iii) das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst




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iii) das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst;

c) eine einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefung oder ein STS-ABCP.



(2) Ein kurzfristiger Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

a) Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbriefungen beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;



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iii) das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst

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