• 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: 2.2 EDI
  • 3 Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten
  • 4 Sicherheit von EDI-Nachrichten
  • 5 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
  • 6 Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten
  • 7 Technische Spezifikationen und Anforderungen
  • 8 Inkrafttreten, Änderungen, Dauer und Teilnichtigkeit
  • Technischer Anhang: Ansprechpartner
  • Die Vertragsparteien kommunizieren über folgenden Übertragungsweg: (s. Kommunikationsrichtlinie)
  • Der Übertragungsweg ist wie folgt gesichert (s. VEDIS)
  • Die Datenübertragung erfolgt im folgenden Format
  • Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit
  • Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)




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    Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)



    1 Zielsetzung und Geltungsbereich
    1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt.
    1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt.
    1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

    2 Begriffsbestimmungen
    2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
    2.2 EDI:
    Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.
    2.3 EDI-Nachricht:
    Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.
    2.4 UN/EDIFACT:

    Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe - Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.



    3 Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten
    3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen.
    Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.
    4 Sicherheit von EDI-Nachrichten

    4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen.

    4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten.
    Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden.
    4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI-Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich.
    Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

    5 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
    5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten.
    Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad.
    5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Träger vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

    6 Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten
    6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
    6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
    6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

    7 Technische Spezifikationen und Anforderungen

    Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört:


    - Kontaktdaten

    8 Inkrafttreten, Änderungen, Dauer und Teilnichtigkeit

    8.1 Laufzeit

    Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort.

    8.2 Änderungen

    Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

    8.3 Teilnichtigkeit

    Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

    Technischer Anhang:


    1. Ansprechpartner

    Ansprechpartner

    Telefonnummer

    E-Mail Adresse

    Herr Stephan Weber

    +49 (0)8022 183-58

    weber@erdgas-tegernsee.de

    Telefax

    +49 (0)8022 183-23



    1. Die Vertragsparteien kommunizieren über folgenden Übertragungsweg:
      (s. Kommunikationsrichtlinie)


    • Kommunikationsprotokoll: SMTP

    • Kommunikationsadresse : 9870045700001@meteringservice.de

    • Kommunikationsidentifikation: Absenderadresse, ggf. Signatur

    • Maximale Sendungsgröße 10 MB gezippt



    1. Der Übertragungsweg ist wie folgt gesichert (s. VEDIS)

    • Verschlüsselungsverfahren (SMIME)

    • Verschlüsselungsparameter (2048 bit)



    1. Die Kommunikationsmittel sind zu folgende Zeiten empfangsbereit:

    • täglich 24 Stunden



    1. Die Datenübertragung erfolgt im folgenden Format:

    • INVOIC in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version

    • MSCONS in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version

    • REMADV in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version

    • CONTRL in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version

    • Dateinamenskonvention (gemäß Bundesnetzagentur „Verfahrensbeschreibung zur Abwicklung des Austauschs von EDIFACT Dateien“)

    Codepflegende Stellen sind:

    • UN für EDIFACT-Syntax

    • GS1 für ILN-Nummer

    • Verteilnetzbetreiber für Zählpunkte

    • BDEW für alle anderen (z.B.: Rechnungstypen, Artikelnummern)



    1. Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit

    Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen

    Strommarkt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und auf

    die Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen.



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