Satzung Freie Wählergemeinschaft




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Kassenprüfer




  1. Die Mitgliederversammlung wählt unter Anwendung der Vorschriften für die Wahl des Vostandes zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.




  1. Die Kassenprüfer überprüfen die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse. Die Überprüfung findet einmal im Jahr statt, auf Antrag der Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder auch öfter. Der Antrag hierzu ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Wird hierbei die Kassenführung beanstandet, so muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen.



§ 10



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