• Anlage 5: Standardlastprofilverfahren
  • Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen




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    Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen




          1. Sperrung auf Anweisung des Transportkunden

    1.1 Die Sperrung wird vom Lieferanten per E-Mail beim Netzbetreiber beantragt. Der Netzbetreiber prüft nicht, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung der Netznutzung tatsächlich vorliegen.


    1.2 Die Kosten für Sperrung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt. Die Kosten der Sperrung bzw. Entsperrung richten sich nach den Ergänzenden Bedingungen der NDAV. Diese ist in ihrer aktuellen Fassung auf der Homepage veröffentlicht.
    1.3 Ist eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Lieferanten hierüber unverzüglich in Textform informieren und mit ihm evtl. weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Die Kosten einer berechtigterweise nicht durchgeführten Sperrung trägt der Lieferant.
    1.4 Ist der Netzbetreiber, bspw. aufgrund einer gerichtlichen Verfügung zu einer Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) verpflichtet, so ist er auch ohne Rücksprache mit dem Lieferanten hierzu berechtigt. Die Kosten der Entsperrung trägt der Lieferant.

    2. Gesonderte Entgelte (§ 8 Ziffer 3 Satz 2 LRV)


    Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Entnahmestelle ein gesondertes Entgelt nach §10 ABS. 12 GasNEV, §30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14 EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Entnahmestelle das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der Berechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNeEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, wird die Überschreitung mit dem regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet.

    3. Abrechnung


    3.1 Der Abrechnungszeitraum für leistungsgemessene Anschlussnutzer (RLM) ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung Standardlastprofilkunden (SLP) erfolgt zum Stichtag 31.12

    3.2 Die Abrechnung erfolgt bei leistungsgemessenen Anschlussnutzern durch monatliche Rechnungslegung jeweils zum 20. Werktag eines Monats, spätestens jedoch zum Vertragsende. Sofern ein Dritter Messstellenbetreiber ist, erfolgt die Abrechnung 15 Werktage nach Vorliegen der Daten. Die Abrechnung erfolgt bei Entnahme ohne Leistungsmessung einmal jährlich bei Vorliegen der Abrechnungswerte.

    4. Zahlungsbedingungen
    3.1. In den Rechnungen werden die vertraglichen Nettopreise sowie gegebenenfalls weitere aufgrund von Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt zu erhebende Steuern bzw. Abgaben aufgeführt.
    4.2. Rechnungen und Abschlagszahlungen bzw. Abschlagspläne werden 10 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Zahlt der Vertragspartner die Entgelte, deren Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist, ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltungmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    4.3. Leistungsort für Zahlungen ist der Sitz des Netzbetreibers. Zahlungen gelten als rechtzeitig erbracht, wenn die betreffenden Beträge innerhalb der maßgeblichen Fristen auf dem angegebenen Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben worden sind.

    Anlage 5: Standardlastprofilverfahren

    Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an.


    Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfahren (Standardlastprofile).

    Zur Anwendung kommt das Synthetische Lastprofilverfahren gemäß dem aktuell gültigen BDEW/VKU/GEODE Leitfaden „Abwicklung von Standardlastprofilen Gas“.


    Für den Heizgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung:

    SLP

    TU München

    Bezeichnung

    Ausprägung

    15

    G13

    Bayern Haushalt, Einfamilienhaus

    03

    25

    G23

    Bayern Haushalt, Mehrfamilienhaus

    03

    mit Anwendung der Koeffizienten Klasse 11.
    Für den Kochgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung:

    SLP

    TU München

    Bezeichnung

    Ausprägung




    HK3

    Deutschland Kochgas

    03

    mit Anwendung der Koeffizienten Klasse 11.
    Für Gewerbebetriebe kommen die folgenden Standardlastprofile zur Anwendung:

    SLP

    TU München

    Bezeichnung

    Ausprägung

    35

    HA3

    Deutschland Einzel- und Großhandel

    03

    115

    KO3

    Deutschland Gebietskörperschaften, Kreditinstitute, Versicherungen, Organisationen

    03

    155

    GA3

    Deutschland Gaststätten

    03

    165

    BH3

    Deutschland Beherbergung

    03

    mit Anwendung der Wochentagsfaktoren (F) und der Anwendung der deutschlandweit einheitlichen Feiertage.

    Die Lastprofile können der Veröffentlichung unter http://www.erdgas-tegernsee.de

    entnommen werden.

    verfahrensspezifische Parameter:

    Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht:

    http://www.erdgas-tegernsee.de/netz/transportkunden








    Anlage 6: § 18 NDAV

    § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung


    (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder

    durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird


    1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder

    grobe Fahrlässigkeit vorliegt,


    2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder

    Fahrlässigkeit vorliegt.


    Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des

    Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die

    Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt

    begrenzt auf




          1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;




          1. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;




          1. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen

    Anschlussnutzern;


          1. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen

    Anschlussnutzern;


          1. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene

    Anschlussnutzern.
    In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
    (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die

    diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschluss Nutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

    (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers,

    an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers,

    gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in

    Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2

    Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
    (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur

    Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in

    Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die

    Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht

    höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
    (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
    (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder,

    wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.










    Anlage 7: Begriffsbestimmungen


    1. Anschlussnutzer
      nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.

    2. Ausspeisenetzbetreiber
      Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.

    3. Ausspeisepunkt
      Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

    4. Bilanzierungsbrennwert
      Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich. Das Brennwertgebiet ist ein Netzgebiet, in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet wird.

    5. Bilanzkreisnummer
      Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Bilanzkreisverantwortlichen für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung der Nominierungen oder Renominierungen von Gasmengen dient.

    6. Gaswirtschaftsjahr
      Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres.

    7. GeLi Gas
      Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur (Az. BK7-06-067) vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur.

    8. Monat M
      Monat M ist der Liefermonat. Der Liefermonat umfasst den Zeitraum vom 1. Tag 06:00 Uhr des Liefermonats bis zum 1. Tag 06:00 Uhr des Folgemonats. Bei untermonatlichen Lieferanmeldungen beginnt der Liefermonat am 1. Tag der Belieferung 06:00 Uhr. Bei untermonatlichen Lieferabmeldungen endet der Liefermonat um 06:00 Uhr des Folgetages.

    9. Sub-Bilanzkonto
      Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht.



    1. Werktage
      Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.


    Tegernseer Erdgasversorgungsgesellschaft mbH & Co. KG



    Lieferantenrahmenvertrag nach Kooperationsvereinbarung Gas, Stand 01.10.2018 Seite von

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