• § 6 Registrierende Leistungsmessung und Standardlastprofilverfahren
  • § 5 Geschäftsprozesse und Datenaustausch zur Abwicklung der Netznutzung




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    § 5 Geschäftsprozesse und Datenaustausch zur Abwicklung der Netznutzung


    1. Die Abwicklung der Netznutzung für Ausspeisepunkte erfolgt

      1. unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas (GeLi Gas)““ (BK7-06-067) in jeweils geltender Fassung,

      2. unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung in Sachen Bilanzierung Gas (Umsetzung des Netzkodexes Gasbilanzierung, „GaBi Gas 2.0“)“ (BK7-14-020) in geltender Fassung sowie

      3. unter Anwendung der Mitteilung (Wechselprozesse im Messwesen für die Sparte Gas) zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (BK7-16-142) in jeweils geltender Fassung.

    2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind.

    3. Regelungslücken, die sich auf die Marktkommunikation beziehen und die sich in Anwendung der unter Ziffer 1 genannten Festlegungen ergeben, werden die Vertragspartner unter Anwendung der jeweils zu den einzelnen Festlegungen veröffentlichten „Umsetzungsfragen“ schließen, soweit diese mindestens unter Beteiligung von Vertretern der Netzbetreiber und Transportkunden erarbeitet wurden und als „konsensual“ eingestuft sind.

    § 6 Registrierende Leistungsmessung und Standardlastprofilverfahren


    1. Zur Feststellung der Leistungswerte bzw. Energiemenge je 1h-Messperiode für die Bilanzierung, Abrechnung der Netznutzung sowie Energieabrechnung werden Zeitreihen verwendet.

    2. Sofern in Anlage 5 nicht abweichende Grenzwerte nach § 24 Abs. 2 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) Anwendung finden, verwendet der Netzbetreiber für die Allokation der Ausspeisemengen von Letztverbrauchern mit einer stündlichen Ausspeiseleistung bis zu 500 kW und einer Jahresenergiemenge bis zu 1.500.000 kWh Standardlastprofile. In allen anderen Fällen erfolgt eine registrierende Leistungsmessung (RLM). Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Regelung zur Anwendung von Standardlastprofilen gemäß Anlage 5. § 7 Ziffer 6 bleibt unberührt.

    3. Der Netzbetreiber ordnet jedem SLP-Ausspeisepunkt gemäß Anlage 5 das entsprechende Standardlastprofil zu. Der Netzbetreiber legt für jeden SLP-Ausspeisepunkt einen Kundenwert, der Grundlage für die Bilanzierung ist, fest und erstellt daraus eine Prognose über den Jahresverbrauch. Verwendet der Netzbetreiber entgegen Satz 2 keine Kundenwerte, sind andere zur Ausrollung der Lastprofile notwendige Informationen bzw. Profilmengen für ein Jahr dem Transportkunden zur Verfügung zu stellen. Die Jahresverbrauchsprognose und falls verwendet der Kundenwert werden dem Transportkunden bei der Bestätigung zur Anmeldung der Netznutzung mitgeteilt. Aktualisierungen werden jeweils nach der jährlichen Turnusabrechnung durchgeführt, die nach Vorgabe des Netzbetreibers erfolgt. Anpassungen werden dem Transportkunden gemäß GeLi Gas vom Netzbetreiber mitgeteilt. Der Transportkunde kann unplausiblen Lastprofilzuordnungen, unplausiblen Kundenwerten und unplausiblen Jahresverbrauchsprognosen widersprechen und dem Netzbetreiber eine andere Lastprofilzuordnung, einen eigenen Kundenwert und eine eigene Jahresverbrauchsprognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Lastprofilzuordnung, den Kundenwert und die Jahresverbrauchsprognose endgültig fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose, der Kundenwert sowie die Zuordnung des entsprechenden Standardlastprofils vom Transportkunden und dem Netzbetreiber gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.

    4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Standardlastprofilverfahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu ändern und teilt dies dem Transportkunden in Textform mit. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Standardlastprofile sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Ausspeisepunkten zu ändern, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Änderungen der Standardlastprofile, insbesondere der verfahrensspezifischen Parameter, teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform/im vereinbarten Datenaustauschformat mit. Änderungen an der Verwendung bzw. Konzeption von anwendungsspezifischen Parametern bzw. Änderungen der Berechnungssystematik des analytischen Lastprofilverfahrens teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform/im vereinbarten Datenaustauschformat mit. Eine Änderung der Zuordnung der Standardlastprofile zu den einzelnen Ausspeisepunkten teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden unter Einhaltung der Fristen nach GeLi Gas in elektronischer Form mit.

    5. Für den Fall, dass der Transportkunde hier den Bilanzkreis eines Dritten nutzt, sichert er zu, dass er von dem Bilanzkreisverantwortlichen bevollmächtigt ist, in dessen Namen Fallgruppenwechsel für RLM-Ausspeisepunkte gemäß GeLi Gas durch eine bilanzierungsrelevante Stammdatenänderung oder durch Anmeldung Lieferbeginn durchzuführen. Der Netzbetreiber behält sich vor, in begründeten Einzelfällen die Vorlage der Vollmacht des Bilanzkreisverantwortlichen zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen.

    6. Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je 1h-Messperiode bei Ausspeisepunkten mit RLM verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen.

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