Gericht ogh entscheidungsdatum




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Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.



Der Kläger macht in seiner Revision geltend, daß die beklagte Partei für das Vorliegen eines Ausschlusses gemäß Art.7 der AHVB 1978 und somit auch dafür beweispflichtig sei, daß es sich bei dem beschädigten Generator um eine bewegliche Sache handle. Ein konkretes Vorbringen dazu habe die beklagte Partei nicht erstattet, das Erstgericht habe hiezu auch keine Feststellungen getroffen. Ein stabil mit dem Untergrund verankerter schwerer Kompressor könne ohne Schädigung seiner Substanz nicht entfernt werden. Er sei darüber hinaus Zubehör zu einer unbeweglichen Sache und damit unbeweglich im Sinne der §§ 293, 297 ABGB. Der "Kompressor 1" sei nicht unmittelbar Gegenstand einer Bearbeitung, Benützung oder sonstigen Tätigkeit gewesen. Auch der Ausschluß des Versicherungsschutzes nach Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 sei deshalb nicht gegeben. Es mag durchaus zutreffen, daß der beschädigte Kompressor Zubehör (und selbständiger Bestandteil) einer unbeweglichen Sache, nämlich der Liegenschaft, auf der das Unternehmen des Auftraggebers des Klägers betrieben wird, und damit selbst eine unbewegliche Sache im Sinne der §§ 293 ff ABGB ist. Doch war die Frage, ob es sich bei dem Kompressor um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt, im Verfahren vor dem Erstgericht nicht strittig. Die beklagte Partei hat den Kompressor, wie sich aus der ausdrücklichen Einwendung des Ausschlußtatbestandes des Art.7 Punkt 9.2. der AHVB 1978 ergibt, als eine bewegliche Sache angesehen. Der Kläger hat die solcherart behauptete Qualifikation im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Hätte er es getan, so hätte zweifelsfrei die beklagte Partei zu beweisen gehabt, daß eine bewegliche Sache gegeben ist. Denn die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes trifft den Versicherer (Prölss-Martin, VVG24, 951). Im Rechtsmittelverfahren aber ist der Kläger durch das Neuerungsverbot an der Nachholung eines derartigen Vorbringens gehindert. Handelt es sich bei dem Kompressor aber um eine bewegliche Sache, hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen des Ausschlußtatbestandes des Art.7 Punkt 9.2. der AHVB 1978 als gegeben angenommen. Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt (Wussow, AHB6, 364). Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ebenso wie im Sinne des Ausschlußtatbestandes des Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 eine bewußte und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Es genügt, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Bewußt und gewollt muß nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein (VersRdSch 1988, 203 und 267 mwN, Prölss-Martin aaO 956, Wussow aaO 371). Der Kläger stellt nicht in Abrede, daß das Handauflegen auf den Kompressor bewußt und gweollt war und daß er eine Tätigkeit an dem Kompressor durchführen wollte. Der Umstand, daß er dabei eine Schraube, die sich in seiner Hand befunden hatte, ungewollt fallen ließ und dadurch den Schaden verursachte, ist ohne rechtliche Bedeutung. Gewiß kann, wie bereits erwähnt, eine bloß zufällige Einwirkung auf eine Sache nicht als Tätigkeit im Sinne der Klausel aufgefaßt werden (Wussow aaO). Doch ist dem Kläger die Schraube nicht entfallen, als er zufällig bei dem Kompressor stand, sondern als er im Begriffe war, die Temperatur dieses Kompressors mit der jenes Gerätes, das er instandgesetzt hatte, durch Auflegen seiner Hand zu vergleichen. Ob aber gerade die bewußte Tätigkeit selbst den Schaden herbeiführt, ist gleichgültig (Wussow aaO). Bmnerkt sei, daß das Ergebnis nicht anders wäre, ginge man davon aus, daß der Kompressor eine unbewegliche Sache ist und die beklagte Partei dementsprechend einen Ausschluß vom Versicherungsschutz nach Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 eingewendet hätte. Der durch das Hineinfallen einer Schraube beschädigte Kompressor wäre in diesem Fall als Teil einer unbeweglichen Sache, der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klägers war, anzusehen gewesen (vgl. VersRdSch 1988, 267 und Prölss-Martin aaO 959).

Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.



Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

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