§ 2 Netzzugang
Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Transportkunden sein Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung von Gas zu Ausspeisepunkten zur Verfügung zu stellen. Er arbeitet im erforderlichen Umfang mit anderen Netzbetreibern zusammen, um den Zugang zum gesamten Gasverteilernetz zu gewährleisten.
Der Transportkunde vergütet den Netzbetreiber für die Netznutzung zum Zweck der Ausspeisung von Gas sowie für weitere Leistungen aus diesem Vertrag gemäß der Preisregelung des § 8.
Bei Vorliegen eines Belieferungsverhältnisses inklusive Netznutzung („all-inclusive-Vertrag“) zwischen einem Lieferanten und einem Letztverbraucher regelt dieser Vertrag auch die Ausgestaltung der Netznutzung durch den Lieferanten zur Belieferung des betreffenden Letztverbrauchers. Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte. Erbringt ein Lieferant einem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Gaslieferung, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über die Leistung Netznutzung zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber für den betreffenden Ausspeisepunkt. In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher dem Netzbetreiber die Netzentgelte. Der Letztverbraucher ist gemäß der in § 5 dieses Vertrages aufgeführten regulierungsbehördlichen Vorgaben zu kennzeichnen. Die Abwicklung und die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen nach § 10 erfolgt zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten.
Im Wechselprozess nach GeLi Gas teilt der Transportkunde bei der Anmeldung die Art des Belieferungsverhältnisses (Belieferung inklusive oder exklusive Netznutzung) verbindlich mit.
Ausspeisepunkte müssen in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen und jeweils eindeutig und zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein.
Die vom Transportkunden angemeldeten Ausspeisepunkte werden nach GeLi Gas vom Netzbetreiber diesem Transportkunden zugeordnet und werden Bestandteil dieses Vertrages.
Dem Netzbetreiber ist im Rahmen der Netznutzungsanmeldung der Bilanzkreis mitzuteilen, dem ein Ausspeisepunkt in dem betreffenden Marktgebiet zuzuordnen ist.
Voraussetzung für die Bearbeitung der Anmeldung durch den Netzbetreiber ist das wirksame Bestehen des betreffenden Bilanzkreises im Anmeldezeitpunkt. Sofern der anmeldende Transportkunde nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher des betreffenden Bilanzkreises ist, sichert er zu, dass er von dem Bilanzkreisverantwortlichen für die unter Ziffer 2 benannten Bilanzkreise bevollmächtigt ist, in dessen Namen Ausspeisepunkte in diese Bilanzkreise zuzuordnen. Der Netzbetreiber behält sich in begründeten Einzelfällen vor, die Vorlage dieser Vollmacht zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen.
Die Vertragspartner teilen einander Änderungen von bilanzierungsrelevanten Daten nach den Fristen der GeLi Gas mit. Die initiale Meldung von neuen hinzukommenden Bilanzkreisnummern/Sub-Bilanzkontonummern nach Anlage 2 durch den Transportkunden an den Netzbetreiber hat bis zum 10. Werktag vor Anmeldung zum Lieferbeginn im Sinne der GeLi Gas bzw. bis zum 10. Werktag vor Anmeldung der Änderung der Bilanzkreiszuordnung auf eine neue hinzukommende Bilanzkreisnummer/Sub-Bilanzkontonummer im Rahmen des Prozesses Stammdatenänderung zu erfolgen. Für die Zuordnung von Ausspeisepunkten zu diesen Bilanzkreisnummern/Sub-Bilanzkontonummern gelten die in der GeLi Gas hierfür vorgesehenen Fristen.
Der Transportkunde ist zudem verpflichtet, dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn die Vollmacht des Bilanzkreisverantwortlichen endet. Die betroffenen Ausspeisepunkte müssen dann einem anderen Bilanzkreis gemäß den Prozessen der GeLi Gas zugeordnet werden. Soweit eine Zuordnung zu einer neuen hinzukommenden Bilanzkreisnummer/Sub-Bilanzkontonummer erfolgen soll, ist diese bis zum 10. Werktag vor Anmeldung der Änderung der Bilanzkreiszuordnung im Rahmen des Prozesses Stammdatenänderung mitzuteilen.
Die Registrierung des Transportkunden gemäß § 6 Abs. 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) erfolgt über die Angabe in Anlage 2 bei Abschluss dieses Lieferantenrahmenvertrages. Änderungen der Anschrift mit Angabe des Änderungszeitpunktes in der Zukunft, die nicht eine Rechtsnachfolge betreffen, teilt der Transportkunde dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform mit.
