• § 10 Ausgleich von SLP-Mehr-/ Mindermengen
  • § 9 Abrechnung, Zahlung und Verzug




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    § 9 Abrechnung, Zahlung und Verzug


    1. Grundsätzlich rechnet der Netzbetreiber die Entgelte nach § 8 bei Standardlastprofilkunden jährlich und bei Ausspeisepunkten mit fortlaufend registrierender 1 h-Leistungsmessung (RLM) vorläufig monatlich mit dem Transportkunden ab.

    2. Der Netzbetreiber legt den Abrechnungszeitraum fest und veröffentlicht diesen in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen.

    3. Die Abrechnung der RLM-Ausspeisepunkte erfolgt grundsätzlich nach dem Jahresleistungspreissystem. Die Ermittlung des monatlichen Netzentgeltes für RLM-Ausspeisepunkte erfolgt auf Basis der gemessenen, monatlichen Verbrauchsmenge und grundsätzlich der höchsten im Abrechnungszeitraum erreichten Maximalleistung.

    4. Der Jahresleistungspreis wird tagesscharf entsprechend des Anteils der Zuordnung des Transportkunden am Abrechnungszeitraum berechnet. Die Berechnungsbasis entspricht bei Schaltjahren 366 Tagen, im Übrigen 365 Tagen. Etwaige Umstellungen bei der Abrechnung des Jahresleistungspreises erfolgen stets zum Beginn eines Abrechnungszeitraums.

    5. Die Abrechnung der RLM-Ausspeisepunkte nach dem Jahresleistungspreissystem erfolgt monatlich vorläufig und nachschüssig auf Grundlage der Messwerte des jeweiligen Monats. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher im Abrechnungszeitraum erreichte Maximalleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat oder am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Maximalleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungszeitraums.

    6. Im Falle eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung eines Ausspeisepunktes erfolgt die Berechnung des Leistungspreises ungeachtet der vorstehenden Ziffern anteilig nur unter Berücksichtigung der im Zeitraum der Anschlussnutzung gemessenen Maximalleistung.

    7. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für Ausspeisepunkte mit Standardlastprofil monatliche oder zweimonatliche nachschüssige Abschlagszahlungen für die in Ziffer 1 genannten Entgelte zu verlangen. Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlungen relevanten Parameter (z. B. Preise, Jahresprognose, Wegfall von Leistungen durch den Netzbetreiber wie Messstellenbetrieb) können die Vertragspartner auch unterjährig eine Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen.

    8. Entgelte des Netzbetreibers, die auf Jahresbasis erhoben werden, sind im Fall eines unterjährigen Wechsels des Transportkunden gegenüber den betroffenen Transportkunden tagesscharf anteilig gemäß der Dauer des jeweiligen Zuordnungszeitraumes zu berechnen. Die Berechnungsbasis entspricht bei Schaltjahren 366 Tagen, im Übrigen 365 Tagen. Etwaige Umstellungen bei der Abrechnung der Entgelte auf Jahresbasis erfolgen stets zum Beginn des Abrechnungszeitraums.

    9. Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zehn Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Vom Netzbetreiber zu leistende Rückerstattungen werden spätestens zehn Werktage nach dem Ausstellungsdatum fällig. Bei einem verspäteten Zahlungseingang sind die Vertragspartner berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Verzugskosten pauschal gemäß der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter in Rechnung zu stellen. Dem Transportkunden bleibt es unbenommen, einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

    10. Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung und Abschlagsberechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines Fehlers besteht.

    11. Gegen Forderungen des jeweils anderen Vertragspartners kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

    12. Die Netznutzungsabrechnung ist gemäß der Festlegung GeLi Gas in elektronischer Form abzuwickeln, sofern Netzbetreiber oder Transportkunden es verlangen.

    13. Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder in den der Rechnung zugrunde liegenden Daten festgestellt, so ist eine Überzahlung vom Netzbetreiber zu erstatten oder ein Fehlbetrag vom Transportkunden nachzuentrichten. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

    14. Die Zahlung von Entgelten, Steuern und sonstigen Belastungen nach diesem Vertrag hat durch Überweisung zu erfolgen, sofern die Parteien nichts Anderweitiges vereinbaren.

    15. Der Transportkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Dritter die Entgelte anstelle des Transportkunden zahlt. Der Netzbetreiber ist berechtigt Zahlungen Dritter abzulehnen.

    16. Weitere Einzelheiten über die Abrechnung der Entgelte kann der Netzbetreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen regeln.

    § 10 Ausgleich von SLP-Mehr-/ Mindermengen


    1. Die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen durch den Netzbetreiber erfolgt in Anwendung des von den Verbänden AFM+E, BDEW, BNE sowie VKU erarbeiteten Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas“ in jeweils geltender Fassung unter Maßgabe der Ziffern 2 bis 7.

    2. Der Netzbetreiber berechnet nach der Ermittlung der abrechnungsrelevanten Messwerte und Daten für einen Netznutzungszeitraum die Mehr-/Mindermengen. Für jeden SLP-Ausspeisepunkt wird der gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 ermittelte Verbrauch der SLP-Ausspeisepunkte der vom Netzbetreiber den Bilanzkreisen bzw. Sub-Bilanzkonten endgültig zugeordneten Menge einschließlich der ggf. vom Netzbetreiber aufgeteilten Allokationsersatzwerte des Marktgebietsverantwortlichen für den jeweiligen Mehr-/Mindermengenzeitraum gegenübergestellt.

