• § 12 Vorauszahlung
  • § 11 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung




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    § 11 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung


    1. Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, die Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen, ruhen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind.

    2. Die Netznutzung kann außerdem unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben. Bei planbaren Unterbrechungen berücksichtigt er die Interessen des Transportkunden angemessen.

    3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung sowie die damit verbundenen Dienstleistungen ohne vorherige Androhung fristlos zu unterbrechen und den Anschluss vom Netz zu trennen, wenn die Unterbrechung erforderlich ist,

      1. um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,

      2. um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern,

      3. um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder

      4. weil ein Ausspeisepunkt keinem Bilanzkreis mehr zugeordnet ist.

    4. Die Möglichkeit des Netzbetreibers, in den Fällen des § 24 Abs. 2 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), des § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen unter den dort jeweils benannten Voraussetzungen Unterbrechungen vorzunehmen, die auch notwendiger Weise Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Netznutzung einer oder mehrerer der von diesem Vertrag umfassten Ausspeisepunkte haben können, bleibt unberührt.

    5. Für den Fall der Unterbrechung von RLM-Ausspeisepunkten informiert der Netzbetreiber den Transportkunden auf begründetes Verlangen frühestmöglich über die Unterbrechung, deren Grund und die voraussichtliche Dauer, soweit der Transportkunde das Verlangen dem Netzbetreiber zuvor in Textform mitgeteilt hat.

    6. Der Netzbetreiber unterbricht auf Anweisung des Transportkunden die Netz- und Anschlussnutzung eines von ihm belieferten Letztverbrauchers im Gasverteilernetz des Netzbetreibers längstens innerhalb von sechs Werktagen, wenn der Transportkunde dem Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass er

      1. dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist,

      2. die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Anschlussnutzung vorliegen und

      3. dem Kunden des Transportkunden keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

    Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber hiermit von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Die Anweisung zur Sperrung und zur Entsperrung erfolgt gemäß dem Prozess zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß den Ergänzenden Geschäftsbedingungen. Mit Übermittlung der Anweisung sichert der Transportkunde dem Netzbetreiber das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu.

    Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, etwaige Unterbrechungsankündigungen gegenüber dem Letztverbraucher vorzunehmen.



    1. Ist ein Dritter mit dem Messstellenbetrieb beauftragt worden, wird der Netzbetreiber von diesem die für eine Durchführung der Unterbrechung notwendigen Handlungen nach § 12 MsbG verlangen oder sie selbst durchführen.

    2. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und entweder die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber beglichen worden sind, oder im Falle der Ziffer 6 der Lieferant den Auftrag zur Entsperrung erteilt hat.

    3. Die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Netz- bzw. Anschlussnutzung können pauschal berechnet werden. Sie sind auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen. Auf Verlangen des Transportkunden ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Möglichkeit des Transportkunden, geringere Kosten nachzuweisen, bleibt unberührt.

    4. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Schäden, die dem Transportkunden dadurch entstehen, dass die Unterbrechung oder die Wiederherstellung der Netznutzung aus Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.

    5. Weitere Regelungen zum Unterbrechungs- und Wiederherstellungsprozess (insbesondere Formulare und Übertragungswege, Zahlungsmodalitäten) der Netz- bzw. Anschlussnutzung trifft der Netzbetreiber in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen.

    § 12 Vorauszahlung


    1. Der Netzbetreiber verlangt in begründeten Fällen vom Transportkunden, für Ansprüche aus diesem Vertrag die Zahlung im Voraus zu entrichten. Die Leistung der Vorauszahlung ist gegenüber dem Transportkunden in Textform zu begründen.

    2. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn

      1. der Transportkunde mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe, d.h. in der Regel mindestens in Höhe von 10% des Entgelts des Transportkunden der letzten Rechnung oder Abschlagszahlungsforderung, in Verzug geraten ist und auch auf eine nach Verzugseintritt erklärte Aufforderung in Textform unter Androhung des Entzuges des Netzzugangs nicht oder nicht vollständig gezahlt hat,

      2. der Transportkunde zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug war,

      3. gegen den Transportkunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind,

      4. aufgrund der Sachlage unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nur verzögert nachkommen wird und der Transportkunde dies nicht innerhalb von fünf Werktagen nach der Anforderung der Zahlung im Voraus durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet oder

      5. ein früherer Netznutzungsvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Transportkunden in den letzten zwei Jahren vor Abschluss dieses Vertrages nach § 14 Ziffer 5 wirksam gekündigt worden ist.

    3. Die Zahlung für die Netznutzung des folgenden Monats (Liefermonat) ist auf Anforderung des Netzbetreibers im Voraus in voller Höhe zu entrichten.

      1. Der Netzbetreiber kann eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche Vorauszahlung verlangen.

      2. Die Höhe der Vorauszahlung wird monatlich angepasst und entspricht den voraussichtlich anfallenden Entgelten für die vom Transportkunden für einen Monat in Anspruch genommene Netznutzung. Dabei hat der Netzbetreiber Änderungen im aktuellen Kundenbestand sowie die Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber teilt dem Transportkunden die Höhe der monatlichen sowie der jeweils entsprechend dem gewählten Zeitraum zu leistenden Vorauszahlung jeweils bis zum 13. Werktag (Werktagsdefinition gemäß GeLi Gas-Festlegung) des dem Liefermonat vorhergehenden Monats mit. Die Vorauszahlung ist mit Wertstellung zum 3. Werktag des Liefermonats und bei wöchentlicher oder zweiwöchentlicher Vorauszahlung bis zum letzten Werktag der der/den Lieferwoche/n vorausgehenden Woche auf das Konto des Netzbetreibers zu zahlen.

      3. Die Vorauszahlung wird monatlich bis zum 13. Werktag des Folgemonats abgerechnet und entstehende Salden werden ohne Verrechnung mit anderen Forderungen monatlich ausgeglichen.

      4. Wenn die Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht gezahlt wird, ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.

    4. Der Netzbetreiber hat das Bestehen eines begründeten Falles im Sinne der Ziffer 1 halbjährlich, frühestens sechs Monate ab der ersten Vorauszahlung, zu überprüfen. Der Transportkunde kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach achtzehn Monaten fordern, sofern kein begründeter Fall im Sinne der Ziffer 1 mehr vorliegt und innerhalb der vorangegangenen achtzehn Monate die Zahlungen des Transportkunden fristgerecht und in voller Höhe eingegangen sind. Der Netzbetreiber bestätigt dem Transportkunden, wenn die Voraussetzungen für die Vorauszahlung nicht mehr bestehen. Die Pflicht zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Bestätigung.

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    § 11 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung

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