§ 4 Gasbeschaffenheit
Gas im Sinne dieses Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach dem Arbeitsblatt G 260 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW Arbeitsblatt - „Technischen Regeln des DVGW e.V. für die Gasbeschaffenheit“) in der jeweils gültigen Fassung.
Die für die jeweiligen Ausspeisepunkte geltenden und auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anforderungen zur Gasbeschaffenheit sind Bestandteil dieses Vertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist der Netzbetreiber zur Zahlung verpflichtet.
Der Netzbetreiber ist zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit innerhalb der Grenzen des DVGW Arbeitsblattes G 260 in der jeweils gültigen Fassung ohne Zustimmung des Transportkunden mit einer Vorankündigungsfrist von 3 Jahren berechtigt.
Bei einer Änderung der Gasbeschaffenheit von L- auf H-Gas im Rahmen der L-/H-Gas-Marktraumumstellung teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden mindestens 2 Jahre und 4 Monate vor Beginn den voraussichtlichen Umstellungszeitraum mit. Die Mitteilung des bilanziellen Umstellungstermins im Rahmen der Marktraumumstellung, der in dem genannten Umstellungszeitraum liegt, und der Monatserste des Monats ist, ab dem Allokationswerte ausschließlich in H-Gas-Bilanzkreise gemeldet werden, erfolgt mindestens 1 Jahr vor Umstellung. Der Transportkunde ist verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen den Umstellungszeitraum und den bilanziellen Umstellungstermin mitzuteilen. Der Transportkunde stellt sicher, dass die Zuordnung der umstellrelevanten Ein- und Ausspeisepunkte zu H-Gas-Bilanzkreisen/Sub-Bilanzkonten gemäß bestehender Fristen rechtzeitig zum bilanziellen Umstellungstermin erfolgt.
Mit Zustimmung des Transportkunden kann der Netzbetreiber abweichend von Absatz 1 und 2 eine kurzfristigere Änderung der Gasbeschaffenheit umsetzen. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit ist auf die hiervon betroffenen Ausspeisepunkte beschränkt. Sofern der Netzbetreiber eine entsprechende Änderung angekündigt hat und während der laufenden Vorankündigungsfrist ein neuer Lieferantenrahmenvertrag zu laufen beginnt, gilt die bereits laufende Vorankündigungsfrist auch für diesen Vertrag. § 18 Ziffern 3 bis 5 bleiben unberührt.
Die von der L-/H-Gas-Marktraumumstellung betroffenen Ausspeisepunkte werden initial nach Absatz 2 und 3 sowie erforderliche Änderungen bis zur bilanziellen Umstellung vom Netzbetreiber an den Transportkunden gemäß den Standardprozessen der GeLi Gas mitgeteilt. Der Transportkunde beantwortet nach den Prozessen der GeLi Gas diese Mitteilungen.
Die Bilanzkreiszuordnung der umstellungsrelevanten Ausspeisepunkte zu H-Gas-Bilanzkreisen/Sub-Bilanzkonten teilt der Transportkunde dem Netzbetreiber mindestens 2 Monate vor dem bilanziellen Umstellungstermin gemäß dem Prozess Stammdatenänderung der GeLi Gas mit.
Nach Entfall des Konvertierungsentgelts ist der Netzbetreiber abweichend von Ziffer 3 zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit von L- auf H-Gas im Rahmen der L-/H-Gas-Marktraumumstellung ohne gesonderte Vorankündigungsfrist gegenüber dem Transportkunden und ohne dessen Zustimmung berechtigt. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der Marktgebietszuordnung, die in § 18 Ziffer 5 geregelt ist. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden unverzüglich nach Abstimmung des Umstellungsfahrplans zwischen den betroffenen Netzbetreibern, jedoch spätestens 13 Monate vor dem bilanziellen Umstellungstermin über die Änderung der Gasbeschaffenheit informieren. In begründeten Fällen kann innerhalb der laufenden Ankündigungsfrist eine Verschiebung des bilanziellen Umstellungstermins erfolgen. Bei einer Vorverlegung ist diese längstens für drei Monate gegenüber dem ursprünglich mitgeteilten bilanziellen Umstellungstermin möglich, unter Einhaltung einer Mindestvorankündigungsfrist von sechs Monaten vor dem geänderten bilanziellen Umstellungstermin.
Entsprechen die vom Netzbetreiber an den Ausspeisepunkten übergebenen Gasmengen nicht den Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit gemäß Ziffer 2 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt) ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Netzbetreiber bleiben unberührt. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.
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