine zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene EDI-Vereinbarung besteht nach der Kündigung des Netznutzungsvertrages bis zur endgültigen Abwicklung der Entgeltabrechnung fort. Nach Begleichung sämtlicher Forderungen endet die EDI-Vereinbarung automatisch.
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