Satzung Freie Wählergemeinschaft




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Vorstand




  1. Der Vorstand der FWG Tegernheim besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und vier von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Dem Vorstand gehören als Beisitzer weiterhin die in Gemeinde – oder in Landkreiswahlen gewählten Mandatsträger an, soweit sie nicht anderweitig dem Vorstand angehören. Die Anzahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erhöht werden. 2 Einer der Beisitzer ist Organisationsleiter.




  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.




  1. Der Vorstand leitet die FWG Tegernheim, erledigt die laufenden Angelegenheiten und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach dieser Satzung.




  1. Der Vereinsvorsitzende kann die laufenden Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn sie dringlich oder von unerheblicher Bedeutung sind.




  1. Der Vorstand vertritt die FWG Tegernheim nach außen.




  1. Der Vereinsvorsitzende kann ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung jährlich über € 51,133 verfügen. Im übrigen entscheidet der Vorstand.




  1. Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Stimmergebnis ist im Protokoll niederzulegen. Die Abstimmung erfolgt offen. Das Protokoll wird vom Schriftführer oder von der anfertigenden Person unterzeichnet, es ist vom Vereinsvorstand gegenzuzeichnen.




  1. Die Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder der FWG Tegernheim vorzeitig abberufen werden. Beantragt eine Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die vorzeitige Abberufung, so genügt dafür die Zweidrittelmehrheit der in der nächsten Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die nächste Mitgliederversammlung darf frühestens 6 Wochen nach Antragstellung einberufen werden.




  1. Ist ein Amt der Vorstandschaft durch Tod, Rücktritt, Vereinsaustritt, Vereinsausschluß oder sonstige Gründe unbesetzt, führt die nächste Mitgliederversammlung eine Neuwahl dieses Amtes durch (außerordentliche Neuwahl). Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der ordentlich gewählten Vorstandschaft.



§ 9



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