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Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloß am 24.September 1985 mit der beklagten Partei einen Haftpflichtversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978 und EHVB 1978) zugrundeliegen. Art.7 Punkt 9.2. der AHVB 1978 lautet: "Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen". Am 19.September 1986 erhielt der Kläger von einem Unternehmen den Auftrag, einen Defekt an der Kompressoranlage dieses Unternehmens zu beheben. Die Kompressoranlage war in einem gesonderten Raum aufgestellt und bestand aus zwei Kompressoren und einem Schaltkasten. Der Kläger entfernte zunächst den Frontdeckel des Schaltkastens durch Herausschrauben von vier Befestigungsschrauben und behielt zumindest einen Teil dieser Schrauben in der Hand. Er stellte einen Defekt am "Kompressor 2" fest, der darin bestand, daß ein Öldruckventil nicht schaltete. Der Kläger behob den Schaden und beobachtete in der Folge beide Kompressoren etwa 10 Minuten lang in ihrer Funktion. Dann ging er zum "Komressor 1", um dessen Temperatur mit jener des anderen Kompressors zu vergleichen. In dem Moment, in dem der Kläger mit jener Hand, in der sich noch die Schrauben befanden, zur Wicklung des Kompressors greifen wollte, schaltete sich dieser ein. Der Kläger erschrak. Eine Schraube entfiel ihm und gelangte durch die Lüfteröffnung zwischen das Lüfterrad und die Stirnwicklung, wo sie verrieben wurde und einen Schaden am Motor des Kompressors verursachte. Durch die Behebung des Schadens entstanden Kosten von S 27.648,80.

Der Kläger begehrt den Ersatz dieses Betrages. Die beklagte Partei hafte für die Schadenersatzverpflichtung des Klägers, zumal der beschädigte Kompressor von der Reparaturarbeit nicht umfaßt gewesen sei.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die in den Motor des Kompressors gefallene Schraube sei dem Kläger nicht entglitten, sie habe sich durch Vibration vom Gehäuse des Motors von selbst gelöst. Überdies sei der Versicherungsschutz nach Art.7 Punkt 9.2. der AHVB 1978 ausgeschlossen. Sei der Schaden auf die vom Kläger geschilderte Weise entstanden, liege eine Tätigkeit an der beschädigten Sache vor. Auch das Auflegen der Hand zur Prüfung der Wärme sei bewußt und gewollt vorgenommen worden.

Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens, dessen Abweisung unbekämpft geblieben ist - statt. Durch das Auflegen der Hand zur Temperaturprüfung habe der Kläger den "Kompressor 1" noch nicht in seine Arbeitstätigkeit miteinbezogen. Der Kläger habe an diesem Kompressor nicht die geringste Tätigkeit vornehmen wollen.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Die Ausschlußklausel des Art.7 Punkt 9.2. der AHVB 1978 greife auch dann ein, wenn die Tätigkeit an der beschädigten Sache nicht der Endzweck der geplanten unternehmerischen Arbeitsleistung gewesen sei, sondern nur gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt werde und wenn die aus dem Auftrag sich ergebende Arbeit zwangsläufig oder aus Zweckmäßigkeitsgründen auch eine Tätigkeit an einer anderen Sache mit sich bringe. Die Intensität der Einwirkung sei belanglos. Es sei unwesentlich, ob die Einwirkung zur Erfüllung des Auftrages notwendig gewesen sei oder ob sie nur der Versicherungsnehmer als erforderlich angesehen habe, ob sie geboten oder unvernünftig gewesen sei. Ganz abgesehen davon, daß die aus zwei Kompressoren bestehende Anlage als Gesamtheit Gegenstand des dem Kläger erteilten Instandsetzungsauftrages gewesen sei und der Kläger erst im Zuge der Inangriffnahme der Reparatur erhoben habe, wo ein Defekt bestehe, sei das bloße Handauflegen auf der Wicklung zum Zwecke der Wärmeprüfung als eine "sonstige Tätigkeit" im Sinne der Ausschlußbestimmung anzusehen. Zu Recht habe sich daher die beklagte Partei auf die Ausschlußbestimmung des Art.7 Punkt 9.2. der AHVB 1978 berufen. Ob auch ein Haftungsausschluß nach Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 gegeben wäre, wenn man den beschädigten Kompressor als unbewegliche Sache betrachten würde, sei nicht zu untersuchen, weil der Kläger erst in der Berufungsbeantwortung unter Verletzung des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes behauptet habe, der Kompressor sei im Betriebsraum des Unternehmens fest verankert und daher als unbewegliche Sache anzusehen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur behandelten Ausschlußbestimmung für bewegliche Sachen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorhanden sei. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.





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