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Zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell
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bet | 9/12 | Sana | 07.04.2020 | Hajmi | 117,21 Kb. | | #10081 |
§ 15 Ansprechpartner
Die Vertragspartner benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit durch beiderseitigen Austausch des Formulars „Muster_Kontaktdaten_Ansprechpartner.xlsx“ in elektronischer Form (s. Anlage 2). Änderungen werden unverzüglich auf dieselbe Art und Weise ausgetauscht. Die Änderungen sind zu kennzeichnen.
Der Datenaustausch im Rahmen der Netznutzungsabwicklung erfolgt in den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Nachrichtenformaten und Fristen.
Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Daten unter Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandeln. Die Vertragspartner sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Gaslieferungen sowie der Netznutzung, an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
Die technischen Einzelheiten für den Datenaustausch zwischen den Vertragsparteien sind in der Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch geregelt, die diesem Vertrag als Anlage beiliegt und gemäß § 19 Vertragsbestandteil ist. Diese Vereinbarung dient auch der Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Für Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung und einem in der Regel nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch kann der Netzbetreiber vorherige technische Ausspeisemeldungen und die Einhaltung der technischen Grenzen gemäß § 8 Abs. 5 GasNZV verlangen, soweit dies für die Systemintegrität des Netzes erforderlich ist und gesondert vereinbart wurde. In diesem Fall veröffentlicht der Netzbetreiber die entsprechenden Marktlokationen. Darüber hinaus informiert der Netzbetreiber den Transportkunden im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses vorab in Textform über die nachträgliche Einführung der Verpflichtung zur Abgabe vorheriger technischer Ausspeisemeldungen.
Sofern der Bilanzkreisverantwortliche des Transportkunden eine Vereinbarung über ein langfristiges Regelenergieprodukt, welches durch Nutzung von Abschaltpotentialen an RLM-Ausspeisepunkten bewirkt wird, mit dem Marktgebietsverantwortlichen abschließt, das mindestens einen der Ausspeisepunkte des Transportkunden im Netz des Netzbetreibers betrifft, hat der Transportkunde den Netzbetreiber hierüber unter Angabe der betroffenen Ausspeisepunkte nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 GasNZV einschließlich der Dauer und des Umfangs für den jeweiligen Ausspeisepunkt unverzüglich in Textform zu informieren. Der Transportkunde verpflichtet sich, den Netzbetreiber für den jeweiligen Ausspeisepunkt unverzüglich nach Kontrahierung von langfristigen Regelenergieprodukten über die Höhe der kontrahierten Leistung sowie im Fall des Abrufes bei lang- und kurzfristigen Regelenergieprodukten, welche durch Nutzung von Abschaltpotentialen an RLM- Ausspeisepunkten bewirkt werden, über die Dauer und den Umfang des Abrufs in Textform zu informieren. Der Transportkunde versichert, dass die an den Netzbetreiber übermittelten Informationen aufgrund einer mit dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen abgeschlossenen Vereinbarung erfolgen und der Richtigkeit entsprechen. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unrichtigen oder verspäteten Informationsübermittlung gegenüber dem Netzbetreiber entstehen. Nach Ablauf der Abrufdauer erfolgt die Rücknahme der Reduktion des Lastflusses. Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 16 EnWG bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Vollmacht
Bei einer Geschäftsdatenanfrage nach GeLi Gas sichert der Transportkunde die Bevollmächtigung durch den Anschlussnutzer für diese zu. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen. Der Netzbetreiber behält sich vor, in begründeten Einzelfällen die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. In einem solchen Fall genügt hierzu in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde als elektronisches Dokument.
§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) handelt. In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken. .
Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber den Transportkunden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Ergeben sich für den Transportkunden durch die Änderung im Hinblick auf seinen Vertrag wesentliche wirtschaftliche Nachteile, so ist der Transportkunde berechtigt, seine Verträge zum Ende des Monats, der auf den Wirksamkeitszeitpunkt folgt, mit einer Kündigungsfrist von 15 Werktagen zu kündigen. Eine Entschädigung ist dabei ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend für Änderungen, die bei weiterer Zusammenlegung von Marktgebieten erforderlich sind.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag in anderen Fällen als Ziffer 3 für die Zukunft zu ändern. Der Netzbetreiber informiert den Transportkunden vorab, 2 Monate vor dem Wirksamkeitszeitpunkt, über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht die geänderten Bedingungen dieses Vertrages auf seiner Internetseite. In begründeten Fällen kann der Netzbetreiber von der in Satz 2 genannten Frist abweichen. Die Änderung der Bedingungen dieses Vertrages gilt durch den Transportkunden als angenommen, sofern dieser nicht binnen 30 Werktagen ab Zugang der Information der Änderung widerspricht. Soweit ein Widerspruch erfolgt ist, gelten die bisherigen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages. Für den Widerspruch ist die Textform ausreichend. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Transportkunden auf den Beginn der Widerspruchsfrist und auf die Wirkung des nicht ausgeübten Widerspruchs als Annahme der geänderten Bedingungen dieses Vertrages hinzuweisen.
Der Netzbetreiber kann Ausspeisepunkte mit einer Vorankündigungsfrist von 2 Jahren und 4 Monaten gegenüber dem Transportkunden einem anderen Marktgebiet zuordnen. Wenn ein Marktgebietswechsel mit einer kürzeren Frist erfolgen muss, hat der Netzbetreiber dies zu begründen. Gründe für die neue Zuordnung können insbesondere strömungsmechanische Notwendigkeiten sein. Der Netzbetreiber informiert unverzüglich den Transportkunden über den Marktgebietswechsel. Der Transportkunde kann dem Marktgebietswechsel innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme widersprechen, wenn die Vorankündigungsfrist gemäß Satz 1 nicht eingehalten worden ist und Bezugsverträge für die betroffenen Ausspeisepunkte bestehen, die ein Laufzeitende haben, welches nach dem genannten Zuordnungswechseltermin liegt. Der Transportkunde hat dies dem Netzbetreiber nachzuweisen. Im Rahmen dieses Nachweises sind Laufzeitende, die erwartete Liefermenge sowie die Leistung zu benennen. Ausspeisepunkte, für die ein entsprechender Nachweis erfolgt ist, werden zwar dem neuen Marktgebiet zugeordnet jedoch für den betroffenen Transportkunden bis zum Laufzeitende, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist gemäß Satz 1, im bisherigen Marktgebiet bilanziert. Die betroffenen Ausspeisepunkte sind von dem Transportkunden gemäß GeLi Gas einem gesonderten Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto zuzuordnen, welches ausschließlich diese Ausspeisepunkte enthält. Der Netzbetreiber teilt dem Marktgebietsverantwortlichen den gesondert benannten Bilanzkreis bzw. das gesondert benannte Sub-Bilanzkonto mit. Sofern ein Nachweis nach Satz 7 nicht innerhalb der 4 Wochenfrist vom Transportkunden erfolgt oder die betroffenen Ausspeisepunkte von dem Transportkunden nicht einem gesonderten Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto gemäß GeLi Gas zugeordnet werden, werden diese Punkte zum angekündigten Zuordnungswechseltermin innerhalb des neuen Marktgebietes bilanziert.
Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Transportkunden zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils in der Kooperationsvereinbarung geltenden Fassung.
Ist der Transportkunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde.
Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des zwischenstaatlichen Kollisionsrechts, soweit dieses nicht zwingendes Recht ist. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Gas aus dem Gasverteilernetz des Netzbetreibers unwirksam.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, soweit diese nicht in diesem Vertrag speziell geregelt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
Wenn dieser Vertrag schriftlich abgeschlossen wurde, erhält jeder Vertragspartner eine Ausfertigung. Die Möglichkeit des Vertragsabschlusses in anderer Form bleibt unberührt.
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