    3. Der Mehr-/Mindermengenzeitraum umfasst immer den Netznutzungszeitraum und den Bilanzierungszeitraum.

    Mehrmengen entstehen innerhalb des Mehr-/Mindermengenzeitraumes als Differenzmenge, sofern die am Ausspeisepunkt ausgespeiste Gasmenge niedriger ist als die Gasmenge die vom Netzbetreiber in den Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto allokiert wurde. Mindermengen entstehen innerhalb des Mehr-/Mindermengenzeitraumes als Differenzmenge, sofern die am Ausspeisepunkt ausgespeiste Gasmenge höher ist als die Gasmenge die vom Netzbetreiber in den Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto allokiert wurde. Mehrmengen werden durch den Netzbetreiber an den Lieferanten vergütet. Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten in Rechnung. Rechnungen sind auch bei einer Mehr-/Mindermenge von Null zu stellen.

    1. Der Lieferant kann eine laufende monatliche Übermittlung einer tages- und ausspeisepunktscharfen Monatsaufstellung der Allokationsmengen anfordern.

    Der Netzbetreiber übermittelt die angeforderte Allokationsliste für alle Ausspeisepunkte, die dem Lieferanten in dem Liefermonat bilanziell zugeordnet sind. Die Übermittlung der Allokationsliste erfolgt ab Anforderung, jeweils im dritten Monat nach dem Liefermonat und vor Versand der ersten Mehr-/Mindermengenabrechnung, die den betreffenden Monat enthält. Für Monate, in denen dem Lieferanten keine Ausspeisepunkte bilanziell zugeordnet sind, erfolgt keine Übermittlung der Allokationsliste.

    Die in der lieferstellenscharfen Allokationsliste enthaltenen bilanzierten Mengen sind auf 3 Nachkommastellen kaufmännisch gerundet in kWh anzugeben. Die vom Netzbetreiber übermittelte bilanzierte Menge für den Mehr-/Mindermengenzeitraum kann aufgrund von Rundungsdifferenzen von der Summe der Tageswerte aus der lieferstellenscharfen Allokationsliste abweichen. Abweichungen der ausspeisepunktscharfen Allokationsliste zum Bilanzkreisergebnis aus den Allokationsprozessen können aufgrund von Rundungsdifferenzen grundsätzlich bis zu einer Höhe von max. 744 kWh pro Bilanzkreis und Monat auftreten. Bei Abweichungen, die 744 kWh pro Bilanzkreis übersteigen, ist der Transportkunde berechtigt, von dem Netzbetreiber einen Nachweis zu verlangen.



    1. Die Mehr-/Mindermengen werden im elektronischen Format mit dem vom Marktgebietsverantwortlichen veröffentlichten jeweiligen bundesweit einheitlichen Mehr-/Mindermengenpreis für den Abrechnungszeitraum vom Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten abgerechnet.

    Die Rechnungsstellung erfolgt im EDIFACT-Format (INVOIC) frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Ende des Monats, in dem der Mehr-/Mindermengenzeitraum endet (M + 2 Monate) und spätestens am Ende des dritten Monats, in dem der Mehr-/Mindermengenzeitraum endet (M + 3 Monate).

    Vor der Rechnungsstellung übermittelt der Netzbetreiber die bilanzierte Menge im EDIFACT-Format (MSCONS), falls eine Bilanzierung in dem Mehr-/Mindermengenzeitraum stattgefunden hat. Die Rechnungsstellung erfolgt in diesem Fall spätestens bis zum Ablauf des 10. Werktages nach Übermittlung der bilanzierten Menge.



    1. Die energiesteuerfreie Abrechnung der Mehr-/Mindermengen im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und dem Lieferanten erfolgt nur, wenn dem einen Vertragspartner eine Anmeldung nach § 38 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) des zuständigen Hauptzollamtes dem jeweils anderen Vertragspartner vorliegt. Jede Änderung in Bezug auf die Anmeldung, z.B. deren Widerruf durch das zuständige Hauptzollamt, ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG dem Netzbetreiber gegenüber durch Vorlage einer von der zuständigen Zollverwaltung ausgestellten aktuellen Anmeldebestätigung im Sinne von § 78 Abs. 4 Energiesteuer - Durchführungsverordnung (EnergieStV), nach der der Lieferant als angemeldeter Lieferer zum unversteuerten Bezug von Gasmengen berechtigt ist, nachzuweisen. Hierzu ist die Übersendung einer einfachen Kopie ausreichend. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist dem jeweiligen Netzbetreiber spätestens 1 Woche vor der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Wird ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums vorgelegt, hat der Netzbetreiber das Recht, dem Lieferanten die auf die Lieferung der Gasmengen entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.

    Der Lieferant ist verpflichtet, den Netzbetreiber umgehend in Textform zu informieren, wenn er nicht bzw. nicht mehr Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist. Bei Adressänderungen, Umfirmierungen, Änderungen der Rechtsform ist die Vorlage einer aktuellen Liefererbestätigung der Zollverwaltung erforderlich. Kommt der Lieferant dieser Hinweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, die daraus für den Netzbetreiber entstehende Energiesteuer an diesen zu erstatten.

    1. Korrekturen von Mehr-/Mindermengenabrechnungen zwischen Netzbetreiber und Lieferant nach dem 1. April 2016, deren initiale Rechnungsstellung vor dem 1. April 2016 im Altverfahren erfolgt ist, werden ausnahmslos nach dem bis zum 31. März 2016 angewendeten Altverfahren durchgeführt. Dabei ist immer die Methode zur Preisermittlung zu verwenden, die zum Zeitpunkt gültig war, als die Mehr-/Mindermenge erstmalig abgerechnet wurde.

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