Auch eine internationale Harmonierung der Regelungen zur Neuheitsschonfrist vermag allerdings die oben dargestellte Rechtsunsicherheit nicht zu beseitigen




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Sana10.04.2017
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Auch eine internationale Harmonierung der Regelungen zur Neuheitsschonfrist vermag allerdings die oben dargestellte Rechtsunsicherheit nicht zu beseitigen.

  • Im Falle einer internationalen Harmonisierung der Neuheitsschonfrist muss daher dringend Sorge dafür getragen werden, dass die mit der Neuheitsschonfrist einhergehende Rechtsunsicherheit so weit wie möglich minimiert wird. Die Vorteile, die den wenigen Nutzern einer Neuheitsschonfrist gewährt würden, dürfen nicht mit Nachteilen für die überragende Mehrheit der Anmelder und die Funktionsfähigkeit des Patentsystems insgesamt erkauft werden. Zudem sollten die internationalen Harmonisierungsbemühungen nicht auf die Frage der Neuheitsschonfrist beschränkt werden, sondern auch andere Aspekte wie beispielsweise die Veröffentlichungspflicht für Patentanmeldungen und das Vorbenutzungsrecht mitberücksichtigen.

  • Die Neuheitsschonfrist sollte daher nur im Rahmen einer internationalen Harmonisierung des Patentrechts diskutiert werden. Dabei ist anzumerken, dass die geltende Regelung in Deutschland und Europa - wie eingangs bereits ausgeführt -konform ist mit den Patentgesetzen vieler anderer Staaten, einschließlich China. Insofern könnte das Argument der Harmonisierung sehr wohl auch zu Gunsten der in diesen Ländern geltenden Regelung angeführt werden.

      1. Keine bilaterale Harmonisierung des Patentrechts



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