Für die Einführung einer Neuheitsschonfrist besteht daher aus Sicht der im VCI vertretenen Unternehmen kein Bedarf




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Sana10.04.2017
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Für die Einführung einer Neuheitsschonfrist besteht daher aus Sicht der im VCI vertretenen Unternehmen kein Bedarf.

  • Der VCI erkennt jedoch an, dass sich insbesondere in den Reihen einiger KMUs vereinzelt Probleme ergeben mögen, die von den Betroffenen auf das Fehlen einer Neuheitsschonfrist zurückgeführt werden. Der VCI ist indes der Auffassung, dass diese Probleme nicht primär dem Fehlen einer Neuheitsschonfrist geschuldet sind und durch die Einführung einer solchen auch nicht gelöst werden können. Die Einführung einer Neuheitsschonfrist würde vielmehr auch für KMU, wie für alle anderen Nutzer des Patentsystems, mit einem erheblichen Maß an Rechtsunsicherheit erkauft.

  • Auch vor dem Hintergrund der vereinzelt angeführten neuen bzw. geplanten Transparenzregelungen zu klinischen Daten besteht derzeit keine Notwendigkeit für die Einführung einer Neuheitsschonfrist. In der Regel werden Patente im Bereich pharmazeutischer Produkte weit vor Beendigung entsprechender klinischer Prüfungen, an deren Ende erst umfängliche Transparenzregelungen greifen sollen, angemeldet. Daraus ergibt sich, dass für diese Fälle eine Neuheitsschonfrist voraussichtlich nur marginale Anwendung finden würde. Vor diesem Hintergrund sollte diese branchenspezifische Besonderheit auch nicht Grund für eine alle Branchen betreffende Änderung des Patentrechts sein.

      1. Einführung einer Neuheitsschonfrist gefährdet die Rechtssicherheit

    1. Nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland und Europa kann der Leser einer (wissenschaftlichen) Publikation im Rahmen der oben dargestellten „Freedom-to-Operate“-Analysen davon ausgehen, dass er die in der Publikation enthaltenen Informationen frei benutzen kann, wenn 18 Monate nach der wissenschaftlichen Publikation keine einschlägigen Patentanmeldungen mit früherem Zeitrang auffindbar sind. Die Anmeldung einer Erfindung und der in ihr enthaltenen technischen Lehre zum Patent wird nämlich in aller Regel 18 Monate nach dem Anmeldedatum offengelegt. Aus dem Reservoir der publizierten Nicht-Patent-Literatur kann ein Unternehmen, nach der gegenwärtigen Rechtslage, mithin voll schöpfen, es unmittelbar nutzen und gegebenenfalls durch Verbesserungen weiterentwickeln.

    2. Vor dem Hintergrund der immensen und stetig steigenden Anzahl der jährlich erscheinenden, allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Publikationen stellt die „Freedom-to-Operate“-Analyse für die Unternehmen schon unter geltendem Recht eine besondere Herausforderung dar. Die Erfahrungen der Unternehmen in den Ländern, in denen eine Neuheitsschonfrist existiert, zeigen, dass der Rechercheaufwand bei Einführung einer Neuheitsschonfrist in Deutschland oder Europa nochmals erheblich steigen würde. Im Falle der Einführung einer Neuheitsschonfrist könnte nach 18 Monaten nämlich nicht mehr automatisch von einer freien Verwendbarkeit der veröffentlichten wissenschaftlichen Erkenntnis ausgegangen werden, da grundsätzlich jederzeit mit der Inanspruchnahme einer Neuheitsschonfrist bei der Patentanmeldung zu rechnen wäre.

    3. In diesem Zusammenhang würden weitere rechtliche Unsicherheiten auftreten, die eine Bewertung der Patentsituation erschweren. So würde die Einführung einer Neuheitsschonfrist zum Beispiel diverse Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Vorpublikation zu einem als potentiell relevant angesehenen Drittpatent als Stand der Technik zu berücksichtigen ist oder nicht, und damit, ob das Drittpatent ein Problem darstellt oder nicht. Konkret stellen sich z. B. folgende Fragen:

        • Beruft sich der Inhaber des Drittpatents überhaupt auf die Neuheitsschonfrist?

        • Geht die Vorpublikation tatsächlich auf den Erfinder des Drittpatents zurück?

        • Wie wird im Fall von mehreren Erfindern oder gemeinsamen Anmeldungen z. B. zweier Unternehmen verfahren, wenn die neuheitsschädliche Vorveröffentlichung allein durch einen Erfinder vorgenommen wurde?

        • In welchem Umfang ist die Vorpublikation als Stand der Technik für das Drittpatent zu berücksichtigen?

        • Wie ist mit mündlichen Vorpublikationen oder allgemeiner öffentlicher Zur-Schau-Stellung zu verfahren?

        • Wie lange dauert die Entscheidung im Streitfall? Ist ein jahrelanger Entwicklungsstopp/Produktionsstopp zu befürchten?




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