Satzung Freie Wählergemeinschaft




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Geschäftsjahr




  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4

Mitgliedschaft




  1. Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den § 2 genannten Grundsätzen und den wesentlichen Punkten der FWG Tegernheim bekennt. Die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Gruppierung verhindert die Mitgliedschaft bei der FWG Tegernheim.




  1. Mitglied ist, wer sich in die Mitgliederliste der FWG Tegernheim eingetragen hat.




  1. Über die Eintragung in die Mitgliederliste entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung von Absatz 1.




  1. Lehnt der Vorstand die Eintragung ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.




  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Ableben.




  1. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und fristlos möglich.




  1. Ein Mitglied kann aus der FWG Tegernheim ausgeschlossen werden, wenn es in der grober Weise gegen die Interessen der FWG Tegernheim verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds durch schriftlichen Bescheid. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung muß schriftlich innerhalb eines Monats beim Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet innerhalb eines Monats endgültig. Darauf ist das Mitglied im schriftlichen Bescheid hinzuweisen.




  1. Mit dem Aufnahmeantrag stellen Neumitglieder gleichzeitig einen Aufnahmeantrag für den FW Kreisverband des Landkreises Regensburg. Der Vorstand gibt diesen Aufnahmeantrag an den FW Kreisverband Regensburg weiter.
    Mitglieder , die der FWG Tegernheim bereits vor Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 13.07. 2007 beigetreten sind, stellen mit Inkrafttreten dieser Satungsänderung einen Aufnahmeantrag für den FW-Kreisverband des Landkreises Regensburg. Der Vorstand gibt die Aufnahmeanträge in Form einer Mitgliederliste nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzungsänderung an den FW Kreisverband weiter. Innerhalb dieser Frist kann jedes Mitglied seinen Aufnahmeantrag für den Kreisverband schriftlich beim Vorstand widerrufen.




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