Zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell




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§ 8 Entgelte


  1. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.

  2. Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber, soweit er Messstellenbetreiber ist, dem Transportkunden für jeden Ausspeisepunkt ein Entgelt für den Messstellenbetrieb und die Messung in Rechnung. Die Höhe dieser Entgelte ist den geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern zu entnehmen. Die Entgelte nach Satz 1 sind Jahresentgelte.

  3. Die Vereinbarung gesonderter Netzentgelte nach § 20 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und ist gesondert zu vereinbaren. Die Anwendung von Regelungen zu gesonderten Entgelten kann der Netzbetreiber in den ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen.

  4. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt.

  5. Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß den Vorschriften der ARegV sowie des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 GasNEV anpassen.

  6. Eine Anpassung der Netzentgelte erfolgt immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist. Kann der Netzbetreiber zum 15. Oktober des laufenden Jahres nur voraussichtliche Entgelte benennen, gelten diese ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres endgültig, sofern der Netzbetreiber keine endgültigen Netzentgelte veröffentlicht hat.

  7. Sollten neben den Netzentgelten Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wirkt die Änderung mit Wirkung zu dem gesetzlich oder sonst hoheitlich hierfür vorgesehenen Zeitpunkt.

  8. Der Netzbetreiber informiert den Transportkunden unverzüglich in Textform über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte. Vorbehaltlich der Einführung marktweiter von der Bundesnetzagentur konsultierter und veröffentlichter Prozesse zur Übermittlung eines elektronischen Preisblatts hat der Netzbetreiber die Informationspflicht nach Satz 1 durch Übermittlung eines elektronischen und automatisiert auswertbaren Dokumentes zu erfüllen.

  9. Der Netzbetreiber stellt dem Transportkunden die auf die Ausspeisung entfallende, der jeweiligen Gemeinde geschuldete Konzessionsabgabe nach Maßgabe der auf Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Erhebt der Transportkunde Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der Konzessionsabgabenverordnung geeigneter Form nach. Diesen Nachweis wird der Transportkunde dem Netzbetreiber spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. Der Netzbetreiber erstattet dem Transportkunden zu viel gezahlte Konzessionsabgaben. Soweit nach einer Entnahmestelle eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Transportkunden bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und gegebenenfalls die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.

  10. Sämtliche Entgelte entsprechend des jeweiligen Vertrages sind ohne darauf entfallende Steuern aufgeführt. Der Transportkunde hat diese Steuern zusätzlich zu diesen Entgelten zu entrichten. Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. Die Umsatzsteuer hat der Transportkunde an den Netzbetreiber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten, sofern nicht das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Soweit der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3g Absatz 1 UStG erfüllt, legt er, als Nachweis für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, die Bescheinigung für Wiederverkäufer von Erdgas (USt 1 TH) nach § 13b Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b und Absatz 5 UStG erstmalig spätestens 1 Woche vor der Lieferung sowie die aktuelle Bescheinigung nach Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsfrist der vorherigen Bescheinigung wiederkehrend unaufgefordert dem jeweils anderen Vertragspartner vor. Erfolgt die Abrechnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UStG im Gutschriftsverfahren, muss die Abrechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG)

  11. Im Falle von erhöhten Entgelten steht dem Transportkunden das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich zu kündigen. Sofern die Information nach Ziffer 8 Satz 1 dem Transportkunden nicht mindestens 20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Transportkunde abweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 8 Satz 1 mit einer Frist von 5 Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag schriftlich zu kündigen.

  12. Im Übrigen kann der Netzbetreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen Regelungen zu Entgelt- und Zahlungsbedingungen treffen, die er auf seiner Internetseite veröffentlicht (Anlage 4).

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